Kaufvertragsstörung?

8. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
wigga1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 14x hilfreich)
Kaufvertragsstörung?

Hallo,

ich habe eine Frage zu einer Kaufvertragsstörung. Folgendes:
Ich habe im September 2018 ein Gerät gekauft. Im Januar 2019 hat sich an einem Bauteil ein Mangel gebildet (Mangel an der Beschaffenheit). Diesen habe ich dann im Januar sofort beim Hersteller gerügt. Der Mangel wurde anerkannt und mir wurde mitgeteilt, dass das Bauteil ausgetauscht wird. Ich solle mich jedoch noch gedulden, da es Lieferschwierigkeiten gibt.
Letzte Nachfrage war vor ca. 3 Wochen, da hieß es wieder ich solle mich bitte noch gedulden. Nun ist April und es ist noch nichts passiert.
Ich bin sehr verärgert darüber. Man muss dazu sagen, dass das Gerät weiterhin benutzt werden kann. Trotzdem besteht dieser Mangel an der Beschaffenheit (genauer gesagt handelt es sich um Rost).
Habe ich die Möglichkeit vom KV zurückzutreten, da die Nacherfüllung noch nicht geschehen ist? Was muss ich beachten bzw. tun?
Vielen Dank für eure Hilfe.

Probleme nach Kauf?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von wigga1988):
Was muss ich beachten bzw. tun?

Als erstes sollte man mal den Vertragspartner - also den Verkäufer - über den Mangel in Kenntnis setzen. Am besten mit Zustellnachweis.
Vorher beginnen nämlich keine Bedingungen der gestzlichen Sachmängelhaftung zu laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wigga1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Verkäufer besitzt ja Kenntnis. Ich habe schriftlich die Zusage, dass mir das Teil ausgetauscht wird...
Soll ich ihm jetzt evtl. als nächsten Step, eine Frist geben zur Nacherfüllung? Wie lange soll die sein?
Und wenn er dieser dann nicht nach kommt, kann ich dann zurücktreten?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von wigga1988):
Der Verkäufer besitzt ja Kenntnis. Ich habe schriftlich die Zusage, dass mir das Teil ausgetauscht wird...

Laut der Schilderung nicht:
Zitat (von wigga1988):
Diesen habe ich dann im Januar sofort beim Hersteller gerügt.




Zitat (von wigga1988):
Ich habe schriftlich die Zusage, dass mir das Teil ausgetauscht wird...

Von wem genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wigga1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja ich meine doch vom Verkäufer. Der Hersteller war hier gleichzeitig auch der Verkäufer (Direktvertrieb). Es gibt keinen Zwischenhändler.

Ich habe also vom Verkäufer bzw. Hersteller die schriftliche Zusage für den Austausch seit Januar!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von wigga1988):
Ich habe also vom Verkäufer bzw. Hersteller die schriftliche Zusage für den Austausch seit Januar!

Da ich vermute, das der keinen Termin genannt hat, wird man ihn in Verzug setzen müssen.


Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diese möglichst genau bezeichnen)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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