Komische Firma

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
herbert333
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Komische Firma

Hallo,

ich habe im Frühjahr 2009 bei einer Internetfirma LED-Tagfahrleuchten für mein Auto gekauft. Laut Produktbeschreibung,Preis und EC Prüfsiegel waren diese von guter Qualität und keine Billigware.
Nach Einbau bemerkte ich dann im Herbst, dass Wasser in beide Leuchten eindringt und sie dadurch auch von innen beschlagen.
Das ist nicht ungefählich, da dadurch der Gegenverkehr geblendet werden kann.
Außerdem müssen solche Produkt jawohl Wasserdicht sein, wenn sie an einem Fahrzeug montiert werden.
Also habe ich bei der Firma angerufen und das Problem geschildert. Der Mitarbeiter sagen mir dann am Telefon, dass ja auch niemand gesagt oder geschrieben hätte, dass diese LED-Tagfahrleuchten Wasserdicht wären. Nachdem ich ihm dann erzählte, dass ich damit schon bei der Dekra Prüfstelle war und die Mitarbeiter mir sagten, dass heute eigentlich alle Scheinwerfen dicht sein müssen, sollte ich dann die Leuchten doch lieber wieder ausbauen und mal zu der Firma hinschicken. Gesagt, getan und im Originalkarton zurück geschickt. Nach einer Woche kam das Paket zurpck mit der Aufschrift: "Empfänger verzogen. Zur Auskunft der neuen Adresse keine Berechtigung der Post."
Nachdem ich dann Wochen später endlich jemanden in der Firma erreicht hatte, wurde mir gesagt, dass jetzt meine Garantiezeit von 6 Monaten abgelaufen wäre und ich damit keinen Anspruch mehr auf Ersatz habe.

Ich würde mal gerne eine Meinung dazu hören.

Herbert

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallöchen,

..der Händler bringt da einiges durcheinander(in SEINEM Sinne).

1. Der Händler MUSS Dir 2 Jahre GEWÄHRLEISTUNG(gesetzlich) gewähren.

Der Händler DARF(er MUSS ABER NICHT) nach 6 Monaten von Dir einen
Beweiss verlangen, das der Fehler schon bei Verkauf im Ansatz
vorhanden war.

Wie gesagt, der Händler muss diesen Beweiss NICHT verlangen, insofern handelt der Händler "Kundenunfreundlich". Die Sache mit der geforderten Beweislastumkehr MUSS dann aber in den Geschäftbedingungen geregelt sein.

Schau Dir diese mal GENAU) an.

Das Wichtigste; Der Schaden ist (offensichtlich) VOR der 6-Monatsfrist entstanden, UND der Händler hat Dich ja aufgefordert, die (defekten) Teile
zur Rep/Austausch einzuschicken.

Abgesehen von dem zeitlichen Rahmen kann man die Aufforderung(des Händlers) zum Einschicken der Ware so werten, das der Händler die Gewährleistung
übernehmen will/wollte.

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Der Händler spielt auf Zeit, ver..... Dich. So einer gehört angezeigt, etc.

Gruss

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

quote:
Die Sache mit der geforderten Beweislastumkehr MUSS dann aber in den Geschäftbedingungen geregelt sein.

Warum?
Steht doch schon im Gesetz. Die Regelung zur Beweislast muss daher nicht nochmals in die AGB.


Ansonsten stimme ich Mumpel vollumfänglich zu.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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