Kunde nicht zufrieden mit Geschmack vom Backprodukt. Will Entschädigung

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Medius
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Kunde nicht zufrieden mit Geschmack vom Backprodukt. Will Entschädigung


Guten Tag!

Folgender Fall:

Kunde bestellt eine Torte, deren Hauptmerkmal eine aufwändige Außenekoration per Hand ist.
Der Konditor bietet für seine dekorierten Torten Standardgeschmacksrichtungen, die für das "Innenleben" der Torten verwendent werden. Der Kunde besteht aber auf ein anderes - von ihm bestimmmtes Geschmack. Der Konditor macht den Fehler auf die unüblichen Kundenwünsche einzugehen, aber warnt den Kunden, dass er keine Erfahrung mit dieser Kuchenart hat und dass es kein standardisiertes Rezept dafür gibt. Der Konditor bittet den Kunden um ein vom Kunden selbst getestetes Rezept, damit es sichergestellt ist, dass das Geschmack das gewünschte ist. Der Kunde kann aber kein eigenes, getestetes Rezept aufbringen. Der Konditor macht den Kuchen nach dem Rezept von einem bekannten und preisgekrönten Kollegen.

Der Kunde holt die dekorierte Torte selbst ab. Nach seiner Feier beschwert sich, dass das Geschmack nicht seinen Vorstellungen entsprochen hat. Argument: "Geschmack ist nicht wie ich es von den Konditoreien vor 15-20 Jahren kenne."
Kunde geht soweit und bestimmt sogar selbst die Höhe einer von ihm gewollten Entschädigung, nämlich 13%.
Konditor weist den Kunden darauf hin, dass der Kunde gewarnt worden ist, dass die bestellte Kuchenart nicht in sienem üblichen Sortiment war, dass der Kunde kein spezifisches Rezept vorlegen konnte und dass es kein standardisiertes Rezept für den Kuchen gibt.
Kunde besteht auf Entschädigung und droht mit "Einschaltung der sozialen Medien" falls die von ihm bestimmte Entschädigung nicht innerhalb von 2 Werktagen bezahlt wird.

Fragen:
1. Hat der Kunde überhaupt das Recht auf Entschädigung in diesem Fall?
2. Kommt wegen der Drohung des Kunden sogar § 253 vom Strafgesetzbuch in Frage?


Vielen Dank im voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Medius):
1. Hat der Kunde überhaupt das Recht auf Entschädigung in diesem Fall?

Kommt auf die Details an.
Es gab vom Kunden offenbar keine konkrete Vorgabe.
Einen undefinierten Geschmack der dann nicht "wie vor 15-20 Jahren" war zu reklamieren ohne zuvor was definiert zu haben ist absurd.
Man könnte auch darüber diskutieren, ob man in dem Falle nicht eine kleine "Probe" hätte backen müssen.



Zitat (von Medius):
2. Kommt wegen der Drohung des Kunden sogar § 253 vom Strafgesetzbuch in Frage?

Erpressung / Nötigung könnte je nach Formulierung in Frage kommen.

Auch könnte die Ankündigung bereits einen Anspruch auf Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage begründen (das könnte teurer werden als das strafrechtliche)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Aufgrund welcher Vorschrift sollte ein Konditor eine Probe backen müssen?

Wenn ich mir ein Stück Kuchen kaufe, das mir nicht schmeckt, dann habe ich halt Pech gehabt - deshalb macht man z.B. bei einer Hochzeitstorte vorab ja auch eine Verkostung (auf Kosten des Bestellers, wohlgemerkt). Solange der Kuchen keinen Mangel hatte, z.B. verdorben war, sehe ich überhaupt keine Ansprüche seitens des Kunden.

IMHO macht er sich mit der Veröffentlichung lächerlich.

Um was für einen Geschmack ging es denn konkret?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Aufgrund welcher Vorschrift sollte ein Konditor eine Probe backen müssen?

Wieso Vorschrift?
Kann sich doch aus den Gegebenheiten als vertragliche Nebenpflicht ergeben.
Aber zur Not hat man ja immer noch den § 242 BGB .



Zitat (von little-beagle):
deshalb macht man z.B. bei einer Hochzeitstorte vorab ja auch eine Verkostung

Eben. Wenn das üblich ist das eine Probe gebacken würde und das hier dann nicht gemacht wurde ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Medius
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
IMHO macht er sich mit der Veröffentlichung lächerlich.


Ja, aber der "öffentliche Schaden" ist trotzdem verursacht.

Zitat:
Um was für einen Geschmack ging es denn konkret?


Der Kunde kommt aus dem Ausland. Die Torte auch. Wenn überhaupt werden das nur einzelne Konditoren in Deutschland kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Medius
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von little-beagle):
Aufgrund welcher Vorschrift sollte ein Konditor eine Probe backen müssen?

Wieso Vorschrift?
Kann sich doch aus den Gegebenheiten als vertragliche Nebenpflicht ergeben.
Aber zur Not hat man ja immer noch den § 242 BGB .


Zitat (von little-beagle):
deshalb macht man z.B. bei einer Hochzeitstorte vorab ja auch eine Verkostung

Eben. Wenn das üblich ist das eine Probe gebacken würde und das hier dann nicht gemacht wurde ...


Der Kunde hat keine Verkostung verlangt. Ansonsten werden Verkostungen natürlich zur Verfügung gestellt. Wäre in diesem Fall sehr sinnvoll gewesen, aber im Nachhinein ist man immer schlauer.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Konditorei ist ein Handwerk. Es ist eine handwerkliche Leistung von mindestens mittlerer Güte zu erbringen. Findet der Kunde die Leistung mangelhaft, dann kann er sich an die Innung wenden, die lässt einen Gutachter die Qualität der Arbeit prüfen, und das kann dann durchaus zu Ansprüchen des Kunden führen (Preisminderung, gar nicht zahlen müssen, etc.pp.).

Auch ohne Verkostung darf der Kunde übrigens erwarten, daß die Torte mindestens von mittlerer Güte ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10679 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Medius):
Kunde besteht auf Entschädigung und droht mit "Einschaltung der sozialen Medien" falls die von ihm bestimmte Entschädigung nicht innerhalb von 2 Werktagen bezahlt wird.


Was will man denn?

1) Entschädigung zahlen:

1. Kunde glücklich?
2. eventuell keine "Einschaltung der sozialen Medien"
3. Man behält eventuell einen Kunden, auf den jeder Geschäftsmann verzichten kann.
4. Man öffnet eine große Tür für Trittbrettfahrer

2) Entschädigung nicht zahlen:

1. Kunde unglücklich
2. eventuelle "Einschaltung der sozialen Medien)
3. Man ist einen Kunden los, denn man besser nie gehabt hätte

Ich würde 2 wählen und dem Kunden mitteilen, dass man keine Entschädigung zahlen wird.
Zeitgleich kann man durchaus andeuten, dass man die sozialen Medien im Auge behält und dessen Inhalt gegebenenfalls per "Einschaltung eines Organs der Rechtspflege" kostenpflichtig korrigieren lässt.

Hat der Kunde die Torte denn eigentlich zurückgebracht?
Oder lief es nach dem alten Spielchen, das Filet samt Platte fressen, die Flasche Rotwein für 400 € saufen und sich dann beschweren, dass das Filet zäh und der Wein verkorkt war?

-- Editiert von spatenklopper am 05.01.2018 13:28

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#8
 Von 
Medius
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Gänzlich konsumiert. Keine gesundheitlichen Komplikationen mitgeteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Medius
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Konditorei ist ein Handwerk. Es ist eine handwerkliche Leistung von mindestens mittlerer Güte zu erbringen. Findet der Kunde die Leistung mangelhaft, dann kann er sich an die Innung wenden, die lässt einen Gutachter die Qualität der Arbeit prüfen, und das kann dann durchaus zu Ansprüchen des Kunden führen (Preisminderung, gar nicht zahlen müssen, etc.pp.).

Auch ohne Verkostung darf der Kunde übrigens erwarten, daß die Torte mindestens von mittlerer Güte ist.


Der Kunde beschwert sich nicht über die Qualität des Produktes (die auf alle Fälle von mindestens mittlerer Güte war), sondern dass das Produkt nicht seinen Vorstellungen bezüglich Geschmack und Aussehen entsprochen hat. Was seine Vorstellungen sind hat aber der Kunde nicht genau definiert, sondern hat einige Rezepte aus dem Internet als Beispiele geschickt und zwar ohne dass er sie selbst kennt oder getestet hat.
Bezüglich dem Aussehen des Querschnitts!! der Torte wurden als "Beweise" querbeet einige Bilder aus dem Internet gefischt, die sogar selbst untereinander (kann man sagen) komplett unterschiedlich sind.

Übrigens hat der Kunde die Beschwerde nachdem die Torte gänzlich konsumiert worden ist und 7 Tage nach der Abholung eingereicht.


-- Editiert von Medius am 05.01.2018 14:16

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich würde sagen, die Torte hat ja offenbar doch geschmeckt, zumindest den Gästen ja ganz offensichtlich.

Ihm allenfalls nochmal freundlich meinen Standpunkt mitteilen und abwarten, ob was nachkommt. Alle Punkte der "Beweisführung" des Kunden sichern.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Medius):
Zitat (von eh1960):
Konditorei ist ein Handwerk. Es ist eine handwerkliche Leistung von mindestens mittlerer Güte zu erbringen. Findet der Kunde die Leistung mangelhaft, dann kann er sich an die Innung wenden, die lässt einen Gutachter die Qualität der Arbeit prüfen, und das kann dann durchaus zu Ansprüchen des Kunden führen (Preisminderung, gar nicht zahlen müssen, etc.pp.).

Auch ohne Verkostung darf der Kunde übrigens erwarten, daß die Torte mindestens von mittlerer Güte ist.


Der Kunde beschwert sich nicht über die Qualität des Produktes (die auf alle Fälle von mindestens mittlerer Güte war), sondern dass das Produkt nicht seinen Vorstellungen bezüglich Geschmack und Aussehen entsprochen hat.

Das ist dasselbe in grün...

Der Kunde hat eine Torte in Auftrag gegeben, bezüglich deren Beschaffenheit er bestimmte Vorstellungen hatte. DIese Vorstellungen wurden nicht erfüllt. Hier hinsichtlich Geschmack und Aussehen - das sind nun zweifelsfrei die beiden wichtigsten Eigenschaften einer Torte.
Zitat:

Was seine Vorstellungen sind hat aber der Kunde nicht genau definiert, sondern hat einige Rezepte aus dem Internet als Beispiele geschickt und zwar ohne dass er sie selbst kennt oder getestet hat.

Ändert nix daran, daß die Torte nicht "*******" schmecken darf... Wenn z.B. die Sahne ranzig ist, oder die Torte nach Fisch schmeckt, dann kann der Kunde das beanstanden, auch ohne daß vorher ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Torte nicht ranzig oder nach Fisch schmecken darf.

Ebenso darf er erwarten, daß die Torte nicht wie "runtergefallen und wieder zusammengefegt" aussieht.

Alles andere ist eine Abwägungsfrage, die beantwortet notfalls das Gericht. Wenn die Torte komplett verspeist ist und auch keine Fotos vorhanden sind, bleiben ggf. nur Zeugenaussagen. Wenn dann acht Gäste des Tortenbestellers aufmarschieren und aussagen: "Die Torte schmeckte nach vergammeltem Hering!", dann hat das durchaus eine gewisse Aussagekraft.

Wenn nur der Tortenbesteller aufmarschiert und sagt "DIe hat mir abba nich geschmeckt!!", und er sie trotzdem komplett aufgefuttert hat, und erst nach einer Woche mit seiner Beschwerde kam, dann hat er einen eher schlechten Stand.

Es kann natürlich aber auch sein, daß der Tortenbesteller und seine Gäste von Anfang an unzufrieden waren und nur gesagt haben "Was soll's - wir lassen uns Omas 100.Geburtstag jetzt nicht durch diesen Konditorpfusch verderben, haut rein, Leute!", und dann hat ein paar Tage später jemand den Tortenbesteller darauf aufmerksam gemacht: "Nö, nö! Sowas musst Du Dir durchaus nicht so einfach bieten lassen!"

Wir wissen es nicht, niemand hier kann es wissen.

Der Kunde ist nicht zufrieden. Was der Konditor zunächst mal damit macht, muss der Konditor wissen. Der ist Unternehmer, und sollte eine Vorstellung haben, wie er mit unzufriedenen Kunden umgeht. Wie er das macht, könnte Auswirkung auf seinen weiteren Geschäftserfolg haben...

Wenn der Kunde und der Konditor da dann keine einvernehmliche Lösung finden können oder finden wollen, kann der Kunde den Konditor verklagen, oder auch vorher bei der Schlichtungsstelle der zuständigen Konditor-Innung aufschlagen.

Und dann sieht man halt weiter...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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