Kühlschrank defekt! Wandlung? Eilt...

6. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Timmi11
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 51x hilfreich)
Kühlschrank defekt! Wandlung? Eilt...

Hallo zusammen!


Ich habe einen Kühlschrank der Fa. Bauknecht. Er ist 11 Monate alt. Vor 2 Wochen ging er kaputt. Keine Kühlung mehr.

Den 1. Termin habe ich nach ca. 1 Woche bekommen. Reparatur war erfolglos.

Den 2 Termin hatte ich nach weiteren 6 Tagen (und das war schon schwer genug...). Soeben ist der Mitarbeiter wieder abgedampft. Das Ersatzteil (Thermostat....also nicht wirklich exotisch...) hat er nicht dabei. Es ist im Lager...

Den nächsten Termin gibt es nun am 11.07.

Abgesehen davon, dass ich mit meinen Nerven am Ende bin, brauche ich (und meine Familie) nach 2 Wochen DRINGEND wieder einen Kühlschrank.

Frage: Habe ich jetzt schon einen Anspruch auf Wandlung? Gilt das fehlende Ersatzteil als 2. Versuch?

Mein Händler beharrt darauf, dass er 2 Reparaturberichte benötigt. Den 2. kann ich logischerweise nicht vorlegen....


Danke für alle Infos!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120341 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe ich jetzt schon einen Anspruch auf Wandlung? <hr size=1 noshade>

Nein, da diese vor gut 10 Jahren abgeschafft wurde.



quote:<hr size=1 noshade>Mein Händler beharrt darauf, dass er 2 Reparaturberichte benötigt. <hr size=1 noshade>

Nein, es müssen ihm nur 2 Versuche der Nachbesserung gestattet werden.
Von der Reparaturberichte Vorlage der Reparaturberichte hängt ein gesetzliches Nachbesserungsrecht nicht ab.



quote:<hr size=1 noshade>Den 2. kann ich logischerweise nicht vorlegen.... <hr size=1 noshade>

Aber den erfolglosen 2. Versuch kannst du nachweisen?



Es ist übrigens zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden und was von dir in Anspruch genommen wurde.
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Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
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Etwas anderes gilt im Rahmen gesetzliche Gewährleistungsanspruchs.
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Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
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Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.
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Ist der Verkäufer nicht in der Lage diese Nacherfüllung zu leisten, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
Dieser Rücktritt ist nach erfolgloser Nachbesserung gesondert zu erklären, auch hier wieder per Einschreiben-Rückschein.
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Erklärt man im Rahmen des § 440 BGB den Rücktritt, darf der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR VIII ZR 243/08 ).
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Erhält man im Rahmen der Nacherfüllung aus § 439 BGB jedoch eine neue Ware, darf der Verkäufer keinen Nutzungswertersatz verlangen (BGH, AZ.: VIII ZR 200/05 ).
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Verweigert sich der Verkäufer weiterhin, kann man seine Rechte nun mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen. Die Kosten dafür muss man vorstrecken, jedoch muss der Verkäufer sofern er rechtskräftig nachweisbar in Verzug ist, diese ersetzen (sofern er zahlungsfähig ist).
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ABER: an der ganzen Sache gibt es auch noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt meiner Ansicht nach immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 , BGH, AZ.: VIII ZR 329/03 , BGH, AZ.: VIII ZR 43/05 ; NJW 2006, 434 ).
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Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
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Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
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- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.
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- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht
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Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt. (siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 , BGH AZ.: VIII ZR 259/06 , BGH AZ.: VIII ZR 265/07 )
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Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).
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Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangel dar.
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2.)
Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB für die ersten 6 Monate nach Kauf, das bei einem nachgewiesenen Sachmangel der Händler die Beweislast dafür trägt, das dieser Sachmangel nicht bei Gefahrübergang (Lieferung) mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war. Dazu ist seitens des Händlers (nicht des Käufers!) der volle Beweis zu erbringen.
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Danach muss der Käufer diesen Beweis führen sofern der Händler sich auf den Ablauf der Beweislastumkehr beruft. Dies ist oft nicht möglich oder mit hohen Kosten (z.B. durch hinzuziehung eines (teueren) Sachverständigen) verbunden.
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Faktisch hat man also in den meisten Fällen eigentlich nur 6 Monate Gewährleistung.
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Oft findet man auch Formulierungen mit denen der gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beschränken will oder komplett ausschliesen will.
Dem kompletten Ausschluss steht der § 475 BGB entgegen. Der gleiche § lässt bei gebrauchten Sachen eine verkürzung auf 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung zu.
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Gerne werden den Käufern auch die Transportkosten zum Verkäufer auferlegt.
Eine mangelhafte Sache musste bisher nicht auf Kosten und Gefahr des Käufers zum Verkäufer verbracht werden:
§ 439 BGB - Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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Damit sind nicht nur die Transportkosten z.B. zum Hersteller gemeint, sondern auch die Kosten für den Transport vom Erfüllungsort zum Verkäufer.
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Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung war gemäß ständiger gängiger Rechtssprechung nicht der ursprüngliche Erfüllungsort (Ort des Erwerbs/des Gefahrenübergangs) sondern der momentane Belegenheitsort der Kaufsache.
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Allein diese Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und nur diese Auslegung ist mit Art. 3 IV Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Huber, NJW 2002, 1006).
Daneben entspricht diese Auslegung Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Käufer einer mangelhaften Sache durch die notwendige Nacherfüllung nicht weiter belastet werden soll.
Desweiteren würde dem Verkäufer im anderen Falle die Möglichkeit genommen, die für ihn kostenmäßig günstigere Möglichkeiten der Nachlieferung (z.B. eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter) in Anspruch zu nehmen.
Selbst der BGH war dieser Ansicht, das Urteil BGH X ZR 97/05 wurde regelmäßig entsprechend ausgeleget und angewendet.
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Anstatt für Klarheit zu sorgen, macht der BGH leider das genaue Gegenteil und erzeugt Konfusion und Unklaheit.
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Seit neuesetem (BGH VIII ZR 220/10 ) ist der Erfüllungsort nach dem Willen des BGH abgestuft zu ermitteln:
- vertragliche Abreden der Parteien über den Erfüllungsort
- Auslegung - insbesondere bezüglich der Natur des Schuldverhältnisses
Lassen sich aus den vorgenannten Punkten keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB ).
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Allerdings wird im neuesten BGH-Urteil (BGH VIII ZR 220/10 ) noch differenziert: die Auffassung von BGH X ZR 97/05 wird dem Werkvertragsrecht zugewiesen, die Auffassung von BGH VIII ZR 220/10 dem Kaufvertragsrecht.
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