Kaufvertrag über Telefon geschlossen, hat man Chancen?

8. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
brightsim
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag über Telefon geschlossen, hat man Chancen?

Hallo!

Person A spricht tritt in E-mail Kontakt mit einem Verkäufer, der, nachdem schriftlich auf Preis für den bzw. die Arktikel hingewiesen wurde ( Konsole, Memory Card, Spiel ), darum bittet, dass man ihn vor weitere Details anruft.
Über Telefon will Person A dann wissen, ob es sich um ein neues Gerät handelt, worauf der Verkäufer erklärt, dass der Artikel in Originalverpackung geliefert wird. Das Spiel sei neu.
Person A erhält dann das Paket und muss feststellen, dass die Konsole zwar in Originalverpackung aber mit argen Verschleißspuren geliefert wurde ( CD Deck klemmt, verschmutzt, Kabel lösen sich von selbst ). Auch das Spiel ist keineswegs neu, sondern gebraucht. Die Memory Card fehlt, genauso wie ein laut Verpackung und Anleitung des Grundgerätes inkludierter Scart Adapter.
Die fehlenden Teile müssten also teuer nachgekauft werden.
Kann der Käufer diese, da die Memory Card schriftlich versprochen wurde und niemals erwähnt wurde, dass der Scart Adapter fehlt ( ohne dem die Konsole nicht in Betrieb genommen werden kann ), nachfordern oder den Neupreis der fehlenden Gegenstände fordern?
Wenn der Verkäufer sich weigert, bleibt bei Privatverkauf das 14-Tage Rückgaberecht, falls nicht ausdrücklich erwähnt, dass dem nicht so ist?

Grüße

Probleme nach Kauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

bei Privatverkäufen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, welches zwingend wäre.


Prüfen Sie den Sachverhalt, ob Sie arglistig vom Verkäufer getäuscht wurden. Wenn ja, haben Sie die Möglichkeit, den Kauf rückgängig zu machen durch Anfechtung Ihrerseits.

Anderenfalls haben Sie Gewährleistungsrechte. Ihnen muss die Kaufsache ohne Sachmängel geliefert werden. Sollten dennoch welche vorhanden sein, ist der Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet, es sei denn, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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