Kaufvetrag- Haftung bei Verlust beim Versand

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
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Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Kaufvetrag- Haftung bei Verlust beim Versand

Hallo,
wenn man im Kaufvertrag den Versand via Einschreiben Einwurf vereinbart hat, der Verkäufer nur via normaler Post versendet und die Ware verloren geht, haftet der Verkäufer nur bis zur Deckung, die ein Einwurfeinschreiben hat, oder für die ganze Summe des Kaufvertrages?

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45 Antworten
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#1
 Von 
RoseTyler
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Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

§447 II BGB .

Der "dadurch entstandene" Schaden wäre: Versicherungsleistung bei Versand als EE minus Versicherungsleistung bei Versand als normaler Brief, also 25 - 0 EUR = 25 EUR.

Denn der K wäre so zu stellen als hätte der VK den vereinbarten Versand eingehalten.

Ausnahme: ist der VK gewerblich, haftet er in jedem Fall voll für den Versandverlust.

-- Editiert am 06.10.2010 19:24

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#2
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Es handelt sich um ein Onlineshop, wo jeder seine speziellen Artikel anbietet.
Es sind alles einzeln angefertigte Artikel, als Absender steht aber nicht der jeweilige Händler, sondern der Betreiner des Onlineshops.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

amazon?

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#4
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Amazon ist ewe nicht, aber so läuft das da auch so ab.
Nun weiß ich nicht, ob meine Vertragspartner alle Gewerblich sind, aber jedenfalls standen auf dem meisten Sendungen (habe schon etliche male dort bestellt) als Absender der Betreiner des Onlinesops.
Wenn mein Vetragsparthner nicht gewerblich handelt, ist dann der Betreiber des Onlineshops in der Haltung?
Alle Verkäufer müssen sich vorher verifizieren.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Wo genau wurde denn gekauft?

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#6
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

filmundo.de- dort im 18er Bereich, es handelt sich um Horrorfilme.

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ja gut, jetzt ist es so, dass hier gleichermaßen gewerbliche und private Verkäufer sich tummeln.

quote:
Jeder kann auf Filmundo kaufen und verkaufen, der unbeschränkt geschäftsfähig ist. Sie müssen also mindestens 18 Jahre alt sein.

Aufgrund zunehmender Betrugsversuche, ist zur Sicherheit aller ehrlichen Käufer und Verkäufer, zudem eine Identitätsprüfung erforderlich. Hierfür fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 Euro an. Mit dieser Prüfung erhalten Sie auch automatisch Zugang zu den 18er-Rubriken.

Für die Abrechnung der Verkaufs-Gebühren ist vor Artikelaufgabe die Anmeldung zum Lastschriftverfahren erforderlich.
Diese Anmeldung benötigen wir aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, da bei kleineren Rechnungen, z.B. in Höhe von 3 Euro, der Verwaltungsaufwand für manuelle Buchung, Mahnung etc., die ursprünglichen Kosten übersteigen würde.

Mit Ihrer Anmeldung zum Lastschriftverfahren tragen Sie also dazu bei, dass wir die Verkaufsprovisionen niedrig halten können.


Und wo ist jetzt "dein" Verkäufer?

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#8
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Der ist scheinbar gesperrt, jedenfalls steht es im Mitgliederbereich.
Gehen wir einmal von Privatverkäufer aus, da kann ich also nur auf die 25 EUR als Schadensersatz verlangen, ist das richtig?

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-- Editiert am 06.10.2010 20:31

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#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

M. E. ist der Schadensersatz nicht auf EUR 25,00 begrenzt. Wir haben hier im Forum im März darüber kontrovers diskutiert:

http://www.123recht.net/VK-bietet-Einschreiben-an-verschickt-aber-normal-__f219332.html

Im Grunde geht es darum, dass zunächst der Verkäufer die Einlieferung nachzuweisen hat. Egal ob Einschreiben oder Brief. Kann der Verkäufer die Einlieferung einer Sendung nicht nachweisen, haftet er ohnehin voll. Wenn er keinen Einlieferungsbeleg hat, könnte er höchstens die Einlieferung mit einem Zeugen beweisen.

Das ist aber nur die eine Seite. Hier hat der Verkäufer eine nachweislich sehr sichere Versandart (Einschreiben), die Verluste liegen im Promillebereich gegen ein höchst unsichere (Brief) ausgetauscht, wenn er überhaupt etwas versendet hat.

Das Einschreiben wird als so sicher empfunden, dass unabhängig vom Versicherungswert auch x-fach teure Dinge versendet werden. Und das zu Recht!

Davon ist der Verkäufer ohne Grund abgewichen, die Haftung dürfte nicht auf den Versicherungswert beschränkt sein.



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-- Editiert am 06.10.2010 20:59

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#10
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilferde berichten, wie die Sache ausgegangen ist.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Davon ist der Verkäufer ohne Grund abgewichen, die Haftung dürfte nicht auf den Versicherungswert beschränkt sein.


Ich spiele mal VK:

Wäre als ESchr. versandt worden und wäre das abhanden gekommen wäre die Haftung auf max. 25 EUR beschränkt. Wie vereinbart.

Hätte K einen höheren Versicherungsschutz haben wollen, hätte er die Erhöhung der Versicherungssumme bezahlen müssen.

Die Kausalität einfacher Brief = Ursache des Abhandenkommens wird konkret schwer nachzuweisen sein. Wahrscheinlichkeiten dürften nicht ausreichen. Es ist ja zu 98% (?) wahrscheinlich, daß ein einfacher Brief ankommt.

Würde bedeuten max. 25 EUR, nicht mehr.

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#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist ja zu 98% (?) wahrscheinlich, daß ein einfacher Brief ankommt. <hr size=1 noshade>


Dafür gibt es überhaupt keine Wahrscheinlichkeit, wenn man der BGH Rechtsprechung folgt.

Spitzfindigerweise könnte man behaupten, dass der Verlust von Kündigungsschreiben (einfacher Brief) an z. B. die Telekommunikationsanbieter bei mehr als 90% liegend dürfte, wenn man Berichten im Netz glauben darf, während Einschreiben zu mehr 99,9 % ankommen.

In den entsprechenden Urteilen, wo es um Werttransporte geht, die nicht deklariert wurden, wurde im Wesentlichen immer auf die erhöhte Sorgfalt der Beförderung abgestellt. Es ist ein Unterschied, ob ein Brief (gleich einer Flaschenpost oder einer Brieftaube) ins Ungewisse segelt/fliegt oder ob er als Einschreiben an einer Reihe von Schnittpunkten gescannt wird, ob die Übergabe per Unterschrift bestätigt wird.

Die Sorgfalt der Behandlung dieser Sendungen ist unterschiedlich, die Haftung nach § 447 Abs. 2 BGB stellt nicht auf einen Versicherungswert ab.

Davon abgesehen wird unter diesen Voraussetzungen der Verkäufer einen Versand nicht beweisen können, ohnehin extrem schwierig, hier speziell dürfte selbst eine Zeuge nicht ausreichen.





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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dafür gibt es überhaupt keine Wahrscheinlichkeit, wenn man der BGH Rechtsprechung folgt.


Schon, aber da ging es doch um das Argument des Abs. "ich habe es versandt, also ist es zu 98% sicher angekommen = Zustellung"

Hier reden wir von dem Argument des Empf.: Weil du es einfach versandt hast, ist mir ein Schaden entstanden, per ESchr. wär das nicht passiert. Die Grundsätze des Anscheinsbeweis kann man wohl kaum heranziehen. Der einem Amtsrichter ausreichende Kausalzusammenhang wird schwer zu beweisen sein. Riskant.

Ähnlich: Ich arbeite im AKW und kriege Krebs. Kann sein, kann auch nicht sein, dass das AKW damit etwas zu tun hat. Wahrscheinlich ist es, beweisen kann ich es nicht.



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#14
 Von 
bogus1
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Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zunächst fingierst du einen nicht erfolgten Versand. Die Gefahr geht aber nur über, wenn der Versand nachgewiesen wird, wird er nicht nachgewiesen, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung.


Nehmen wir an, der Verkäufer hätte versendet, aber eben als Brief und nicht als Einschreiben. Er ist ohne Grund von der Weisung des Käufers abgewichen.

Jetzt soll der Käufer beweisen, dass ein Einschreiben angekommen wäre? Wozu?

Es ist doch umgekehrt: Der Verkäufer haftet, wenn er die Abweichung von der Anweisung nach § 276 ff. BGB zu vertreten hat. Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB ). So könnte z. B. der Verkäufer sich exculpieren, wenn er ohne Verschulden angenommen hätte, es läge ein dringender Grund vor.

Denkbar wäre, dass Flugzeuge auf Tage nicht starten können, er wählt gegen die explizite Anweisung den Eisenbahntransport und jetzt verunglückt der Zug und die Ware geht unter.

Davon kann hier doch keine Rede sein. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Abweichung führt schlicht und einfach dazu, dass nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises erlischt.




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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Machen wir es ganz einfach:

K behauptet: Hättest du wie vereinbart per ESchr verschickt wäre die Ware angekommen, so ist kausal mein Schaden entstanden.

Beweis: Zeugen? SV? Urkunden? Wahrscheinlichkeit?

VK: Das bestreite ich. Auch ESchr können verloren gehen. Das glaubt der Amtsrichter, das leuchtet ihm ein.

Die unbewiesene Behauptung des K wird er anhand der üblichen Regeln zur Beweiswürdigung prüfen:

"Dabei darf der Richter für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet."

Ob jetzt die geringe Verlustquote von ESchr "praktisch Schweigen gebietet"?
Im Fall des Nachweis der Zustellung, die Post spricht von Verlustquoten im Promillebereich, hat das jedenfalls nicht gereicht.

Meiner Erfahrung nach sind die Anforderungen extrem hoch. Besonders, wenn es keine Berufung gibt.


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#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Du machst es nicht einfach, m. E. wird der falsche Ansatz gewählt. Du versuchst dem Käufer eine Beweislast aufs Auge zu drücken, die er nicht hat.

Der Ansatzpunkt liegt im § 447 BGB , eine Norm, die die Gefahrtragung regelt.

Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die (Preis)Gefahr nur über:

1. Wenn die Sendung richtig adressiert ist
2. Wenn angemessen verpackt wurde
3. Wenn das Transportunternehmen sorgfältig ausgewählt wurde (Auswahlverschulden)
4. Wenn sie dem Transporteur übergeben wurde

Alles das ist im Zweifel vom Verkäufer zu beweisen, nicht vom Käufer. Nebenbei führt das zur Frage, wie z. B. ein Verkäufer, der DHL als Transportunternehmen ausgewählt hat und ein Paket oder Einschreiben (Post) aufgegeben hat, beweisen will, dass er "richtig" adressiert hat, wo es seit einiger Zeit keinen quittierten Durchschlag des Paketaufklebers mehr gibt, sondern nur einen Einlieferungsbeleg mit einer Trackingnummer und dem Gewicht der Sendung? Wenn die Sendung verloren geht, hat er nur den Beweis, dass etwas eingeliefert wurde, aber nicht an wen, es sei denn, er hat den Adressaufkleber fotografiert. Bei Einschreiben ist es ja ähnlich, aber das nur am Rande.

Versendet der Verkäufer von einem andern Ort als dem Erfüllungsort, weil er z. B. keine Zeit hatte - die Sendung sollte von Düsseldorf nach Köln gehen, er musste aber schon frühmorgens in Berlin sein, ein wichtiger Termin wartete, erst im Anschluss wurde die Sendung in Berlin aufgegeben, geht die Gefahr erst über, wenn der ursprüngliche Teil der Strecke erreicht wurde, die die Sendung zurücklegen sollte.

§ 447 Abs. 1 BGB hat es also in sich. Geht die Preisgefahr nicht über, hat der Verkäufer keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Schadensersatz käme höchstens beim § 447 Abs. 1 BGB in Frage, wenn die Sendung nicht untergegangen wäre, sondern lediglich beschädigt worden wäre.

Ansonsten ist von Schadensersatz weit und breit keine Spur. Es geht um § 326 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
<hr size=1 noshade>


Zu § 447 Abs. 2 BGB :

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist aber dann zu entscheiden, wenn die Abweichungen des Verkäufers von den Anweisungen des Käufers den Schaden adäquat verursachten, wenn sich also eben jenes Risiko verwirklichte, um dessen Vermeidung willen der Käufer die fragliche Anweisung erteilte?

In diesem Fall, wenn etwa die Sache aufgrund der schuldhaften Abweichung des Verkäufers auf dem Transport zerstört wird findet ein Gefahrübergang nicht statt. Dann beruht der Verlust oder die Beschädigung nämlich nicht auf "Zufall", sondern auf einem vom Verkäufer zu vertretenen Umstand.

Der Verkäufer haftet dann nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB ,( im Falle der Beschädigung nach § 280 Abs. 1 , 241 Abs. 2 BGB ) auf Schadensersatz.

Und auch die Preisgefahr trägt er im Falle des Untergangs gemäß § 286 Abs. 1 BGB , denn § 447 BGB findet keine Anwendung, wenn das Fehlverhalten in der Form der Abweichung von den Weisungen des Käufers dazu führt, dass die Ware beschädigt wird oder untergeht.

<hr size=1 noshade>

Martin Gebauer
Hypothetische Kausalität und Haftungsgrund S. 338, 339

Palandt (§ 447 BGB ) weist dem Käufer die Beweislast zu hinsichtlich der vereinbarten Versendungsart, die Entstehung und den Umfang des Schadens.

Der Verkäufer ist beweispflichtig dafür, dass die Abweichung von der vereinbarten Versendungsart nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens war.

Angesichts haufenweise herumliegender Sendungen in Hausfluren, den mit Werbung vollgestopften überquellenden Briefkästen, vor der Haustür abgelegten, dem 3 km weit entfernt wohnenden "Nachbarn" zwischen seine Post gelegten Briefe etc. ein Kinderspiel, sollte man meinen.


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-- Editiert am 07.10.2010 11:43

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Das macht ja langsam richtig Spass.

Folgerndes: Daß die Sendung nicht angekommen ist ist unstreitig. Das muss nicht bewiesen werden.

Wenn wir im Bereich des 447 sind (= privat) liegt auch eine Stückschuld vor. Nachbesserung/Minderung geht nicht. Nur Schers. bleibt.

Lies 447 II: "...weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."

Daß ein Schaden von (bis zu) 25 EUR durch die Missachtung entstand ist klar. Darüber hinaus allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, daß ein Einschreiben zu 100% angekommen wäre. Die Beweislast für diese ihm günstige Tatsache trifft K. Eine Beweislastumkehr (s. z.B. 476) kann man aus 447 nicht ableiten.

Lies § 291 ZPO : Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Das gilt sicher dafür, dass manchmal auch Einschreiben nicht ankommen. Nicht aber dafür, dass das ESchr. hier in diesem konkreten Fall angekommen wäre. Da wird der beweisbelastete K beweisfällig bleiben. VK muss nur substantiiert bestreiten, mehr nicht.

447 regelt die Gefahrtragung, die Beweislast für die Kausalität des Schadens folgt den allgemeinen Regeln, § 249 BGB .

Ich kenne zumindest keine Fundstelle, welche die Beweislast i.d.F. umkehrt.
Ich googel mal.

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Nichts gefunden.

Zum 326:
Geht die Sache also auf den Transport verloren und wird infolgedessen dem Verkäufer die Erfüllung seiner Leistungspflicht unmöglich, behält er abweichend von § 326 Abs.1 S. 1 BGB seinen Anspruch auf den Kaufpreis. Anders , wenn der Verkäufer bei der ihm als vertragliche Nebenpflicht obliegenden Vorbereitung der Versendung, insbesondere Auswahl des Spediteurs und Verpackung der Ware, die vertragsmäßige Sorgfalt nicht beachtet. Verstößt er gegen diese Pflichten schuldhaft und folgt daraus der Untergang oder die Verschlechterung der Sache, tritt der Gefahrübergang nicht ein, weil es an der Voraussetzung der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs fehlt. Zudem haftet der Verkäufer aus § 280 Abs. 1 BGB .

Quelle



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#19
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
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--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
RoseTyler
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quote:
Spitzfindigerweise könnte man behaupten, dass der Verlust von Kündigungsschreiben (einfacher Brief) an z. B. die Telekommunikationsanbieter bei mehr als 90% liegend dürfte, wenn man Berichten im Netz glauben darf, während Einschreiben zu mehr 99,9 % ankommen.


Zum einen dürfte das kaum eine wissenschaftliche Basis sein, auf der man eine Beweislastumkehr fußen lassen könnte, sondern lediglich eine nicht repräsentative Ahnung aufgrund vager anekdotischer Berichte im Netz.

Zum anderen dürfte der Grund, warum scheinbar einfache Briefe so oft "nicht ankommen" derjenige sein, daß viele Empfänger einfach den Zugang wahrheitswidrig bestreiten, wenn sie sich davon einen rechtlichen Vorteil versprechen.

Von daher halte ich die Behauptung, Einschreiben kämen grundsätzlich mit (meßbar) größerer Häufigkeit an als normale Briefe, für zu unhaltbar, um damit zu begründen, die Abweichung des VK von den Vereinbarungen habe einen größeren Schaden als den Ausfall der Versicherungssumme bei Einschreiben verursacht.



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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Bevor wir uns hier völlig verrennen:

25 EUR Lösung: K erhält sein Geld (=Kaufpreis) zurück + 25 EUR

"Totallösung": K muss Kaufpreis zahlen und erhält Schers in gleicher Höhe = 0 EUR.

Oder?

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#22
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
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Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
bogus1
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(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Von daher halte ich die Behauptung, Einschreiben kämen grundsätzlich mit (meßbar) größerer Häufigkeit an als normale Briefe, für zu unhaltbar, um damit zu begründen, die Abweichung des VK von den Vereinbarungen habe einen größeren Schaden als den Ausfall der Versicherungssumme bei Einschreiben verursacht.

<hr size=1 noshade>


Es wird dazu keine verlässlichen (veröffentlichten) Daten geben, die wird die Post unter Verschluss halten. Sicherlich ist die Neigung da, die Zustellung eines einfachen Briefes zu bestreiten.

Jetzt sind sogar simple Nebenkostenabrechnungen besonders von Verlusten auf dem Postweg betroffen.

quote:<hr size=1 noshade>Vieler Vermieter übersenden ihre Betriebskostenabrechnungen per Post. Seit Einführung der Abrechnungsfrist in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB scheint es jedoch häufiger vorzukommen, dass diese Schriftstücke die Mieter nicht erreichen. Zumindest wird immer häufiger der Zugang der Betriebskostenabrechnungen durch Mieter bestritten. Anders als bei der Übersendung per Einschreiben/Rückschein erhält der Vermieter bei der Übersendung mit einfacherem Brief keine Bestätigung durch die Post, dass das Schriftstück auch tatsächlich an den Adressaten ausgehändigt wurde. Es stellt sich dann aber die Frage, ob nicht zugunsten des Vermieters ein Beweis des ersten Anscheins spricht, also ob nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass mit der Post versandte Briefe auch tatsächlich ankommen. Dann müsste der Mieter diese Vermutung durch den Vortrag der ernsthaften Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablauf entkräften (z.B. zeitnahe Unregelmäßigkeiten im Zustellbetrieb; Zeuge der am Tag der Zustellung bei Öffnung des Briefkasten anwesend war (so z.B. AG Erfurt, Urt. v. 20.06.2007 - 5 C 1734/06 - WuM 2007, 580 ; AG Paderborn, Urt. v. 03.08.2000 - 51 C 76/00 , NJW 2000,3722 ). <hr size=1 noshade>


http://blog.beck.de/2008/08/04/der-anscheinsbeweis-bei-der-ubersendung-von-betriebskostenabrechnungen

Im Übrigen haftet der ja schon voll, der den Versand einer unversicherten Sendung nicht nachweisen kann.

quote:<hr size=1 noshade> Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.

In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.

Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.

Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001 erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.

Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur Post gegeben wurde.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel.
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.

Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.

Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäss war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des Überwiesenen Betrages stattzugeben.

<hr size=1 noshade>

AG Bad Iburg, Urteil vom 11.01.2002 (Verkündung durch Zustellung); Geschäfts-Nr.: 4b C 1028/01 rechtskräftig




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#24
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
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(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#26
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Mirk, welcher Lösungsvariante gibst du denn den Vorzug? Der von bogus1 oder der von flawless?

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#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Nochmal zu "meiner" Lösung:

K und VK hatten einen KV geschlossen und vereinbart, daß versichert verschickt wird. D.h. als Nebenpflicht sollte VK einen unechten/Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten 3.er, Versicherungssumme 25 EUR abschliessen.

Das hat VK nicht gemacht. Dehalb, 447, bogus hat völlig Recht, geht das Transportrisiko nicht auf K über sondern bleibt VK erhalten. Er hat den KV nicht erfüllt, das Verlustrisiko trägt er. K kriegt sein Geld wieder. Soweit kein Schaden.

Wäre die Versicherung vertragsgemäß abgeschlossen worden, könnte K vom VK/derPost (bis zu) 25 EUR fordern. Da VK das schuldhaft nicht gemacht hat, schuldet er Schadenesersatz in dieser Höhe. Vom zugrunde liegenden KV ist das insoweit völlig unabhängig.

Das folgt aus 447 II "...so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich." i.V.m 249 I "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Klagantrag: Zahlung von 25 EUR + Rückzahlung Kaufpreis.

Die Alternativlösung könnte ich nicht sauber, schlüssig begründen (Klagantrag? Forderung in welcher Höhe?).

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
andreas124
Status:
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(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Der Verkäufer antwortet nicht mehr, auch der Betreiber es Onlineshops meldet sich nicht.
Ich habe das Unternehmen kontaktiert, das die Lastschrift einzieht, Sie wollen sich mit den Shopbetreiber Verbindung setzen.
Auf welche Paragrafen stütze ich mich wenn ich mein Geld zurück haben möchte?

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
bogus1
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Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Der Verkäufer antwortet nicht mehr, auch der Betreiber es Onlineshops meldet sich nicht.


Das ist alles einigermaßen verwirrend...

Du hast doch den Namen und die Anschrift des Verkäufers. Das wurde dir doch per E-Mail übermittelt. Hast du mal gegoogelt nach diesem Namen?

quote:
Wie erfahre ich, ob ich eine Auktion gewonnen habe?
Nach Ablauf einer Auktion sendet Filmundo Ihnen ein E-Mail, mit allen Daten zu dem Kauf, sowie der Kontaktadresse und E-Mail-Adresse des Verkäufers.
Der Verkäufer erhält auch Ihre Adresse, so dass Sie sich über Zahlung und Versand verständigen können.

Alternative:
Alle diese Daten können Sie auch in Ihrem persönlichen Bereich "Mein Filmundo" unter dem Menüpunkt "Kaufen / Beobachten" einsehen. Klicken Sie dort auf den Link "Erfolgreiche Käufe anzeigen" und, für weitere Details, auf den Usernamen zu dem betreffenden Artikel.


quote:
Wie funktioniert die Bezahlung und Lieferung nach dem Ende der Auktion?
Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe immer die Hinweise des Verkäufers zu seinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hierzu finden Sie Informationen in dem Kasten "Versandbedingungen" oder in der "Beschreibung" zur Auktion.

Nach dem Ende der Auktion können Sie sich mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung setzen und mit ihm den Versand und die Bezahlung absprechen
.

http://www.filmundo.de/cgi-bin/hilfesystem/showsubpoint.pl?&id=88

Filmundo dagegen ist doch nur die Plattform, ähnlich wie eBay und amazon marketplace.


quote:
10. Filmundo stellt lediglich eine Oberfläche zur Verfügung, die Verkäufe gegen Höchstgebot ermöglicht und ist nicht Partei des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Die Vertragsabwicklung erfolgt ebenfalls ausschließlich zwischen den Parteien. Wir haben daher keinen Einfluss auf die Qualität, Sicherheit oder Rechtmäßigkeit der angebotenen Artikel, auf die Wahrheit und Richtigkeit der Angebote oder die Berechtigung der Verkäufer, die Artikel zu verkaufen oder die Fähigkeit der Käufer, sie zu kaufen. Wir können die Durchführung des Vertrages nicht kontrollieren. Jeder Anbieter ist für seine Angebote selbst verantwortlich. Filmundo übernimmt keine Gewähr, Garantie oder Haftung für Angebote oder Gebote von einzelnen Anbietern sowie die Erfüllung der Kaufverträge.


http://www.filmundo.de/cgi-bin/print_html.pl?site=agbs.htm

Wenn du doch direkt mit dem Verkäufer die Zahlung abwickelst, wer ist dann das Unternehmen, das die Lastschrift einzieht?

Und wen meinst du mit "Betreiber des Onlineshops"

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-- Editiert am 10.10.2010 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

filmundo, den denn ich Betreiber, das Unternehmen das die Lastschrift einzieht ist united transfer.
Bisher hat nur united transfer auf meine E- Mails regagiert und da ich geschrieben habe da sich keiner meldet Sie selbst mit Ihnen in Verbindung treten.
Der Verkäufer bietet die Zahlung mit united transfer an, scheinbar meinen die Sie setzen sich mit Ihn in Verbindung, da habe ich mich wohl verlesen.

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-- Editiert am 10.10.2010 13:50

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