Keine Gewährleistung bei B-Ware, Fehlerhafte Ware, Restposten

29. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 258x hilfreich)
Keine Gewährleistung bei B-Ware, Fehlerhafte Ware, Restposten

Hallo,

können Händler Produkte ohne Gewährleisung anbieten wenn es sich um

a) B-Ware
b) Fehlerhafte Ware
c) Restposten

handelt und er es im Angebot erwähnt? Ist das dann rechtens?

Probleme nach Kauf?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Natürlich nicht ausschließen. Begrenzen auf 12 Monate allerdings ja (B-Ware=Rückläufer, also gebraucht).
Ausschließen geht aber bei b2b

-- Editiert von Mr.Cool am 29.09.2015 10:09

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ist das dann rechtens?


Nein. Allerdings sind Mängel, die dem K bei Kauf bekannt sind, dann kein Fall für Gewährleistung mehr - bei B-Ware also die Tatsache, daß sie ggfs. leichte Gebrauchsspuren hat; bei "defekter Ware" hinsichtlich der klar angegebenen (!) Defekte etc.

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#3
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 258x hilfreich)

Wenn man beim B2B Geschäft die Gewährleistung ausschließen möchten, reicht es dann wenn man einfach dem Kunden im Angebot schreibt, dass es für dieses Angebot keine Gewährleistung gibt?

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#5
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 258x hilfreich)

"Es gibt keine Gewährleistung" reicht dann vollkommen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von sisqonrw):
können Händler Produkte ohne Gewährleisung anbieten wenn es sich um
a) B-Ware
c) Restposten
handelt und er es im Angebot erwähnt?


Nein.

Aus diesen Angaben ergibt sich außerdem NICHT, daß damit klar und unmißverständlich vereinbart wäre, daß es sich um gebrauchte Waren handelt. ( Bei Gebrauchtwaren wäre eine Vereinbarung über eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten zulässig ( solange sie nicht auf weniger als 12 Monate reduziert würde )).

Zitat:
Allerdings sind Mängel, die dem K bei Kauf bekannt sind, dann kein Fall für Gewährleistung mehr - bei B-Ware also die Tatsache, daß sie ggfs. leichte Gebrauchsspuren hat;


Nein.

Mit der Angabe "B-Ware" hat der Käufer noch keine Kenntnis irgendeiner bestimmten vertragswidrigen Beschaffenheit, sodaß ihm diesbezüglich keine Mängelrechte mehr zustünden. Vielmehr kommt damit "nur" zum Ausdruck, daß der Verkäufer(!) die Kaufsache als "B-Ware" bezeichnen möchte.

Mit einer lapidaren Angabe "Ware kann Mängel aufweisen", "Restposten" kann sich der Verkäufer niemals von einer Mängelhaftung freizeichnen. Nur über eine unzweideutige Angabe wie: "Die Ware weist folgende Mängel auf: ......" braucht der Verkäufer für die aufgezählten Mängel nicht zu haften.

Zitat (von sisqonrw):
können Händler Produkte ohne Gewährleisung anbieten wenn es sich um

b) Fehlerhafte Ware

handelt und er es im Angebot erwähnt?


Ja. Es denn denn, aus den Umständen ergibt sich, daß diese Angabe nicht ernstgemeint ist ( etwa wenn einem als "Bastelschrott" deklarierten Pkw ein TÜV-Gutachten über die Fahrtauglichkeit beigefügt ist, und wenn ein nur für vergleichbare fahrtaugliche Fahrzeuge üblicher Marktpreis vereinbart wurde.)

RK

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 258x hilfreich)

Jetzt mal ein konkretes Beispiel. Siehe Angebot

http://www.amazon.de/gp/offer-listing/B00IQ1Y7ZO/ref=dp_olp_refurbished?ie=UTF8&condition=refurbished

Hätte ich hier 24 Monate Gewährleistung?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Hätte ich hier 24 Monate Gewährleistung?

Nein, nur 12.
Es handelt sich um Gebrauchtware (refurbished). Und den den AGB der Anbieter ist die Gewährleistung für gebracuhtware auf 12 Monate reduziert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Mit der Angabe "B-Ware" hat der Käufer noch keine Kenntnis irgendeiner bestimmten vertragswidrigen Beschaffenheit, sodaß ihm diesbezüglich keine Mängelrechte mehr zustünden. Vielmehr kommt damit "nur" zum Ausdruck, daß der Verkäufer(!) die Kaufsache als "B-Ware" bezeichnen möchte.

Sorry, aber diese Interpretation kann ich nicht mal ansatzweise teilen. Denn es bezeichnet nicht nur der Verkäufer diese als B-Ware, sondern der Käufer erklärt beim Eingehen des Kaufvertrages, dass er B-Ware kaufen will.

Die Deklaration als B-Ware ist eine Beschreibung der Beschaffenheit und muss damit gemäß §434 BGB bei der Beurteilung des Vorliegens eines Sachmangels berücksichtigt werden. Somit kann der Käufer keine zu 100% einwandfreie Ware mehr verlangen, sondern der Verkäufer erfüllt den Vertrag, solange die vorliegenden Mängel die Einstufung als B-Ware rechtfertigen. Ob das so ist muss im Zweifelsfall ein Gericht klären.

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