Klingeltöne herunterladen

18. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Raipi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Klingeltöne herunterladen

Darf ein Erziehungsberechtigter das Geschäft eines
Minderjährigen rückgängig machen, der per SMS
Klingeltöne heruntergeladen hat und dabei (ohne
es zu wissen oder zu wollen) ein Abonnement
abgeschlossen hat, oder fällt ein solches Geschäft
unter den "Taschengeldparagraphen"?

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"Rainer"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Planetopia
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Stricker,

ich arbeite für das Computer- und Internetmagazin Planetopia ONLINE (Ausstrahlung ab 10.März, jeden Donnerstag auf SAT1 um 23:15 Uhr) und recherchiere gerade das Thema "Abzocke mit Handy Klingeltönen". Für den Beitrag sind wir auf der Suche nach jemanden, der selbst bzw. dessen Kinder Opfer von einer Klingelton-Abzocke wurden.

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Beste Grüße

Petra Gabler


News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG
Redaktion Planetopia
Otto-Schott-Straße 9
55127 Mainz
Tel.: 0049 (0)6131/600 2634
Fax: 0049 (0)6131/600 2630

Email: petra.gabler@newpic.de


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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

die Rechtsgeschäfte, die ohne Wissen der gesetzlichen Vertreter für den Minderjährigen (zB die Eltern) von diesem getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Wenn die gesetzlichen Vertreter dann Ihre Genehmigung verweigern, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Da die Abos idR größere Beträge umfasst, ist die Anwendung des §110 BGB ("Taschengeld-§) idR ausgeschlossen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#3
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

auch ein jamba opfer ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

so einfach ist das leider nicht, hierzu gibt es aber ein hervorragendes script:

http://www.vur-online.de/beitrag/78.html

hier kommt man zu dem schluss, dass eine unwirksamkeit allenfalls bei prepaid handys in betracht kommt.

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#5
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

>>"Da die Abos idR größere Beträge umfasst, ist die Anwendung des §110 BGB ("Taschengeld-§) idR ausgeschlossen."<<

Insbesondere, wenn es sich um Monatsabos handelt. Dem Minderjährigen soll grundsätzlich nicht nach § 110 BGB gestattet sein, sich selbst zu wiederkehrenden Leistungen zu verpflichten - dazu noch zu erheblichen Kosten.


@luDa:

Das Skript ist ja ganz interessant, aber es wird bei Weitem nicht jeder Fall angesprochen.
Auch die Unterscheidung zwischen PrePaid und "Vertrags-Kunde" kann m.E. nicht so für jeden Fall gelten.


Gruß
Harry!

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

diese größeren beträge müssten zumindest konkretisiert werden. ich habe daher mal bei jamba in die preisliste geguckt und das Polyphones Klingelton-Paket: 3 Klingeltöne + 15 Megalogos + 9 x Handy Software + Musiknews + WAP-Inhalte monatlich als Guthaben als Beispiel genommen. das kostet zunächst erst einmal 4,99 EUR im Monat - zur sinvollen nutzung kommen natürlich noch gebühren für die übertragung via wap o.ä. hinzu. diese mögen vielleicht noch einmal 10 eur betragen.

es bleibt ein betrag von monatlich 14,99 eur - das ist zwar für den piependen vogel und das dämliche nashorn verdammt teuer, dürfte aber in den taschengeldmöglichkeiten eines durchschnittlichen 12 jährigen liegen, zudem entstehen die wap gebühren bei dem netzprovider und nicht bei jamba o.ä. - sind also keine vertragskosten. vertragshandys können minderjährige ja alleine ohnehin nicht bekommen, wenn sie von den eltern übergeben müssen die sich auch mit dem gedanken anfreunden, dass das ein teures vergnügen werden kann - es kommt ja auch kein erwachsener auf die idee seinem kind seine ec karte zur verfügung zu stellen. bei prepaid handys wird das guthaben ja sofort abgebucht so dass eine überziehung des zur verfügung stehenden betrages ja technisch wohl gar nicht möglich ist.

unabhängig von der tatsache, dass das geschäftsgebahren dieser unternehmen ********** ist bleibt rechtlich wenig handhabe. übrigens gibt es ein entsprechendes urteil des hanseatischen oberlandesgerichts (5 U 97/02 ) gegen einen anbieter hinsichtlich speziell auf jugendliche abgestimmter werbung.

in dem zusammenhang auch interssant
www.fst-ev.org

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