Konzert nicht mehr Auftaktkonzert - Mangel Eigenschaft?

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Santei
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Konzert nicht mehr Auftaktkonzert - Mangel Eigenschaft?

Hallo Community,
wir haben heute in der Berufsschule über Mängel geredet.
Wie verhält es sich in folgendem Sonderfall?


Band A macht eine Tournee und ich kaufe mir Tickets für das Auftaktkonzert der Tournee.
Nun ist dieses Auftaktkonzert nach einigen Wochen ausverkauft und die Band setzt ein weiteres Konzert an, einen tag VOR dem bisherigen Auftaktkonzert. Nun hat sich die Eigenschaft meiner Meinung nach ja geändert, ich habe mir das Ticket gekauft weil ich dachte das sei das Auftaktkonzert, ist es nun nicht mehr.

Sehe ich das richtig? Bei einem Mangel/Irrtum hätte ich dann ja ein außerordentliches Rücktrittsrecht oder sind Tickets hier ein Sonderfall? Vor allem weil dieser "Mangel" ja erst nachträglich eingetreten ist, zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand dieser Mangel oder Irrtum ja noch nicht.

LG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

was wird denn jetzt am Konzert selber anders sein? Andere Musik, andere leute? Wie begründest du einen Mangel an der Sache selber?

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Die Band macht eine Tour - das von Dir gebuchte Konzert ist das Auftaktkonzert dieser Tour

Die Band gibt vorher ein Konzert auf einem Festival - Dieses gehört nicht zur Tour und ist KEIN Auftaktkonzert

Man kann es drehen wie man will. Es steht einem KEIN Schadensersatz zu

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Santei
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

was wird denn jetzt am Konzert selber anders sein? Andere Musik, andere leute? Wie begründest du einen Mangel an der Sache selber?


Gegenfrage hierzu: Ein Autohersteller baut ein neues Auto, sagt das wird nur 1000 Modelle geben, Nachfrage sehr groß, nachdem ich mir das Auto bestellt habe, dann entscheiden sie: Wir bauen jetzt doch 5000 davon. Bin mir ziemlich sicher, dass sich dadurch Ansprüche ergeben obwohl das Auto was ich bestellt habe ja genauso fahren wird. Egal ob es davon 1000 oder 5000 gibt? (Wertentwicklung anders)

Des Weiteren: Neues Konzert ist einen Tag vorher, Band ist: ACDC (alle Uralt), ich unterstelle dass die nicht an zwei Abenden hintereinander so viel Power geben können wie wenn sie den Abend vorher frei hatten, also ist die Qualität des Konzerts ggf. schlechter?


Zitat (von cirius32832):
Die Band macht eine Tour - das von Dir gebuchte Konzert ist das Auftaktkonzert dieser Tour

Die Band gibt vorher ein Konzert auf einem Festival - Dieses gehört nicht zur Tour und ist KEIN Auftaktkonzert

Man kann es drehen wie man will. Es steht einem KEIN Schadensersatz zu


Auch nicht wenn die Band sagen wir eine extra Website für diese Tour gemacht hat und dieses Konzert nun auf dieser Website steht?


Aber allein durch die Diskussion würde ich jetzt mal annehmen dass dieser sehr individuelle Fall auch individuell entschieden würde.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Santei):
Zitat (von lesen-denken-handeln):

Aber allein durch die Diskussion würde ich jetzt mal annehmen dass dieser sehr individuelle Fall auch individuell entschieden würde.
So ist es.

Ich würde da einen nachträglich entstandenen Mangel nicht ausschließen. Aber was will man machen? Wenn der Käufer lediglich seine Tickets wegen dieses Umstandes zurückgeben möchte, könnte der Verkäufer vermutlich Kulanz anwenden und die Ticketkosten ersetzen - er kann das Ticket ja offenbar problemlos anderweitig verkaufen und ein mit "Auftakt" beworbenes Ticket ist nun mal nicht mehr gegeben.

Wenn der Käufer das Ticket gegen eins für den Vortag eintauschen will - na ja, solange der noch nicht ausverkauft ist mag das möglich sein, aber da würde ich mir höhere Chancen ausrechnen, wenn ich das neue Auftaktticket selbst kaufe und das andere zurückgebe - wobei man nicht weiß, wie ein Richter da entscheidet.

Wenn man irgendwie eine Ermäßigung des Tickets / Schadenersatz bei weiterer Nutzung des Ticket will: das wird sicherlich nicht ohne Rechtsstreit abgehen und wenn der Verkäufer einem bei Androhung des Rechtsstreites den Rückkauf des Tickets als vergleich anbietet, sehe ich auch keine großen Chancen, den Rechtsstreit zu gewinnen.

Was völlig ausgeschlossen ist: das Vortagskonzert zu verbieten.


Übrigens würde ich immer eher ein Nicht-Auftaktsticket nehmen: Die Kinderkrankheiten sind bei den Folgekonzerten meistens ausgemerzt und was die Fitness der Rocker angeht: das schaffen die schon!

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Santei):
Bin mir ziemlich sicher, dass sich dadurch Ansprüche ergeben
Und ich bin mir absolut sicher, dass sich daraus keine Ansprüche ergeben.

Zitat (von Santei):
also ist die Qualität des Konzerts ggf. schlechter
Dann kannst du dich ggf. später mit dem Veranstalter über diesen Mangel streiten. "Schlechter als..." ist aber zunächst einmal kein Mangel, das ist lediglich eine Eigenschaft. Ab wann diese Eigenschaft zu einem Mangel wird ist eine Einzelfallentscheidung.

Zitat (von Santei):
ich unterstelle dass die nicht an zwei Abenden hintereinander so viel Power geben können
Das ist zunächst einmal eine haltlose Unterstellung. Nicht mehr und nicht weniger.

Signatur:

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Da man als Kunde ohnehin nur Anspruch auf eine Darbietung "mittlerer Art und Güte" hat, wäre ein Mangel selbst dann schwer zu verargumentieren, wenn ACDC "nicht so viel Power" gibt.

Das ganze steht und fällt damit, ob das Konzert, das jetzt nicht mehr Auftak-konzert ist, dadurch so viel schlechter wird, dass es hinter "mittlerer Art und Güte" zurück bleibt.
Das kann man vor dem Konzert aber gar nicht beurteilen, weshalb man im Vorfeld eigentlich nichts machen kann. Erst wenn nach dem Konzert klar ist, dass das Konzert nicht mal mittelmäßig war, dann könnte man evtl. über Minderung nachdenken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Übrigens würde ich immer eher ein Nicht-Auftaktsticket nehmen:
Aber hier gehts um ein Ticket für ein VOR-Auftaktkonzert. Da könnten noch viel mehr Kinderkrankheiten drin sein. Alles zum Warmwerden...
Zitat (von Santei):
ich habe mir das Ticket gekauft weil ich dachte das sei das Auftaktkonzert, ist es nun nicht mehr.
Aber warum soll das nun ein Mangel sein? Und was willst du dafür haben?Was würdest du dir *einklagen*? Gab es Preisunterschiede?
Was du in Sachen Qualität unterstellst, rechtfertigt keinen Schadenersatz oder Entschädigung anderer Art, da du schlicht vorher nicht weißt, wie die Band am nächsten Tag gespielt hätte.
Zitat (von Santei):
dass dieser sehr individuelle Fall auch individuell entschieden würde.
Aber sicher außergerichtlich...
ganz andere Frage: KÖNNEN die überhaupt noch??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Santei):
Gegenfrage hierzu: Ein Autohersteller baut

Anderer Sachverhalt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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