KfZ-Kauf beim Händler, Auto nach 100 km Motorschaden

23. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Oelmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
KfZ-Kauf beim Händler, Auto nach 100 km Motorschaden

Hallo,

ich habe mir letzte Woche beim Händler einen Gebrauchtwagen für 795,00 Euro gekauft. Es wurden vom Händler keine Mängel angegeben und bei der Besichtigung und Probefahrt konnte ich auch keine feststellen. Im Kaufvertrag schloss der Händler jedoch eine Haftung aus. Nachdem ich mit dem Fahrzeug 100 km gefahren bin, verlor er plötzlich nahezu alles Kühlwasser und gleichzeitig ließ die Leistung merklich nach. Diagnose: defekte Zylinderkopfdichtung. Nun war ich der Meinung, der Händler müsse mir das Fahrzeug entweder reparieren oder es unter Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknehmen. Dieses wollte er nicht, er bot mir jedoch die Reparatur für 150,00 Euro oder eine Rücknahme für 85% des Kaufpreises an. Da ich mir nich gleich einen Anwalt nehmen wollte, ließ ich mich auf die Reparatur für 150,00 Euro ein. Nach der Reparatur stellte ich fest, das ein Zylinder nur noch ab einer bestimmten Drehzahl arbeitete. Desweiteren stellte ich fest, das die Zylinderkopfdichtung aller wahrscheinlichkeit nach immer noch oder erneut undicht ist (sehr hoher Kühlwasserverbrauch, Benzingeruch im Wasser). Ich habe nun die Nase voll, und möchte den Händler gerne verklagen. Er sagte jedoch bereits im Vorfeld, dass er bei Gebrauchtwagen, die über 10 Jahre alt sind und die unter 1000 Euro kosten, das Recht habe, die Gewährleistung vertraglich auszuschliessen. Ich vermute, dies hat er frei erfunden. Ich wäre dankbar, wenn mir jemand mehr hierzu sagen könnte. Wie soll ich vorgehen ? Habe ich eine Chance mein Geld zurückzubekommen ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RasenSchlampe
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Händler haftet bei Mängeln des Fahrzeugs grundsätzlich zwei Jahre lang. Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung durch Vereinbarung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.
Nach neuem Recht ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Aus diesem Grunde werden von Gebrauchtwagenhändlern Zustandsberichte oder von Sachverständigen Gutachten erstellt, in denen die bei Übergabe vorhandenen Defekte oder Mängel festgehalten sind. Diese werden so Teil der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache und stellen keine Mängel im Rechtssinne mehr dar.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass sie sich auf konkrete Mängel bezieht und auf einer tatsachlichen Überprüfung beruht. Vereinbarungen, in denen pauschal oder in Geschäftsbedingungen das Vorhandensein von Mängeln bestätigt wird, deuten darauf hin, dass damit die unabdingbare gesetzliche Sachmängelhaftung in unzulässiger Weise ausgeschlossen oder umgangen werden soll.
Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs ein Motordefekt auf, ist der Käufer allerdings nicht aller Sorgen ledig. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2004 vom Käufer den kaum zu erbringenden Nachweis, dass der Defekt auf einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist und dass der Motorschaden nicht etwa auf einem Fahrfehler des Käufers beruht (BGH NJW 2004, 2299).



Was soll man dazu noch weiter sagen ?
Lassen Sie sich doch mal die Rechtsquelle von der Meinung des Händlers nennen.
Die Reparatur hätte ich allerdings bei einem neutralen Betrieb machen lassen.


-----------------
"Brustvergrößerung durch Handauflegen. Terminabsprache bitte per Mail ! ;) "

-- Editiert von RasenSchlampe am 24.09.2005 00:43:03

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#2
 Von 
Oelmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rechtsquelle ist nach Meinung des Händlers das BGB. Es hätte mich sehr überrascht, wenn ich hier tatsächslich einen Artikel gefunden hätte, der eine Haftung beim Kauf eines PKW's ausschliesst.
Was den Nachweis für den Motordefekt betrifft: Eine Zylinderkopfdichtung reißt nicht von einem Tag auf den anderen. Es ist meiner laienhaften Meinung nach gar nicht möglich, dass ich 100 km mit einem gekauften PKW fahre und in dieser Zeit eine nicht schon vorher beschädigte Zylinderkopfdichtung einreißt.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

desweiteren sind die Kosten der Nacherfüllung (Reparatur) vom Verkäufer zu tragen. Ebenso wie die Aufwendungen des Käufers diesbezüglich.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#4
 Von 
Oelmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Händler hat mir nun angeboten, mein Auto zurückzunehmen, abzüglich 0,18 Cent pro gefahrenen Kilometer. Allerdings hat er heute angeblich keine Zeit und will erst morgen das Auto zurücknehmen. Nun ist es so, dass ich das Auto heute vor genau 2 Wochen gekauft habe. Von einem Kollegen habe ich gehört, dass die Rücknahmepflicht des Händlers nach 2 Wochen erlöschen würde. Ich weiß nicht, ob dies stimmt. Wenn dies jedoch der Fall sein sollte, halte ich es für möglich, dass der Händler nur Zeit gewinnen will, um morgen die Rücknahme ablenen zu können. Es wäre nett, wenn mir hierzu noch jemand etwas sagen könnte.


MfG

Oelmann

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#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

quote:
Von einem Kollegen habe ich gehört, dass die Rücknahmepflicht des Händlers nach 2 Wochen erlöschen würde. Ich weiß nicht, ob dies stimmt.


Stimmt nicht!

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#6
 Von 
Oelmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider ist der Ärger noch nicht vorbei. Der Händler sagte mir gestern, er würde das Auto erst heute zurücknehmen können. Heute sagt er mir, er hätte vergessen, das Geld von der Bank zu holen und die Bank hätte nun geschlossen (es gibt Geldautomaten in der Ortschaft). Wenn er morgen die Rücknahme wieder aufschieben will, sollte ich dann zu einem Anwalt gehen oder mich noch länger hinhalten lassen ? Im übrigen will er mir mein altes Auto zurückgeben, dass er wie im Kaufvertrag vereinbart in Zahlung genommen hat. Für die Überführung des Fahrzeuges entstehen mir wahrscheinlich auch nochmal 70,00 Euro Kosten. Muss ich diese tragen, oder er ?

Mit freundlichen Grüßen,

Oelmann

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