Kaufvertrag über zu übernehmende Küche wasserdicht?

29. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
go689570-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag über zu übernehmende Küche wasserdicht?

Hallo zusammen,

ich hab einen sehr speziellen Fall und hoffe mir kann jemand mit diesem Thema weiterhelfen. Ich habe nachfolgend versucht den Fall zu umreißen:

Inserat bei Kleinanzeigen über anzumietende Wohnung gefunden
• Angegebene Kaltmiete 650€ mtl.
• Per Messenger kurze Vorstellung hingeschickt
• Der aktuelle Mieter (*A) lädt mich zur Besichtigung ein
• Miete ist extrem günstig für die Lage, Größe und Zustand der Wohnung,
entsprechend will ich die Wohnung unbedingt haben
• Es gibt einen Haken: Die Küche (und einige weitere Kleinigkeiten wie Rollos) etc. will er für 14.500€ an den Nachmieter verkaufen
• Die Küche ist in nahezu unbenutztem Zustand, Küchengeräte wertiger Hersteller (Miele, Siemens) und mit kleiner Kücheninsel. Alles in allem aber dennoch den Preis bei Weitem nicht wert (meiner Einschätzung nach).
• Da ich die Wohnung dennoch unbedingt haben möchte sage ich ihm noch während dem Besichtigungstermin mündlich zu dass ich die Küche kaufen würde.
• Kurz nach dem Termin erhalte ich eine Email vom aktuellen Mieter (B*). Es eine grobe Auflistung der zu übernehmenden Einrichtung und er nennt den Preis von 14.500 €.
• Ich stimme per Mail zu die Einrichtung für diesen Preis zu kaufen
• Er leitet meinen Kontakt daraufhin an der Vermieter weiter
• Der Vermieter kontaktiert mich daraufhin und beschwert sich er sei von dem Mieter übergangen worden. Er wäre gern bei der Suche eines neuen Mieters einbezogen worden.
• Er sagt die angegebene Kaltmiete von 650€ sei falsch. Richtig seien 750€ mtl.
• Da mich die Übernahme der Küche bereits finanziell sehr belastet machen die 100€ für mich genau den Unterschied, dass ich mir die Wohnung nicht mehr leisten kann/ will.
• Weiterhin möchte er wissen für welchen Preis mir die Küche angeboten wurde. Er nennt den Preis frech und sagt ihm sei die Küche ebenfalls angeboten worden für weniger Geld und er habe sie nicht genommen. Er schätzt den Wert der Küche auf 5.000€
• Er klärt mich auf, dass ich die Küche nicht nehmen müsse. Sondern auch das Recht habe die Küche vom Vormieter abbauen zu lassen.
• Das bringt mich natürlich in eine gute Verhandlungsposition, da ich ja bereits den Kontakt zum Vermieter erhalten habe.
• Ich überlege nun zuerst den Mietvertrag beim Vermieter zu unterschreiben und anschließend an den Mieter heranzutreten und die Küche neu zu verhandeln.
• Das würde natürlich Voraussetzen, dass meine schriftliche Bestätigung (per Email) zur Übernahme der Küche für den Preis von 14.500€ für mich noch nicht rechtsbindend ist.
• Nun meine Frage: Ist der Kaufvertrag aufgrund eines Formfehlers, Widerrufsrecht, Täuschung o.Ä. anfechtbar?
• Schließlich haben sich die Rahmenbedinungen unter denen der Kauf zustande kam, als nicht korrekt herausgestellt. Schließlich ging ich zum Zeitpunkt der Zustimmung des Kaufs der Küche der Annahme, dass die Miete nur 650€ beträgt
• Zudem wird versucht die Küche deutlich teurer zu verkaufen als sie tatsächlich Wert ist. Ist das überhaupt rechtens?

Vielen Dank für Eure Unterstützung,

ich bin für Jede Hilfe dankbar!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
Es gibt einen Haken:
Das dürfte kein Haken sein, sondern eine häufig auch *Abstandszahlung* genannte Vereinbarung über zu übernehmendes Eigentum des Vormieters. Verhandelbar ist sowas meistens. Schwerer wirds, wenn man die EBK und die anderen Teile schon besichtigt, für gut befunden und den Kauf vor Ort mündlich zugesagt hat.
Zitat (von go689570-45):
(meiner Einschätzung nach).
Bist du kompetent, den Wert dieser EBK und diverses anderes zu bewerten? Warum hast du vor Ort schon zugesagt?
Zitat (von go689570-45):
Ich stimme per Mail zu die Einrichtung für diesen Preis zu kaufen
Ja, das geht. Also mündlich UND schriftlich einen Kaufvertrag über 14.500,- geschlossen.
Zitat (von go689570-45):
Er sagt die angegebene Kaltmiete von 650€ sei falsch. Richtig seien 750€ mtl.
Das kann sein. Der Vermieter kann zB bei Neuvermietung 100,- mehr NKM fordern.
Zitat (von go689570-45):
Da mich die Übernahme der Küche bereits finanziell sehr belastet machen die 100€ für mich genau den Unterschied, dass ich mir die Wohnung nicht mehr leisten kann/ will.
Das wird mE mühsam und schwer durchzusetzen sein.
Zitat (von go689570-45):
Das bringt mich natürlich in eine gute Verhandlungsposition, da ich ja bereits den Kontakt zum Vermieter erhalten habe.
Das sehe ich nicht so. 1. Wohnung mieten UND 2.Kauf der Küche sind 2 unterschiedliche *Geschäfte* mit 2 unterschiedlichen Partnern.
Zitat (von go689570-45):
Nun meine Frage: Ist der Kaufvertrag aufgrund eines Formfehlers, Widerrufsrecht, Täuschung o.Ä. anfechtbar?
Man müsste ihn mal lesen--- um evtl. solches dort zu finden.
Zitat (von go689570-45):
Zudem wird versucht die Küche deutlich teurer zu verkaufen als sie tatsächlich Wert ist. Ist das überhaupt rechtens?
Ja. Das ist rechtens. Wucher wäre nicht rechtens.
Bei fast neuen EBK gibt es iaR auch noch Belege über den Neupreis.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125985 Beiträge, 40575x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
Kaufvertrag über zu übernehmende Küche wasserdicht?

Das beantwortet notfalls niemand anderes als ein Gericht.

Für den Anfang würde ich mich mal mit dem § 4a des Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) beschäftigen.



Zitat (von go689570-45):
Schließlich haben sich die Rahmenbedinungen unter denen der Kauf zustande kam, als nicht korrekt herausgestellt.

Und?
Da ist man selber schuld, wenn man nicht mal mit dem Vermieter als Vertragspartner spricht.



Zitat (von go689570-45):
Zudem wird versucht die Küche deutlich teurer zu verkaufen als sie tatsächlich Wert ist

Festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Zitat (von go689570-45):
meine schriftliche Bestätigung (per Email)

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von go689570-45):
• Ich stimme per Mail zu die Einrichtung für diesen Preis zu kaufen

Das wäre natürlich fatal, denn dann müsste man die Sachen auch kaufen, wenn man gar nicht Nachmieter würde und § 4a WoVermittG wohl nicht zur Anwendung kommen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go689570-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Anami,

Zitat:
Bist du kompetent, den Wert dieser EBK und diverses anderes zu bewerten? Warum hast du vor Ort schon zugesagt?


Es ist nur meine persönliche Einschätzung der Kosten ohne dass ich spezielles Sachverständigen Know-How mitbringe. Ich habe allerdings die Elektrogeräte, Schränke und Montage preislich überschlagen und komme auf ca. 8.000 bis max. 10.000€

Zugesagt habe ich um in der engeren Auswahl für die Wohnung zu bleiben. Die Mieter leiten aus eigenem Interesse natürlich nur die Personen an den Vermieter weiter, die mit dem Kaufpreis einverstanden sind.

Zitat:

Zitat (von go689570-45):
Da mich die Übernahme der Küche bereits finanziell sehr belastet machen die 100€ für mich genau den Unterschied, dass ich mir die Wohnung nicht mehr leisten kann/ will.

"Das wird mE mühsam und schwer durchzusetzen sein."


Die Miete zu mindern ist auch nicht meine Intention gewesen.

Zitat:
Zitat (von go689570-45):
Das bringt mich natürlich in eine gute Verhandlungsposition, da ich ja bereits den Kontakt zum Vermieter erhalten habe.

Das sehe ich nicht so. 1. Wohnung mieten UND 2.Kauf der Küche sind 2 unterschiedliche *Geschäfte* mit 2 unterschiedlichen Partnern.


Du hast mMn. Recht damit, dass das hier 2 unterschiedliche Geschäfte mit 2 verschiedenen Partnern sind. Dennoch lässt sich doch, der Kauf der Küche nicht gänzlich von der Anmietung der Wohnung trennen. Natürlich möchte ich die Küche nur dann Kaufen, wenn ich auch Mieter der Wohnung werde und das zu den mir mitgeteilten Konditionen. Schließlich machen die Mieter die Vermittlung zum Vermieter und damit die Möglichkeit zur Anmietung der Wohnung vom Kauf der Küche abhängig. Das geht auch aus dem nachfolgenden Mailverkehr hervor, bei dem mutmaßlich der Kaufvertrag entstanden ist.

Hier der Mailverkehr bei dem der Kauf mutmaßlich entstanden ist:

Zitat:
Hey XXXX,

hier noch die weiteren Dinge:
Die Küche
die Vorhänge
der Teppich
die Badamaturen

14.500 Euro

Bei Zustimmung bitte bestätigen. Sofern du zustimmst werde ich deine Daten an den Vermieter weiterleiten.


Hier geht also klar hervor, dass die beiden Geschäfte miteinander in Verbindung stehen und der Kauf Voraussetzung für die Mietoption darstellt.

Hier noch meine Antwort:

Zitat:
Gern würde ich die angegebenen Dinge zum genannten Preis kaufen. Entsprechend bitte ich um weiterleitung meiner Daten zum Vermieter


Zitat:
Zitat (von go689570-45):
Zudem wird versucht die Küche deutlich teurer zu verkaufen als sie tatsächlich Wert ist. Ist das überhaupt rechtens?
Ja. Das ist rechtens. Wucher wäre nicht rechtens.
Bei fast neuen EBK gibt es iaR auch noch Belege über den Neupreis.


Ab wann spricht man denn von Wucher? Gibt es da eine Grenze?

Vielen Dank für deine Auskunft. Bist du zufällig Jurist?

Gruß

-- Editiert von User am 29. November 2024 16:56

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
Es ist nur meine persönliche Einschätzung
Du hast 2x JA gesagt. 2x Kauf ich. Was fehlt dir denn noch? Du hast 2x NICHT verhandelt, sondern gekauft.
Was du willst---ist verständlich und hier zu lesen. Hilft aber vermutlich nicht.
Zitat (von go689570-45):
Dennoch lässt sich doch, der Kauf der Küche nicht gänzlich von der Anmietung der Wohnung trennen.
Doch. Der Mieter hat dir nur die Küche angeboten. Der Vermieter hat dir noch nicht die Wohnung angeboten. Klar, dass der sich nun geärgert hat.
Zitat (von go689570-45):
Hier geht also klar hervor, dass die beiden Geschäfte miteinander in Verbindung stehen und der Kauf Voraussetzung für die Mietoption darstellt.
Und WO kann man eine solche Vereinbarung lesen? Ich zumindest sehe da nix. Der Mieter hat NUR an den Vermieter weitergeleitet, dass du für 14.500,- kaufst.
Zitat (von go689570-45):
Ab wann spricht man denn von Wucher?
Für Wucher gibt es keine Grenze. Aber bei angebotenen Kaufpreisen könnte es sich auch um einen Wucherpreis handeln. Deshalb verwies ich auf die Belege zu neuer EBK usw. Es dürfte ganz unabhängig von allem anderen schwerfallen, dem Mieter Wucherabsichten nachzuweisen.
Und es ist ein sehr seltsamer *Kaufvertrag*.
Nein, ich bin zufällig kein Jurist. Möchtest du §§ lesen? Dann frag einen Juristen oder warte auf andere Antworten. :wink:

Kurz: Wenn der Mieter nicht verhandlungsbereit ist, nimmst du die Küche+Zeugs und zahlst dafür 14.500,- und räumst die Küche woanders hin, wenn du dir die Miete (wegen 100,-) nicht leisten kannst oder der Vermieter nicht an dich vermietet.
Miete mindern??? Nirgends zu lesen.



-- Editiert von User am 29. November 2024 18:16

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125985 Beiträge, 40575x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
Ab wann spricht man denn von Wucher? Gibt es da eine Grenze?

Wucher ist dann gegeben, wenn jemand einer Leistungserbringung die Unerfahrenheit / Mangel an Urteilsvermögen / erhebliche Willensschwäche ausbeutet und sich dadurch Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lasst, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen.



Zitat (von go689570-45):
Bist du zufällig Jurist?

Zum Glück nicht ...

Im übrigen
Das 123recht.de Forum ist ein reines Laien-Forum
https://www.123recht.de/info.asp?id=nutzeragb#agb21


Echte Juristen findet man z.B. gleich hier https://www.frageinen-anwalt.de/


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go689570-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey,

vielen Dank für die Antworten. Ihr helft mir wirklich weiter. Ich verstehe die Situation ist verfahren.

da seit Abschluss des Kaufvertrages erst wenige Tage vergangen sind, gibt es möglicherweise die Möglichkeit von einem Widerrufsrecht o.Ä. gebrauch zu machen um noch von dem Kaufvertrag zurückzutreten?

Falls ja gibt es da Fristen die eingehalten werden müssen?

Danke schon vorab!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
um noch von dem Kaufvertrag zurückzutreten?
Von DIESEM *Kaufvertrag*?
Da frag mal wirklich einen Anwalt.

ODER lies meine Laienmeinung:
-Versuche selbst, über den Preis mit dem Mieter zu verhandeln.
-Versuche, Nachweise/Belege zur Küche vom Mieter zu erhalten.
-Versuche, Ratenzahlung mit dem Mieter zu vereinbaren.
-Versuche vorher, von dem Vermieter schriftlich verbindlich zu erfahren, ob er an dich und zu welchen Bedingungen die Wohnung vermieten würde.
-Versuche, mit dem Vermieter über die Kaltmiete 750,- zu verhandeln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125985 Beiträge, 40575x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
da seit Abschluss des Kaufvertrages erst wenige Tage vergangen sind, gibt es möglicherweise die Möglichkeit von einem Widerrufsrecht o.Ä. gebrauch zu machen

Nö.
Die Ausnahme eines Widerrufsrechtes hat der Gesetzgeber auf einige Vertragsarten im Fernabsatz beschränkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unerfahrenheit / Mangel an Urteilsvermögen / erhebliche Willensschwäche

Sind das nicht die. Wo unter Betreuung stehen?

Signatur:

Ich weis nix, das gebe ich aber auch zu ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125985 Beiträge, 40575x hilfreich)

Zitat (von Susi_Ratlos):
Sind das nicht die. Wo unter Betreuung stehen?

Das kann man so nicht sagen, Betreuungsrecht ist recht komplex.

Aber es gibt eine Menge Leute, wo das zutrifft und diese stehen nicht unter Betreuung. Um diese zu schützen, ist der Paragraf geschaffen worden.
Aber man hat da halt durchaus Beweisprobleme. Und oft mögen die Leute das auch gar nicht vor Gericht in einer öffentlichen Verhandlung zugeben, dass sie über den Tisch gezogen wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48646 Beiträge, 17147x hilfreich)

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.1997 (Az.: VIII ZR 212/96) entschieden, dass die Abstandszahlung zu hoch ist, wenn sie mehr als 50% über dem Zeitwert der Sache liegt. In dem Fall kann auch eine bereits geleistete Zahlung zurückgefordert werden.

Zitat (von go689570-45):
Nun meine Frage: Ist der Kaufvertrag aufgrund eines Formfehlers, Widerrufsrecht, Täuschung o.Ä. anfechtbar?

Wenn der Vermieter mit seiner Schätzung, dass die Küche „nur" einen Wert von 5.000€ hat, dann ja.

Dann verstößt die Vereinbarung gegen § 4a Abs. 2 WoVermittG.

Der Kaufvertrag ist nach meiner Auffassung auch nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, da der Vormieter über die Höhe der neuen Miete getäuscht hat.

Daneben halte ich auch eine Anfechtung wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) für möglich.

Außerdem ist zu prüfen, ob das Verhalten des Vormieters den Straftatbestand des Wuchers (§ 291 StGB) erfüllt.



1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Vermieter mit seiner Schätzung, dass die Küche „nur" einen Wert von 5.000€ hat, dann ja.
Dann sehe ich das auch so.
Allerdings: Es fliegen hier 3 Summen umher---5k--(8-10k)---14.5k-- Für mich wäre das keine Grundlage, an Wucher zu knabbern. Und einen korrekten Zeitwert hat keiner ermittelt, nur der TE kennt evtl. den Neupreis.
Zitat (von hh):
da der Vormieter über die Höhe der neuen Miete getäuscht hat.
Das kann ich so nicht lesen. Aber auch das lässt sich prüfen.
Er (der Vermieter) sagt die angegebene Kaltmiete von 650€ sei falsch. Richtig seien 750€ mtl.
Evtl. 100,- mehr wegen Neuvermietung? Mit 650,- sei sie für den TE extrem günstig , aber mit 750,- nicht mehr bezahlbar?

Natürlich kann der TE alles prüfen lassen. Bis zum Ergebnis... dauerts. Evtl. entscheidet erst ein Gericht. Weil das schon in #2 steht---von einem Juristen--- habe ich als Laie Zweifel, dass der TE sein Ziel ( Mietvertrag für günstige Wohnung UND günstigeren Küchenabkauf) erreicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und einen korrekten Zeitwert hat keiner ermittelt, nur der TE kennt evtl. den Neupreis.
Ich korrigiere... >Nur der MIeter kennt evtl. den Neupreis.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go689570-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Kaufvertrag ist nach meiner Auffassung auch nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, da der Vormieter über die Höhe der neuen Miete getäuscht hat.


Also nach deiner Auffassung stehen die beiden Geschäfte Kauf der Küche und Anmietung der Wohnung in einem direkten Zusammenhang? So habe ich es auch gesehen, aber ich weiß nicht ob es stimmt.

Und wäre es auch eine arglistige Täuschung, wenn die Mieter nichts von der Erhöhung gewusst haben?

Ich denke wenn die beiden Geschäfte tatsächlich miteinander in Verbindung stehen müsste es nichtmal arglistig sein, denn dann wäre es schlichtweg ein Nichteinhalten der vereinbarten Kaufkonditionen. Denn der Deal wäre dann: Zahlung Kaufpreis Küche + 650€ mtl. Miete gegen Wohnung und Küche. Die 650€ wurden nicht eingehalten weshalb die Vereinbarung nichtig wäre?!


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17515 Beiträge, 9607x hilfreich)

Das mit der Miete führt doch zu nichts. Es reicht nicht, dass die 650€ falsch sind, man müsste auch beweisen, dass der bisherige Mieter wusste, dass der Vermieter bei Neuvermietung 750€ verlangen wird. Das ist in der Praxis kaum zu schaffen.

Ich würde mich auf den §4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes konzentrieren (überhöhter Preis musste akzeptiert werden, um überhaupt in den Kreis der Interessenten aufgenommen zu werden).
Dafür müsste man aber erstmal (Neu-)Mieter werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
So habe ich es auch gesehen, aber ich weiß nicht ob es stimmt.
Ob es stimmt und ob du damit *dein Recht* bekommst, hat letztlich irgendwann ein Gericht zu entscheiden, --- wenn--- du dich mit dem Mieter und dem Vermieter nicht außergerichtlich einigen kannst.
Das können nicht nur Juristen sagen, auch Laien wissen oft sowas.

Nachvollziehbar ist, dass
-du diese Wohnung vom Vermieter mieten und die EBK vom Mieter kaufen willst.
-du leider zuerst dem Mieter 2x den Kauf für 14.500 zugesagt hast, ohne Neupreis und Belege zu kennen.
-du nur die Küche+xy gekauft und NICHT mit der Wohnung zusammen gemietet hast
-du noch gar kein Nachmieter bist, weder mit noch ohne EBK.
-du dich leider vergaloppierst mit deinem Verdacht auf i-welche Straftaten, ohne Kenntnis der Fakten zu haben.

Zitat (von go689570-45):
Und wäre es auch eine arglistige Täuschung, wenn die Mieter nichts von der Erhöhung gewusst haben?
Nein, keine Täuschung. Neuvermietungs-Bedingungen gehen ihn nichts. Du hast die 750,- jetzt nur durch das Gespräch mit dem Vermieter erfahren. Die ganze ärgerliche Sache sollte ganz anders laufen.

-Frag den Vermieter, der weiß es und du willst die Wohnung unbedingt.
-Versuch, den Küchenpreis runterzuhandeln. Dann erfährst du, ob der Mieter *bereit* ist, nachzulassen.
-Vermutlich ist die Wohnung mit 750,- auch noch sehr günstig, wenn auch nicht extrem günstig. Insofern würde eine Mieterhöhung auch ohne das ärgerliche Drumherum sogar Sinn machen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1478 Beiträge, 165x hilfreich)

Zitat (von go689570-45):
Die Küche ist in nahezu unbenutztem Zustand, Küchengeräte wertiger Hersteller (Miele, Siemens) und mit kleiner Kücheninsel. Alles in allem aber dennoch den Preis bei Weitem nicht wert (meiner Einschätzung nach).


Der Wert richtet sich nach Angebot und Nachfrage.

Lass dir halt die Rechnung zeigen, dann kennst du den Neupreis.

Zitat (von go689570-45):
Schließlich haben sich die Rahmenbedinungen unter denen der Kauf zustande kam, als nicht korrekt herausgestellt. Schließlich ging ich zum Zeitpunkt der Zustimmung des Kaufs der Küche der Annahme, dass die Miete nur 650€ beträgt


Davon konntest du nicht ausgehen.

Du hast ja nach deiner Zusage, dass du Küche nimmst, überhaupt erst Kontakt zum Vermieter gehabt...geschweige denn wusstest du zu diesem Zeitpunkt, ob du die Wohnung bekommst.

Zitat (von go689570-45):
Zudem wird versucht die Küche deutlich teurer zu verkaufen als sie tatsächlich Wert ist. Ist das überhaupt rechtens?


In einem gewissen Rahmen schon.

Signatur:

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