Kommenden Liefertermin mehrmals verschoben.

2. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Gastkonto
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 17x hilfreich)
Kommenden Liefertermin mehrmals verschoben.

Hi, ich habe im Mitte Dezember Möbel bei ***24 gekauft. Der Liefertermin war 10. Kalenderwoche angesetzt. Nun wurde der Termin schon 3 mal verschoben bis in die 15. Kalenderwoche. Kann ich dem Verkäufer jetzt schon eine Mahnung schicken, in der steht, dass er den veranschlagten Liefertermin einhalten soll + vl. 2 Wochen?

mfg

-- Editiert Gastkonto am 02.03.2015 11:54

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Gastkonto am 02.03.2015 11:53

Kann ich dem Verkäufer jetzt schon eine Mahnung schicken, in der steht, dass er den veranschlagten Liefertermin einhalten soll + vl. 2 Wochen?

Warum solltest du das nicht können?

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


Der Liefertermin wurde bestimmt nicht zugesichert, sondern als ´´voraussichtlich´´ deklariert!? Dann kannst du rechtlich gar nichts erfolgreich unternehmen:

In den AGBs solcher Möbelhäuser, die dick und billig am Markt sind, sind die Lieferzeiträume sehr weit gedehnt - mehrere Monate. sind möglich. Natürlich glaubt man als Kunde zunächst mal an die genannte Lieferzeit.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Der Liefertermin wurde bestimmt nicht zugesichert, sondern als ´´voraussichtlich´´ deklariert!? Dann kannst du rechtlich gar nichts erfolgreich unternehmen:

Sorry, aber das ist doch Unsinn. Gäbe es einen verbindlichen Liefertermin, so müsste der Kunde gar nichts unternehmen, da dann der Lieferant automatisch in Verzug käme.

Der Kunde kann die Lieferung selbstverständlich anmahnen und eine Frist setzen, der Knackpunkt dürfte sein, welche Frist angemessen ist - bei Möbeln würde ich da eher über die üblichen zwei Wochen hinausgehen. Es dürfte aber unkritisch sein, den jetzt angekündigten Liefertermin als Fristende zu nehmen.

Könnte man als Kunde bei unbestimmtem oder unverbindlichen Liefertermin gar keine Frist zur Auslösung eines Verzugs setzen, so wäre man an einen solchen Vertrag ewig gebunden, auch wenn der Verkäufer nicht liefert - im Zweifelsfall könnte der Verkäufer dann die Regelverjährung mit Verweise auf Lieferschwierigkeiten aussitzen. Und AGB, in denen monatelange Lieferzeiten als normal deklariert werden, fallen mit Sicherheit durch die Inhaltskontrolle.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gastkonto
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 17x hilfreich)

@radfahrer999

quote:
Warum solltest du das nicht können?

Bringt das auch was?

@HeHe
quote:
Es dürfte aber unkritisch sein, den jetzt angekündigten Liefertermin als Fristende zu nehmen.

Ich habe jetzt schon einen Brief geschrieben in dem ich die 12 Kalenderwoche als Frist setze. Das sind 2 Wochen nach dem ersten Liefertermin. Oder doch ehr später?



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

War das ein Einschreiben? Oder gibt es irgendeinen Nachweis, dass der Brief angekommen ist. Wenn nein, dann war die Fristsetzung nichts wert. Wenn doch, dann ist ein Vertragsrücktritt und ggf. die Geltendmachung von Schadenersatz möglich.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#6
 Von 
Gastkonto
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich habe den Brief noch nicht verschickt sondern erst geschrieben. Wenn würde ich den als Einschreiben mit Rückschein versenden.

Das steht in meinem Brief:

quote:


Liefertermin mehrmals verschoben

Sehr geehrte Damen und Herren, am 16.12.14 habe ich bei Ihnen Möbel (Bestell-Nr.: xxxxx) bestellt, die bis 10 Kalenderwoche bereitgestellt werden sollten.
Die mit Ihnen vereinbarte Lieferfrist (10. Kalenderwoche) ist nun mehrmals verschoben worden. Ich bitte Sie daher, mir die Möbel spätestens bis zur 12. Kalenderwoche zu liefern und den genauen Liefertermin zuvor mit mir schriftlich oder telefonisch abzustimmen.

Wenn dies nicht klappt, trete ich hiermit vom Kaufvertrag zurück.
Bitte überweisen Sie das Geld an:



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wie gesagt, ich sehe bei Möbeln die 14-Tage-Frist als recht kritisch an, die könnte ein Gericht für zu kurz halten. Ich würde da zumindest 4 Wochen wählen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ich persönlich würde den 11.04 als letzten Leifertermin setzen.

Eine Frist muss laut Gesetz "angemesen" sein, bei Möbeln wäre das dann 4-6 Wochen.
Desweiteren ist der letztgeannte Liefertermin in die Überlegung mit einzubeziehen.



Es ist ja kein objektiv lebenswichtige Möbel wie ein spezielles medizinisches Bett.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


quote:
@Gastkonto:
Bevor an über die Angemessenheit von Fristen diskutieren kann: Was steht denn zu den Lieferfristen im Vertrag?



quote:

Könnte man als Kunde bei unbestimmtem oder unverbindlichen Liefertermin gar keine Frist zur Auslösung eines Verzugs setzen, so wäre man an einen solchen Vertrag ewig gebunden, auch wenn der Verkäufer nicht liefert -


@JogyB: Von unbestimmten und unverbindlichen Fristen war keine Rede - zumindest nicht in meinem Beitrag.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gastkonto
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 17x hilfreich)

Habe heute den Brief geändert und KW 14 als Frist eingetragen und ausgedruckt. 2min später kam Anruf und habe für nächste Woche einen Termin mit dem Spediteur festgelegt. Bin mal gespannt ob das so klappen wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


@gastkonto: Das bin ich auch mal gespannt, ob es nicht wieder ein Vertrösten ist. Es kommt darauf an, was im Vertrag zu den Lieferbedingungen allgemein steht, aber das schreibst du ja leider nicht.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Von unbestimmten und unverbindlichen Fristen war keine Rede - zumindest nicht in meinem Beitrag.

Ach wirklich?

quote:
Der Liefertermin wurde bestimmt nicht zugesichert, sondern als ´´voraussichtlich´´ deklariert!?

Unter was konkret würdest Du einen "voraussichtlichen" Liefertermin denn dann sonst einordnen? Es wurde ein Termin genannt, dieser ist aber aufgrund des "voraussichtlich" nicht verbindlich... ich komme da auf einen unverbindlichen Liefertermin.

Ist letztendlich aber egal, Deine Aussage, dass man bei einem als "voraussichtlich" deklarierten Termin nichts machen könnte, ist schlichtweg falsch. Das könnte man auch einfach eingestehen, anstatt irgendwelche Nebelkerzen zu werfen.

Was in den AGB dazu steht ist auch nur bedingt interessant, da jede Regelung, die das Setzen einer angemessenen Lieferfrist durch den Käufer verhindert, mit Sicherheit durch die Inhaltskontrolle fällt.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

@jogyB: Es ist zu aufwändig, deine Missverständnisse anhand von Zitieren und Erläutern meiner Beiträge und deiner Interpretation aufzulisten.

Also versuche ich es dir mal so zu erklären:

Es sind zwei Dinge zu unterscheiden, einmal die Geschäftsbedingungen, die der Käufer unterzeichnet hat und die Mitteilung an den Käufer (wie?), dass die Lieferung in der 10. KW erfolgen soll.

Um jetzt irgendwas rechtlich beurteilen zu können ist es notwendig zu wissen:

1. Wie verbindlich wurde ihm dieser Liefertermin in der 10. KW mitgeteilt (mündlich/schriftlich)?
2. Was hat er aber tatsächlich zu den Lieferfristen im KV unterschrieben?

Punkt 2 ist für den Verkäufer verbindlich - hält er die Frist nicht ein, ist er im Verzug.

Punkt 1 wenn das nicht mehr war, als die unverbindliche Ankündigung eines evtl. früheren Liefertermins (der sich unbeschadet verschieben kann), dann kann er den Verkäufer vor Ablauf der schriftlichen Vereinbarung in keinen Verzug setzen.

Was gilt, wissen wir aber nicht, da der TE keine Angaben dazu postet.


-- Editiert HeHe am 05.03.2015 14:14

-- Editiert HeHe am 05.03.2015 14:16

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