Küche weiterverkaufen

16. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)
Küche weiterverkaufen

Hallo Leute,

Ich bin jetzt letzten Monat aus meiner Wohnung ausgezogen und die Nachmieterin hat vor mir und einer Angestellten der Wohnungsbaugesellschaft bei der Übernahme ganz klar gesagt, dass sie die Küche übernehmen wolle und mir abkaufe. Jetzt (also etwa drei Wochen später) sieht die Sache plötzlich anders aus. Ihr passe die Küche auf einmal nicht mehr und ich möge sie doch bitte abholen. Ich habe jedoch darauf gepocht, dass vor drei Wochen eine Willenserklärung unter Anwesenden erfolgte und ich es nicht einsehe jetzt die Küche herunterzuschleppen und kein Geld dafür zu bekommen.
Muss sie mir die Küche nun abkaufen? Und muss ich ihr die Originalrechnung der Küche aushändigen?

Vielen Dank!

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Habt ihr euch auf einen Kaufpreis verständigt?

So lange das nicht der Fall ist, ist noch kein KV zustande gekommen, siehe § 433 BGB .

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#2
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Doch, wir hatten uns auf einen Preis geeinigt und sie war einverstanden. Das ist sogar aufgrund unserer Korrespondenz belegbar bzw. daran könnte sich vielleicht sogar noch die bei uns anwesende Dame erinnern. Nur ich weiß jetzt leider nicht recht, wie ich zu meinem Geld kommen soll. Sollte ich mit Verzugszinsen drohen?

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte ich mit Verzugszinsen drohen? <hr size=1 noshade>



Nein, die gibt es automatisch, siehe § 288 BGB .

Wenn du den KV-Abschluss nachweisen kannst, deine Zeugin belastbar ist (?), musst du sie erst mal in Verzug setzen. Dazu muss die Zahlung aber erst mal fällig sein. Wann war Zahlung abgemacht?

Wenn sie schon in der Wohnung wohnt (?) wäre Fälligkeit gegeben. Dann müsstest du den Betrag schriftlich einfordern, 2 Wochen taggenaue Zahlungsfrist, Konto nicht vergessen, Zugang nachweisbar (Eschr.).

Tut sich nichts, wie hier in etlichen threads nachzulesen, Mahnbescheid, Klage. Ab Verzug schuldet sie als Verzugsschaden auch die Anwaltskosten.

Es gilt aber wie immer: Du musst alles vorfinanzeren, bloß wenn dein Gegenüber flüssig ist, siehst du das Geld wieder.

Zeugen haben oft Erinnerungslücken. Sicherheitshalber solltest du da auch Rückfragen, ob die Zeugin belastbar ist. Den KV müsstest du nachweisen, dich trifft die Beweislast.

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#4
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Ja, sie wohnt bereits in der Wohnung. Und die Wohnungsbaugesellschaft, deren Dame ja wie gesagt bei der Übergabe dabei war, hat ja sogar explizit mit der Küche geworben. Und so weit ich weiß sollte sie 30 Tage Zeit haben, bevor sie in Verzug gerät.
Was meinst du mit "da wäre Fälligkeit gegeben"? Meintest du ich müsse keine explizite Rechnung oder so schreiben, weil klar ist, wann sie die Küche zu bezahlen hat?

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und so weit ich weiß sollte sie 30 Tage Zeit haben, bevor sie in Verzug gerät. <hr size=1 noshade>


Nein, siehe § 286 III BGB (genau lesen).

quote:<hr size=1 noshade>Meintest du ich müsse keine explizite Rechnung oder so schreiben, weil klar ist, wann sie die Küche zu bezahlen hat? <hr size=1 noshade>


Von einer Mahnung reden wir, s.o. und § 286 I 1 BGB . Muster findest du im www, auf Schönheit kommt es aber nicht an. Kto. Nr. nicht vergessen.

Das kannst du unbesorgt machen, ein Einwurf-Einschr. kostet 2,20 EUR. Erst wenn dann keine Zahlung erfolgt müsstest du abwägen, Kosten Rechtsverfolgung/Risiko.

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#6
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Okay, super, vielen Dank, hast mir wirklich sehr weitergeholfen.

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#7
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Diese Braut treibt einen wirklich zum Wahnsinn. Die Argumentiert tatsächlich so, dass sie die Waschmaschine jetzt in der Küche unterbringen müsse, da der Kellerraum vom Hauseigentümer verriegelt wurde (also für die Mieter nicht mehr zugänglich ist) und sich das mit meiner Küche nicht vereinbaren ließe, da sie nicht in die Küche passt. Ja muss ich denn für die Entscheidung des Hauseigentümers geradestehen? Sie meint es wäre ein "Motivirrtum" gewesen, obwohl es ja nicht meine Schuld war und wir beide nicht bescheid wussten. Bald muss ich mir noch einen Anwalt für diese ***** nehmen, ich habe keinen Platz, um eine Küche unterzubringen und ich schredder bestimmt nicht mal eben 900€ auf dem Sperrmüll.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Sie meint es wäre ein "Motivirrtum" gewesen,



Ja, stimmt da hat sie die Rechtslage vermutlich intuitiv richtig eingeschätzt.

Allerdings berechtigt ein Motivirrtum gerade nicht zur Anfechtung.

Nicht kirre machen lassen. Trotzdem höflich bleiben.

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#9
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Natürlich, versuche ich ja. Und wär ich der Hauseigentümer könnte ich mit der Begründung ja auch was anfangen. Aber so ist es ja weder mein Verschulden noch mein Problem. Sie droht jetzt ihrerseits mit einem Anwalt, weil ich mich weigere die Küche zurückzunehmen. So was habe ich noch nie erlebt. Dass heißt ich kann weiterhin darauf bestehen, dass die Abmachung zwischen uns beiden voll erfüllt wird?

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dass heißt ich kann weiterhin darauf bestehen, dass die Abmachung zwischen uns beiden voll erfüllt wird?




Ja, die Küche ist ihr Eigentum.

Alles, was du schriftlich hast gut aufbewahren, "Korrespondenz" etc.

Setze sie jetzt endlich in Verzug, s.o.

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#11
 Von 
Elite7
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 20x hilfreich)

Habe ich, ich habe ihr eine Zahlungsaufforderung mit allen Details und allem pi pa po geschrieben. Vielen Dank nochmal. Ich denke das kann jetzt geschlossen werden, sollte sie mit einem Anwalt kommen, komme ich eben auch mit einem.

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