Kunde möchte nicht zahlen

5. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb384068-87
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)
Kunde möchte nicht zahlen

Ein Kunde hat etwas bei mir gekauft bzw. gemietet und hat monatlich rund 8 Monate gezahlt.

Jetzt will er seine letzte Rechnung nicht zahlen und bezieht sich darauf, dass ich Ihm hier keine AGB zugesendet habe bei seiner Bestellung.

Die AGB sind hier ganz klar und deutlich auf der Webseite einsehbar und der Kunde muss hier die AGB bei einer Bestellung entsprechend bestätigen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Tag,

handelt es sich nun um einen Kauf- oder Mietvertrag?

Das ist wesentlich. Worum geht es?

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#2
 Von 
fb384068-87
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Im wesentlich geht es hier um "Miete" sprich eine Leistung welche monatlich erbracht wird und wofür entsprechend auch monatlich abgerechnet wird.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt will er seine letzte Rechnung nicht zahlen und bezieht sich darauf, dass ich Ihm hier keine AGB zugesendet habe bei seiner Bestellung. <hr size=1 noshade>

Da gibt es keinen erkennbaren Zusammenhang.

Immerhin hat er ja 8 Monate lang gezahlt, die Existenz irgendeines Vertrags dürfte also unstrittig sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
fb384068-87
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Sollte der Kunde sich also darauf beziehen hier per Mail keine AGB bekommen zu haben und aufgrund dessen nicht gewillt ist zu zahlen könnte ich hier nach einer erfolglosen Mahnung ein Inkasso einschalten ?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

1. Inkasso ist nutzlos und teuer, Rechtanswalt wäre besser
2. Müsste man erstmal alle vertraglichen Vereinbarungen im Wortlaut prüfen, um einzuschätzen wie man erfolgreich vorgehen könnte.



Mahnen mit Zustellnachweis wäre im jedem Falle als erstes zu empfehlen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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