Hallo zusammen
Ich habe hier einen Fall, wo es um Transportkosten bein Ladenkauf in einer anderen Stadt und Mangelbeseitigung geht.
Ein Käufer hat bei einem Fachhändler ein Fahrrad in Ladengeschäft gekauft.
Der Händler ist relativ weit entfernt und der Käufer ist ca. 100 km zum Kauf gefahren, un das Rad abzuholen.
Das Fahrrad wurde ins Auto beladen und zu Hause zunächst im Keller gelagert.
Nach Erhalt fehlender Teile eines Zubehörs (Verkäufer hat falsch beraten) wurden diese montiert. Hier stellte sich heraus, das am Bediengerät des Rades ein Sachmangel vorliegt.
Das Rad wurde vor 7 Tagen neu gekauft und ist unbenutzt. Der Schaden war unter einer Transportfolie verborgen
Der Käufer bittet um Mangelbeseitigung in Form von Zusenden des durchaus austauschbaren teils. Foto wurde dem Verkäufer zugesandt.
Der Verkäufer besteht darauf, dass das Rad zur Begutachtung im Ladenlokal vorgestellt und hiernach das Bediengerät ausgetauscht werden.
Der Käufer möchte die lange Fahrt und die Kosten für die Autofahrt vermeiden..
AGB wurden dem Käufer nicht zur Einsicht vorgelegt und auch nicht erwähnt.
Bei Internetverkäufen hat der Verkäufer allerdings AGB ins Netz gestellt und fordert, mängelbehaftete Artikel auf Kosten des Käufers zuzusenden..
In obigem Fall liegt aber kein Internetkauf vor
Wie ist die Rechtslage?
Kann der Käufer vom Verkäufer die Fahrtkosten des Transportes verlangen und in welcher Höhe können Fahrtkosten geltend gemacht werden?
Wer kennt die Rechtsgrundlage oder einschlägige Entscheidungen ähnlich gelagerter fälle.. insbesondere auch die Höhe der Kostenerstattung für Transport ist interessant.. gibt es eine Kilometerpauschale?
Wäre toll, wenn ihr mir eure Meinung schreiben könntet.
Herzlichen Dank und einen schönen Abend.
Kosten zum Transport für eine Mangelbeseitigung
12. Februar 2025
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Frage vom 12. Februar 2025 | 00:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten zum Transport für eine Mangelbeseitigung
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 12. Februar 2025 | 00:33
Von
Status: Student (2552 Beiträge, 1141x hilfreich)
Ganz einfach:
https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
https://dejure.org/gesetze/BGB/475.html
Der Verkäufer hat alles zu zahlen, insbesondere hat er in diesem Fall offensichtlich auch den Transport (auf seine Kosten) zu organisieren. Notfalls erkilärt ihm das eben ein Anwalt oder gar ein Richter, natürlich auch auf seine Kosten...
#2
Antwort vom 12. Februar 2025 | 00:36
Von
Status: Unparteiischer (9177 Beiträge, 1947x hilfreich)
ZitatKann der Käufer vom Verkäufer die Fahrtkosten des Transportes verlangen und in welcher Höhe können Fahrtkosten geltend gemacht werden? :
Können kann man vieles, sagt ein User hier gerne.
Ich sehe hier aber die Mitwirkungspflicht des Käufers, also keine Fahrtkostenerstattung.
ZitatDer Verkäufer besteht darauf, dass das Rad zur Begutachtung im Ladenlokal vorgestellt und hiernach das Bediengerät ausgetauscht werden. :
Das halte ich für richtig, denn der Austausch sollte doch fachmännisch gemacht werden
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#3
Antwort vom 12. Februar 2025 | 02:29
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKönnen kann man vieles, sagt ein User hier gerne. :
Ich sehe hier aber die Mitwirkungspflicht des Käufers, also keine Fahrtkostenerstattung.
Gibt es hier denn eine Rechtsgrundlage oder gar eine richterliche Entscheidung für fise Begründung?
#4
Antwort vom 12. Februar 2025 | 02:34
Von
Status: Student (2552 Beiträge, 1141x hilfreich)
ZitatZitat (von cirius32832): :
Können kann man vieles, sagt ein User hier gerne.
Ich sehe hier aber die Mitwirkungspflicht des Käufers, also keine Fahrtkostenerstattung.
Gibt es hier denn eine Rechtsgrundlage oder gar eine richterliche Entscheidung für fise Begründung?
Nein.
Eher im Gegenteil:
BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16
BGH, Urteil vom 30.03.2022, Az. VIII ZR 109/20
Der Verkäufer ist hier ganz klar in der (alleinigen und vollständigen) Leistungspflicht.
Ich möchte noch Folgendes erwähnen:
ZitatBei Internetverkäufen hat der Verkäufer allerdings AGB ins Netz gestellt und fordert, mängelbehaftete Artikel auf Kosten des Käufers zuzusenden.. :
Das ist offenbar rechtswidrig und könnte vor allem von der Konkurrenz sehr teuer abgemahnt werden. Insbesondere siehe §§ 305 - 310 BGB.
Wenn man keine Nötigung betreibt (!!), könnte man das dennoch geschickt in eventuellen Verhandlungen nutzen...
-- Editiert von User am 12. Februar 2025 02:45
#5
Antwort vom 12. Februar 2025 | 09:28
Von
Status: Weiser (17905 Beiträge, 6038x hilfreich)
Das ist schlicht falsch. Der VK hat die notwendigen Kosten zu tragen. Wenn der K also extra dorthin fahren muss, dann hat der VK die Kosten des Kfz (verbrauchter Treibstoff) zu zahlen. Die Zeit geht zu Lasten des K, diese ist nicht ersatzfähig.ZitatIch sehe hier aber die Mitwirkungspflicht des Käufers, also keine Fahrtkostenerstattung. :
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