Kueche teilweise nicht geliefert, mehrfach gemahnt

7. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
123kuechenichtda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kueche teilweise nicht geliefert, mehrfach gemahnt

Hallo zusammen,

am 16.03.2020 hätte meine Küche vollständig geliefert werden sollen. Ein Tag vorher informierte man mich darüber, dass das Kochfeld und der Backofen ein Woche später erst geliefert werden - telefonisch.

Bis heute wurden die Geräte nicht geliefert. Ich habe mir einen Betrag von 4300€ (von ca. 8200€) zurückbehalten, bis all Mängel einschließlich der fehlenden Geräte beseitigt wurden. Der Anschaffungspreis der Geräte beträgt ca. 3000€

Ich habe das Möbelhaus bereits 2x mit Fristsetzung gemahnt, in beiden Fällen wurden die Geräte nicht geliefert. Man begründet dies unter anderem mit der derzeitigen Corona Situation.

Einige Informationen:

- Die Geräte sind bei mehreren anderen Händlern derzeit Lieferbar / sofort abholbar
- Ich habe vorgeschlagen auch andere passende Geräte zu nehmen die sofort verfügbar sind (sollte in der Preisklasse wohl genug geben) - keine klare Antwort bis heute
- Ich habe vorgeschlagen die Geräte selbst zu besorgen und den Kaufpreis entsprechend zu mindern - keine klare Antwort bis heute, es wurde angedeutet dass dies anscheinend nicht geht.


Ich habe wirklich genug inzwischen, es schränkt sehr ein keinen Backofen zu haben und von einem Campingkocher zu leben. Und dass zu Zeiten wo man nicht mal im Restaurant essen gehen kann.

Meine Frage:

Ich möchte also am liebsten morgen in den Elektrofachmarkt fahren und mir eine passende Herdplatte und einen Backofen kaufen und diese von einem Elektriker anschließen lassen. Dies teile ich dem Möbelhaus mit und werde die Annahme der Elektrogeräte verweigern und diese auch nicht bezahlen (sollten diese denn jemals geliefert werden).

Ist dies rechtlich in Ordnung oder ist das Möbelhaus aufgrund von Corona von jeglichen Lieferpflichten befreit? Kann ich diesen Schritt machen ohne den gesamten Kaufvertrag in Gefahr zu bringen? Schließlich war die Küche gesamt vereinbart. Aus meiner Sicht habe ich einen Mängel angezeigt der trotz Fristsetzung nicht beseitigt wurde, also sollte ich doch wohl diesen Mängel beseitigen lassen dürfen? Die Kosten dafür stelle ich dann dem Möbelhaus in Rechnung (Einbau der Geräte vom Elektriker).

Viele Grüße


-- Editiert von 123kuechenichtda am 07.05.2020 14:14

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ab einem gewissen Punkt ist man berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Wahl hat aber der Käufer, so dass erst mal keine Gefahr für das Bestehen des Vertrags besteht.

Statt zurückzutreten kann man den Kaufpreis mindern oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Auch hier liegt die Wahl beim Käufer. So kann er "an Geld kommen", ohne den Vertrag zu beseitigen. Die Durchsetzbarkeit sieht auch gut aus; man hat das Geld ja noch :D

Corona hat darauf keinen Einfluss, weil es für das Rücktritts- (also auch das Minderungs-)Recht auf ein Verschulden des Verkäufers (welches durch Corona ja ausgeschlossen sein könnte) nicht ankommt.

Die letzte Entscheidung liegt natürlich beim Käufer selbst; aber so, wie ich den Fall spontan verstanden habe, würde ich es wohl so machen; Kaufpreis angemessen (wohl ungefähr in Richtung der tatsächlichen Kosten, ggf auch mit weiteren Anlieferungskosten oä) mindern.

-- Editiert von Droitteur am 07.05.2020 14:54

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von 123kuechenichtda):
Ist dies rechtlich in Ordnung oder ist das Möbelhaus aufgrund von Corona von jeglichen Lieferpflichten befreit?

Welche Fristen hat man denn nachweisbar gesetzt?
Von jeglichen Erfüllungspflichten befreit - sicher nicht. Meines Erachtens nach, sind aber durchaus längere Fristen zuzugestehen. Da jedoch eine fixe Zahl zu nennen, wage ich mich mangels Vergleichsfälle nicht.

Zitat (von 123kuechenichtda):
Die Kosten dafür stelle ich dann dem Möbelhaus in Rechnung (Einbau der Geräte vom Elektriker).
Moment, man müsste sich schon für eins entscheiden. Also Kaufpreis mindern und Elektriker+neuen Herd als Schadenersatz gehen natürlich nicht.
Da man das Geld ja noch hat, würde ich, wenn bereits Verzug eingetreten ist, den Rücktritt vom fehlenden Teil des Kaufvertrags erklären und entsprechend Abrechnen. Mit dem übrigen Geld macht man dann seine Einkäufe und Installationen.
Sollten diese wesentlich teurer, aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht angemessen sein, könnte man überlegen, die Differenz einzufordern.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von 123kuechenichtda):
Ich habe das Möbelhaus bereits 2x mit Fristsetzung gemahnt,

Gerichtsfest? Also mit angemessener Frist nach Datum, Zustellnachweis, ... ?



Zitat (von NaibaF123):
Da jedoch eine fixe Zahl zu nennen, wage ich mich mangels Vergleichsfälle nicht.

In der Regel geht man ja von 14 Tagen aus.
Hier dürfte es aber auf den Einzelfall ankommen. Es gab ja Zwangsschließungen, die haben aber normalerweise nur den Verkauf betroffen, nicht Anlieferung / Auslieferung / Service.
Sollte das Unternehmen freiwillig auch Anlieferung / Auslieferung / Service geschlossen haben, würde das dem Unternehmen zur Last fallen.



Zitat (von 123kuechenichtda):
Man begründet dies unter anderem mit der derzeitigen Corona Situation.

Und hat man da Details genannt? Oder mal wieder nur einer der "Corona" gerufen hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
123kuechenichtda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es wurde 2x 14 Tage Frist gesetzt. Leider lediglich per E-Mail, also wahrscheinlich nicht gerichtsfest? Auf die erste Mahnung erhielt ich eine Antwort Mail auf die zweite einen Anruf.

Die Begründung lautete, der Hersteller (großer Deutscher Hersteller) hätte Kurzarbeit angemeldet und deshalb nicht liefern können...

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dass es auf die E-Mail eine Antwort gab, ist allein schon ein starker Hinweis. Abgesehen davon, dass es schlicht plausibel ist, wenn er noch nicht geliefert hat, dass man sich dann mal an den Verkäufer wendet und nachhakt, so dass auch ein entsprechender Vortrag glaubhaft sein dürfte. Eine ausdrückliche Fristsetzung ist ja vom Verbraucher nicht gefordert. Im Ergebnis würde ich das Thema Nachfristsetzung also relativ entspannt angehen.

Dass die Angemessenheit der Nachfrist durch Corona verlängert ist, scheint mir ein guter Einfall, auch wenn ich das nicht in Stein gemeißelt sehe; die eigentliche Frist ist schließlich bereits abgelaufen und keineswegs marginal, nur weil es auch ein grundsätzliches Nachfristerfordernis gibt. Mit einem gewissen Pechmoment wird ein also jedenfalls säumiger Schuldner leben müssen (wenn man das Menschliche mal ausblendet; ich kenne ja außerdem den konkreten Fall nicht). Daher würde ich das zumindest nicht überstrapazieren und die inzwischen aufgelaufenen Wochen als ausreichend erachten.

Natürlich völlig unmaßgeblich^^

-- Editiert von Droitteur am 08.05.2020 02:47

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von 123kuechenichtda):
Auf die erste Mahnung erhielt ich eine Antwort Mail

Prima, einen besseren Nachweis gibt es ja nicht.



Zitat (von Droitteur):
Daher würde ich das zumindest nicht überstrapazieren und die inzwischen aufgelaufenen Wochen als ausreichend erachten.

Volle Zustimmung.



Zitat (von 123kuechenichtda):
Die Begründung lautete, der Hersteller (großer Deutscher Hersteller) hätte Kurzarbeit angemeldet und deshalb nicht liefern können...

Naja, da hätte er halt einen Deckungskauf machen müssen. Verfügbarkeit ist ja gegeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, da hätte er halt einen Deckungskauf machen müssen. Verfügbarkeit ist ja gegeben.

dürfte sich in der Realität bei Küchen eher schwierig bis unmöglich gestalten. Es gibt keine Halde, auf der Normteile produziert und abgelagert werden, an der sich der Verkäufer bedienen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Es gibt keine Halde, auf der Normteile produziert und abgelagert werden, an der sich der Verkäufer bedienen könnte.

Doch. Nennt sich MediaMarkt, Saturn, Euronics, EP, ...

Dem TE ist es auch bekannt:
Zitat (von 123kuechenichtda):
Ich möchte also am liebsten morgen in den Elektrofachmarkt fahren und mir eine passende Herdplatte und einen Backofen kaufen und diese von einem Elektriker anschließen lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch. Nennt sich MediaMarkt, Saturn, Euronics, EP, ...

Blöd nur, dass man auf den ersten Blick dort nicht die gleichen Geräte finden wird. Und dann geht das Spektakel los.

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