Der Unternehmer erbittet für die Zahlung ausdrücklich eine Überweisung mit der 8-stelligen Kundennummer und der 14-stelligen Rechnungsnummer im Überweisungsfeld "Verwendungszweck".
Der Kunde hat bei der Kundennummer eigenmächtig die führenden Nullen weggelassen und zusätzlich auch noch ohne Leerzeichen seinen Namen angehängt, also "54321Hans Mayer" anstelle von "00054321" angegeben. Die Rechnungsnummer ist auch nicht richtig.
Das kann die EDV des Unternehmers nicht zuordnen, und schickt mehrere Mahnungen, die der Kunde ignoriert.
Kann der Unternehmer dem Kunden die Kosten für den hohen Verwaltungsaufwand und vor allem dem vom Unternehmer beantragten und vom Kunden widersprochenen Mahnbescheid in Rechnung stellen? Der Kunde hat doch wohl eine Sorgfalz- und Mitwirkungspflicht für den Nachweis der vom Kunden geleisteten Zahlung?
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"Grüße vom metttwurstkneckebrot "
-- Editiert metttwurstkneckebrot am 27.02.2015 14:30
Kunde zahlt mit fehlerhaftem Verwendungszweck
27. Februar 2015
Thema abonnieren
Frage vom 27. Februar 2015 | 14:27
Von
Status: Praktikant (601 Beiträge, 297x hilfreich)
Kunde zahlt mit fehlerhaftem Verwendungszweck
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#1
Antwort vom 27. Februar 2015 | 14:46
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo,
dass mit dem Überweisungszweck ist eine Bitte, kein MUSS würde ich sagen.
Wenn die Software des Unternehmers die Zahlung nicht zuordnen kann, sollte diese doch einen Hinweis an einen zuständigen Sachbearbeiter ausgeben oder?
Meiner Meinung nach müsste der Kunde hier nichts an weitreren Kosten übernehmen...
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#2
Antwort vom 27. Februar 2015 | 21:38
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
quote:
Kann der Unternehmer dem Kunden die Kosten für den hohen Verwaltungsaufwand
Das sind laut BGH allgemeine Vertragskosten, diese können ohnehin nicht in Rechnung gestellt werden.
quote:
und vor allem dem vom Unternehmer beantragten und vom Kunden widersprochenen Mahnbescheid in Rechnung stellen?
Die Beantragung eines Mahnbescheids ohne Prüfung, ob vielleicht die Zahlung nicht korrekt zugeordnet werden konnte, begründet in jedem Fall ein Mitverschulden des Unternehmers. Hier wohl sogar zu 100%, da bei sorgfältiger Buchhaltung aufgefallen sein müsste, dass eine Zahlung existiert, die keinem Geschäftsvorgang zugeordnet werden konnte.
Man könnte allerhöchstens darüber diskutieren, ob die normalen Mahnkosten (1€ bis 2,50 € pro Schreiben) ersatzfähig wären. Aber das würde ich bestenfalls für das erste Schreiben bejahen, mehrere Mahnungen sind nicht notwendig, da der Kunde spätestens nach der ersten Mahnung - wenn diese korrekt formuliert ist - in Verzug ist (bzw. nach Fristablauf kommt). Letztendlich aber wohl nicht mal dafür, mit der selben Begründung wie beim Mahnbescheid: Es hätte auffallen müssen, dass eine eingegangene Zahlung nirgends zugeordnet werden kann und spätestens dann hätte man gemerkt, dass der Kunde schon gezahlt hat.
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#3
Antwort vom 28. Februar 2015 | 10:14
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2377x hilfreich)
quote:
Der Unternehmer erbittet für die Zahlung ausdrücklich eine Überweisung mit der 8-stelligen Kundennummer und der 14-stelligen Rechnungsnummer im Überweisungsfeld "Verwendungszweck".
Es ist eben nur eine Bitte.
quote:
Das kann die EDV des Unternehmers nicht zuordnen, und schickt mehrere Mahnungen, die der Kunde ignoriert.
Zwischen den Mahnungen vergeht doch auch Zeit, und da müsste wohl selbst wohl der Buchhaltung ein nicht zuordenbarer Betrag auf dem Konto wohl auffallen.
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