Guten Tag,
ich habe gestern bei einem Internetshop einen Gegenstand im Wert von ca. 300€ fuer 0€ bestellt. Ich habe die Rechnung unmittelbar per eMail erhalten. Heute ist der Artikel fuer 300€ ausgezeichnet.
Kann ich auf Erfuellung des Kaufvertrages bestehen?
Eigentlich muesste der Haendler ja bei Irrtum unmittelbar nach Entdeckung dieses irrtums anfechten. Mit der änderung des Preises im Shop müsste er den Irrtum doch eigentlich aufgedeckt haben und mich unmittelbar ueber die Nichtigkeit des Kaufvertrages informieren.
Bisher habe ich noch keinerlei Informationen dies bzgl. erhalten.
Ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen?
Vielen Dank
Kaufvertragsanfechtung wegen Irrtums?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Deine Bestellung alleine ist noch kein Kaufvertrag. Der Verkäufer muß diesen Kaufvertrag erst seinerseits bestätigen. Hat er das nicht getan, dann muß er auch nichts anfechten.
Ist die Zusendung der Rechnung per eMail, also die Zahlungsaufforderung, in diesem Fall nicht als Bestätigung zu betrachten?
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*Ist die Zusendung der Rechnung per eMail, also die Zahlungsaufforderung, in diesem Fall nicht als Bestätigung zu betrachten?*
Ja, da hast du allerdings recht. Ist es aber wirklich eine Rechnung, oder lediglich eine automatische Eingangsbestätigung deiner Bestellung?
Es ist eine automatisch nach dem Bestellen abgesandte Rechnung. Davon gehe ich zumindest aus, denn ich habe gestern um ca. 1 Uhr Nachts bestellt und die eMail landete nur wenige Minuten danach in meiner Mailbox, ich glaube nicht das da noch wer am Arbeiten war...
ansonsten eine Rechnung ist es auf jedenfall, ich werde dazu aufgefordert einen Betrag auf ein Konto zu überweisen...
Hier wird es auf den genauen Wortlaut ankommen, aber bei einer automatisch generierten mail ist wohl nicht von einer Willenserklärung für den kaufvertrag auszugehen. Allerdings, wenn du augefordert wurdest, die Summe bereits zu überweisen...
Bevor ich mich hier aufs Glatteis begebe, solltest du dir lieber die Meinung von anderen Usern anhören, die sich damit noch besser auskennen.
Okey, danke schonmal soweit...
Dann moechte ich hiermit die anderen User bitten sich meinem Problem an zu nehmen.
Danke im Vorraus
--- editiert vom Admin
Oh jeee... da hat sich aber jemand sehr viel Mühe gemacht.
Vielen vielen Dank, der Beitrag hat mir sehr geholfen!!
Gruß
--- editiert vom Admin
Ergänzend §122 II BGB
:
'Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
'
Bei einem 0-EUR-Preis ist das fast immer gegeben (Ausnahmen vielleicht bei den bekannten Kombi-Lockangeboten Handy+Vertrag). Hier kann man kaum argumentieren, man hätte auf den Inhalt der Willenserklärung des VK vertrauen können.
Als Denkanstoß:
Wenn man einen Gegenstand für 0 EUR "erwirbt" liegt dann überhaupt ein Kaufvertag vor und nicht eher ein Schenkungsvertrag(da keine Gegenleistung verlangt wird)?
Letzterer müsste zur Wirksamkeit (vor der Leistung) notariell beglaubigt werden.
liegt dann überhaupt ein Kaufvertag vor
Guter Punkt.
Es kommen auf die 0 EUR doch bestimmt noch Versandkosten drauf.
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