Frage zum Fall
Künstlerin verkauft Werke.
Kunde bestellt 4 Bilder.
Künstlerin erteilt Rabatt von 10% Aufgrund der Menge von 4 gekauften Bidlern.
Kunde stellt Zuhause Fest das die Bilder nicht zur Einrichtung passen.
Kunde möchte Bilder zurück geben odergegen andere tauschen.
Kunde besteht auf Ihr 14-tägiges Rückgaberecht.
Künstlerin möchte Ihren Arbeitsaufwand für verpacken und versenden der Arbeiten bezahlt bekommen.
Frage: Muss die Künstlerin die Bilder zurücknehmen oder mit anderen neu ausgewählten Bildern verrechen?
Danke
Kunstwerk Kauf. Ist man zur Rücknahme oder Tausch verpflichtet? Kaufrabatt wurde erteilt.
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



ZitatKunde besteht auf Ihr 14-tägiges Rückgaberecht. :
Und wo genau soll das herkommen?
Die Bilder waren vorher ersichtlich im Internet? Oder sind diese Extra nur für den Kunden gemalt worden?
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Hallo,
wenn ich zwischen den Zeilen lese, dann war es wohl ein Fernabsatzgeschäft. Wenn ich richtig liege: Gab es eine Widerrufsbelehrung?
Und woher kommen die 4 Bilder? Wurden sie extra für den Kunden gemalt, oder hat er sich bereits existierende ausgesucht?
Stefan
An Harry van Sell:
Eine Information des Kunden. Herkunft Unbekannt. Darum meine Frage ob seine Aussage stimmt?
An Cirius23832:
Der Kunde hat Werke des Künstlers in einer Galerie gesehen und Ihn dann privat angeschrieben. Von den vier Werken waren 2 Bilder auf seiner Homepage zu sehen. Da er weiteren Bilder verlangte wurden 2 Arbeiten per e-mail zur Ansicht geschickt. Diese hat der Künstler für den Kunden vorher veränderte und aufkleinere Rahmen gezogen. Der Grund. Der Kunde verlangte ausschließlich nach kleinen Bilder.
Zu reckoner.
Es gab keine Wiederrufsbelehrung
Die 4 Bilder wurden für diesen Kunden im Preis um 10% im Preis verringert. (Hat das eine Auswirkung da man oft liest das reduzierte Artikel vom Umtascuh ausgeschlossen sind?)
Direktverkauf? Das weiss ich nicht ob man es so nennt. Es war eine Direktanfrage beim Künster nach Bildern. Der Künstler hat auf eine Homepage verwiesen aus der 2 Bilder gewählt worden sind. 2 Bilder hat der Künstler per email zur Ansicht gesendet.
2 Bilder waren bereits fertig. 2 Bilder würden für den Kunden modifiziert. Da der Kunde nach kleinen Bildern fragte hat der Künstler zwei Bilder verkleinert indem er Ausschnitte der Bilder auf einen kleine Rahmen gezogen hat. Das war dem Kunden unbekannt. Er bekam zur Ansicht nur die bereits verkleinerten Bilder zu sehen.
Der Künstler verkauft seine Arbeiten hauptsächlich über Galereien. Dort hat der Käufer seine Werke entdeckt. Die 4 gekauften Werke wurden vom Künstler direkt verkauft.
Der Rückgabegrund für die Bilder ist folgender. Die Bilder sind dem Kunden zu klein. Die Masse der Bilder wurden Ihm im Vorfeld angegeben.
Und diese Maße hat der Kunde dem Künstler bestätigt? Danach wurden die Bilder mit genau diesen Maßen versendet?ZitatDie Masse der Bilder wurden Ihm im Vorfeld angegeben. :
Wo ist das Recht verankert? Gilt das auch bei Extra-Anfertigung auf Kundenwunsch? Gilt das auch bei Privatverkauf? Oder hat die Galerie so etwas auf der Homepage?ZitatKunde besteht auf Ihr 14-tägiges Rückgaberecht. :
Was sagt der Galerie?ZitatDie 4 gekauften Werke wurden vom Künstler direkt verkauft. :
Danke für die Antworten. Leider habe ich bisher noch keine Antwort darüber ob der Käufer ein 14-tägiges Rückgaberecht hat bzw ob der Verkäufer rechtl. gesehen zu einer Rücknahme der Bilder verpflichtet ist.
Stand heute. Die Kundin will Augenblicklick Ihr Geld zurück und weigert sich zu einer Korrespondenz telefonischen Kontakt aufzunehmen. Andernfalls schaltet Sie heute Ihren Anwalt ein.
An Anami
Und diese Maße hat der Kunde dem Künstler bestätigt? Danach wurden die Bilder mit genau diesen Maßen versendet?
ANTWORT: Sie wurden nicht ausdrücklich bestätigt aber es ging darum das die Bilder in einer bestimmten Grösse sind zwischen 60-80 cm Höhe sind und das waren sie. Es wurde auch nicht angemahnt. Es hat sich nur herausgestellt das dieses Format im Raum nicht wirkt. Der Kunde also doch lieber grössere Bilder will.
Zitat (von auge1):
Kunde besteht auf Ihr 14-tägiges Rückgaberecht.
Wo ist das Recht verankert? Gilt das auch bei Extra-Anfertigung auf Kundenwunsch? Gilt das auch bei Privatverkauf? Oder hat die Galerie so etwas auf der Homepage?
ANTWORT: Ich weiss nicht wo das Recht verankert ist. Deshalb die Frage. Der Künstler hat keine Informationen zur Rückgabe gegeben. Sie wurde auch nicht angefragt.
ANTWORT: Da der Kunde ausdrücklich kleine Bilder wollte hat der Künstler 2 Bilder extra für den Kunden verkleinert. Darüber war der Kunde aber nicht informiert. Er hat nur das Bereits modifizierte Bild gesehen und gekauft.
ANTWORT: Die Bilder gabe es nicht in der Galerie zu Kaufen. Sie standen auch nicht auf der Homepage der Galerie. Die Bilder hat der Künstler dem Käufer per e-mail mit Angaben zur Grösse gesendet. Geschäftsbedingungen wurden nicht mit gesendet. Ledilgich der VP (reduziert Aufgrund von 4 Bildbestellungen) und die Versandkosten (die der Künstler selber übernommen hat) wurden mitgeteilt. Bezahlung als Überweisung.
Zitat (von auge1):
Die 4 gekauften Werke wurden vom Künstler direkt verkauft.
ANTWORT: Ja
Was sagt der Galerie?
Die Galerie gestattet Privatverkäufe wenn sie im Rahmen der Preis leigen die von der Galerie genommen werden.
Die Galerie selber sagt das sie nicht zur Rücknahme von Bildern verpflichtet ist dieses aber freiwillig akzeptiert da sie auf Kundenbindung Wert legt. Der Künstler selber kann das nicht aktzeptieren da er diese Bilder zur Weihnachtszeit auch an andere Interessenten hätte verkaufen können. Es lagen Anfragen zu den Bildern vor. Zudem hat der Künstler viel Zeit für das Verpacken und den Versand der Arbeiten benötigt den er nicht in Rechnung gestellt hat. Dieser war incl. von 10% Rabatt ein Teil des Entgegenkkommens für den Kauf von 4 Bildern. Der Künstler ist bereit das Bild gegen ein anderes auszutasuchen. Dies war auch der Wunsch des Kunden und ein bestimmtes Bild würde bereits verpackt (15€ Verpackungsmaterial). Jetzt hat sich der Kunde wieder umentschieden und will sein Geld zurück. Ansonsten droht er mit einem Anwalt. Zu einem Gespräch ist er nicht bereit.
Hat der Künstler einen auf Fernabsatz organisierten Ablauf?
Versendet er öfter Bilder die über Homepage / E-Mail bestellt wurden? wenn ja, wie oft.
Der Künstler verkauft hauptsächlich über Galerien!
Der privat Verkauf ist eine Ausnahme.
Im Jahr verkauft er geschätzt 6x Bilder die per e-mail bestellt werden.
Dabei wurden 4x 1 Bild, 1x 2 bilder und 1x 3 Bilder verkauft.
Ich hoffe sehr eine Antwort zu erhalten. Es scheint doch alles nicht so einfach zu sein.
Hallo,
1. die Bilder waren bereits vorhanden, also nicht extra angefertigt - schlecht.
2. die Bilder wurden auf Kundenwunsch abgeändert, damit greift BGB §312g Abs.2 Nr.1 dann doch.
Ich würde dem Käufer die Rechtsgrundlage für das fehlende Widerrufsrecht nennen (der oben genannte §), und fertig.
Weitere Geschäfte - auch den Austausch gegen andere Bilder zähle ich dazu - würde ich mit solchen Kunden nur mit Vorsicht machen, beispielsweise mittelbar über die Galerie.
Bedenken muss man aber immer, dass es Mundpropaganda gibt (und noch schlimmer SocialMedia). Je nach dem wer der Kunde ist (Trendsetter?) und wer man selber ist muss man sich überlegen, ob nicht etwas mehr Kulanz am Ende doch besser ist.
Das ist nicht richtig.Zitat:Hat das eine Auswirkung da man oft liest das reduzierte Artikel vom Umtascuh ausgeschlossen sind?
Noch kurz zu dem Begriff "privat": Das ist hier nicht gegeben, die Tätigkeit/der Verkauf ist eindeutig freiberuflich (also nicht privat, sondern selbstständig), also lieber gar nicht verwenden (ich weiß schon wie du es meintest).
Stefan
Hallo Stefan,
diese Aussage
finde ich in den Beiträgen des TS nicht belastbar wieder.Zitat2. die Bilder wurden auf Kundenwunsch abgeändert, damit greift BGB §312g Abs.2 Nr.1 dann doch. :
Für mich klingt es danach, als habe der Kunde Bilder in der Grüße xmal y angefragt und der Künstler hätte vorhanden Bilder auf diese Größe gebracht um sie dann der Nachfrage entsprechend anbieten zu können.
Hier wäre also tatsachlich zu klären ob die Henne oder das Ei vorher waren.
Berry
Also was ich bisher erfahre
1. Die Tätigkeit ist nicht privat sondern Freiberuflich. Das bedeutet was?
2. Die Rechtsgrundlage für das fehlende Widerrufsrecht nennen (der oben genannte § , und fertig.
Wie ist der § . Bitte noch einmal angeben und greift er in diesem Fall?
Wichtiger Hinweis. Die Bilder wurden NICHT auf Wunsch des Kunden geändert. Der Künstler hat seine Bilder eigenmächtig für den Kunden dahingehend verändert, das sie in das von Ihm gewünschte Grössenformat passen. Darüber wurde der Käufer nicht informiert.
Der Künstler ist bereit die Bilder einzutauschen und hofft das der Käufer es sich nicht wieder umüberlegt. Deshalb möchte er wissen wie seine Rechtlichen Pflichten sind. In Zukunft wird er von Privat Verkäufen absehen.
Abschließend: Ist er denn nun rechtl. dazu verpflichtet die Bilder zurückzunehmen? Danke
Wenn der Unternehmer (§14 BGB
) an einen Verbruacher (§ 13 BGB
) verkauft und für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, kommt die Frenabsatzgesetzgebung zum tragen, die für bestimmte Vertragsarten / Waren ein 14 tägiges Widerrufsrecht vorsieht.
Ausnahme: wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Das ganze steht und fällt also mit der Frage, ob das was man da hat, ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem ist.
Man muss also eine Antwort auf diese Frage finden...
Hallo,
Trotzdem ist es doch ein Zuschnitt. Und auch kein vorgeschobener ala "die Bilder sind grundsätzlich 20qm groß und müssen daher immer zugeschnitten werden".Zitat:Für mich klingt es danach, als habe der Kunde Bilder in der Grüße xmal y angefragt und der Künstler hätte vorhanden Bilder auf diese Größe gebracht um sie dann der Nachfrage entsprechend anbieten zu können.
Ich sehe das ähnlich wie beispielsweise bei Möbeln. Wenn man da einen Schrank um 10 cm kürzen lässt weil er sonst nicht passt, dann kann man das auch nicht widerrufen.
ABER: siehe nächsten Absatz.
OK, das hatte ich anders verstanden. Ich beschreibe mal 2 Möglichkeiten:Zitat:Wichtiger Hinweis. Die Bilder wurden NICHT auf Wunsch des Kunden geändert. Der Künstler hat seine Bilder eigenmächtig für den Kunden dahingehend verändert, das sie in das von Ihm gewünschte Grössenformat passen.
1. Der Kunde ist von einem Bild begeistert, klagt aber etwas über die Größe. Daraufhin bietet der Künstler an, es etwas kleiner zu schneiden und neu zu rahmen. Der Kunde stimmt zu. [das wäre eine kundenspezifische Anfertigung, ergo kein Widerrufsrecht]
2. Der Kunde fragt, ob der Künstler auch Bilder zwischen 60 und 80 cm hat, oder herstellen kann. Daraufhin bietet der Künstler - von sich aus - an ein existierendes Bild zu beschneiden. Der Kunde nimmt das Angebot an.
Ich vermute nun, dass das 2. Beispiel eher zutrifft, richtig?
Dann würde ich sagen, dass der Kunde ein Widerrufsrecht hat, jedenfalls würde ich es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
In Grenzfällen wie diesem ist das nicht so leicht zu beantworten. Praktisch kann es da sogar 2 widersprüchliche Gerichtsentscheide geben (das ist sogar gar nicht so selten, wenn man mal schaut wie oft Urteile in der nächsten Instanz aufgehoben werden).Zitat:Ist er denn nun rechtl. dazu verpflichtet die Bilder zurückzunehmen?
Gar nichts, war auch nur eine kleine Anmerkung.Zitat:1. Die Tätigkeit ist nicht privat sondern Freiberuflich. Das bedeutet was?
Davon das das Einkommen ordnungsgemäß versteuert wird gehe ich natürlich aus (bei unzufriedenen Kunden muss man immer mit einem Hinweis an das Finanzamt rechnen, und wenn jemand den Begriff "privat" verwendet könnte er natürlich erst recht daraus schließen, dass es "unter der Hand" war).
BGB §312g Abs.2 Nr.1, ich zitiere mal: "2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:Zitat:Wie ist der § . Bitte noch einmal angeben und greift er in diesem Fall?
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,"
Aber wie schon ausgeführt muss das nicht passen, ich möchte mich da nicht mehr festlegen.
Stefan
Vielen Dank. Das heisst die der Künstler muss die Arbeiten zurücknehmen?
Zu folgendem Punkt:
Ausnahme: wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Das ganze steht und fällt also mit der Frage, ob das was man da hat, ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem ist.
Man muss also eine Antwort auf diese Frage finden...
FRAGE: Ist die Internetseite ein für den Fernabsatz organisierter Vertriebs- oder Dienstleistungsweg
Der Kauf kam NICHT durch eine "Verkaufsseite" zustande. Es handelts sich nicht um eine Seite in der man Waren in den den Warenkorb legt sondern um eine Homepage die Bilder zeigt. Es steht niergendwo das man dort Bilder kaufen kann. Der Käufer hat über diese Seite nach Bildern angefragt. Der Künstler auf seine Galerien verwiesen. Erst danach hat der Künstler auf Wunsch des Käufers weitere Bilder per e-Mail verschickt.
Frage: Ist dieser Kauf nun im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt? Wenn ja. Dann ist er zur Rücknahme verpflichtet? Danke
Hallo,
Das reicht nicht, es liegt in der Natur der Sache, dass man verkaufen möchte.Zitat:Es steht niergendwo das man dort Bilder kaufen kann.
Das könnte hingegen reichen, er hat damit klargestellt, dass ein Kauf für gewöhnlich nur über eine Galerie erfolgt ("für gewöhnlich", weil es ja mindestens eine Ausnahme gab - wo man da die Grenze ziehen muss kann dir wohl niemand sagen).Zitat:Der Künstler auf seine Galerien verwiesen.
Stefan
Abschließend noch eine Information. Laut Künstler wurde der Verkauf ausschließlich über eine privat Nachricht also per e-mail Verkehr abgeschlossen. Der Käufer hat nicht über die Homepage Kontakt mit dem Künstler aufgenomen sondern seine Kontaktdaten über eine Instagram Seite geholt. Auf dieser werden nur Arbeiten gezeigt und nicht verkauft.
Danke Stefan. Der Künstler versucht sich mit dem Käufer zu einigen um dem einen Rechtsstreit zu entgehen.
Reicht folgender Satz aus um Klarzustellen das ein Kauf gewöhnlich nur über eine Galerie stattfindet?
Antowrt vom Künstler:
Senden sie mir doch bitte einmal die Masse die für sie In Frage kommen. Ich schau dann einmal ob ich Ihnen aus meinem Atelier etwas anbieten kann. Einige kleine Bilder finden sie auch in den Galerien xxx und in der Galerie xxx oder in der Galerie xxx in xxx.
Das ist verständlich. Darüber gibt es doch aber gar keinen Streit, oder?ZitatKünstlerin möchte Ihren Arbeitsaufwand für verpacken und versenden der Arbeiten bezahlt bekommen. :
Nö.ZitatFrage: Muss die Künstlerin die Bilder zurücknehmen oder mit anderen neu ausgewählten Bildern verrechen? :
Warum?ZitatAndernfalls schaltet Sie heute Ihren Anwalt ein :
1. Kundin hat 4 Bilder ausgewählt, dann in Größe x mal y bestellt. Künstler hat 4 Bilder mit diesen Maßen verpackt und versendet. Kundin hat 4 Bilder ihrer Auswahl erhalten.
2. Kundin ist bewusst, dass der Verkauf nicht über die Galerie läuft.
3. Kundin hat schon bezahlt.
4. Kundin möchte Rückgaberecht ziehen. Grund:
Das kann passieren.ZitatKunde stellt Zuhause Fest das die Bilder nicht zur Einrichtung passen. :
Das sollte nach Maßangabe durch den Kunden nicht passieren.ZitatDer Rückgabegrund für die Bilder ist folgender. Die Bilder sind dem Kunden zu klein. :
Spannend wäre, ob und was der Anwalt überhaupt schreibt
Steht auf der Galerie-Homepage etwas von Bestellung, Versand und Rückgaberecht? Wenn ja, was durchaus üblich ist....Steht dort, dass sich diese Bedingungen auch auf den Verkauf ausserhalb der Galerien beziehen?ZitatDer Künstler hat auf seine Galerien verwiesen. Erst danach hat der Künstler auf Wunsch des Käufers weitere Bilder per e-Mail verschickt. :
ICH würde der Kundin auf keinen Fall das hier schreiben
ICH kann keinen Grund für ein derartiges gebücktes Entgegenkommen sehen.ZitatSenden sie mir doch bitte einmal die Masse die für sie In Frage kommen. Ich schau dann einmal ob ich Ihnen aus meinem Atelier etwas anbieten kann. Einige kleine Bilder finden sie auch in den Galerien xxx und in der Galerie xxx oder in der Galerie xxx in xxx. :
Es ist der Kundin klar, dass der Künstler freiberuflich und *galeriefrei* an sie verkauft hat.
Es ist auch klar, dass die Kundin *galeriefrei* Bilder günstiger erwerben wollte und auch erworben hat.
Es ist auch klar, dass die Künstlerin *galeriefrei* im Rahmen der Vereinbarung zusätzlich verdienen will.
Danke anami,
warum sind sie sicher, dass der Künstler die Bilder nicht zurücknehmen muss? Das würde ja Bedeuten, dass dem Käufer (entgegen seiner Behauptung) kein 14-tägiges Rückgaberecht zusteht.
Ist das richtig?
Auszug aus e-mail
Der Käufer schreibt ohne genauere Angaben warum folgendes: "Ich schalte einen Anwalt ein. Sie verstoßen gegen viele Vorschriften für den Verbraucherschutz." (In welchen Punkten wird nicht aufgeführt)
Der Künstler hat dem Käufer angeboten mit Ihm zu telefonieren, um den Umtausch von Bildern zu beschleunigen. Das hat der Käufer abgelehnt. Er hätte keine Zeit zum Telefonieren. Mittlerweile hat der Künstler 20 E-Mails beantwortet und wollte mit einem Anruf Zeit sparen.
Nach einer E-Mail in dem der Künstler schreibt, dass er genauso wenig Zeit und wegen des Umtausch aus Zeitgründen lieber telefonieren möchte um alles schnell abzusprechen folgte vom Käufer folgene mail.
"Sollten Sie mir keine Information geben, dann schalte ich jetzt meinen Anwalt ein, denn ich habe es satt mit Ihnen zu diskutieren." (?)
Daraufhin hat der Künstler seine 22. mail geschrieben in der er den, Käufer einen Umtausch gegen ein anderes vom Käufer gewähltes Bild schriftlich anbieter. Aufpreis 300€. Dieses Angebot wird bis zum 21.1.2019 Bestand haben. Ab dann würde er das Bild nicht weiter reservieren. Grund: Der Künstler will nicht noch einmal Bilder für diesen Kunden sperren die er dann doch nicht nimmt.
Seitdem 3 Tagen wartet er auf Antwort.
Daraufhin hat der Künstler noch einmal schriftlich angeboten ein großes Bild gegen einen Aufpreis von 250 € mit den kleinen zu verrechnen.
Seitdem hat er keine Antwort mehr erhalten.
Schon wieder Neuigkeiten. Der Käufer hat eine Woche vor der Direkt Anfrage beim Künstler ein Bild von Ihm in der Galerie gekauft in der er vertreten ist..
Normalerweise erfährt ein Künstler nicht wer seine Bilder kauft. Durch einen Zufall hat er den Namen erfahren.
Es wird hier laufend gefragt, wieso die Kundin (einfach so) auf ein Rückgaberecht pocht. Wo das verankert wäre.Zitatdass dem Käufer (entgegen seiner Behauptung) kein 14-tägiges Rückgaberecht zusteht. :
Also WO denn? Wenn nicht, dann gibt es keins.
Naja. Dann sollte der angeschaltete Anwalt das besser formulieren.ZitatIch schalte einen Anwalt ein. Sie verstoßen gegen viele Vorschriften für den Verbraucherschutz." :
Das war von Beginn an Unsinn.ZitatMittlerweile hat der Künstler 20 E-Mails beantwortet und wollte mit einem Anruf Zeit sparen. :
Welche Informationen? Auf welche wartet die Kundin?ZitatSollten Sie mir keine Information geben, dann schalte ich jetzt meinen Anwalt ein, denn ich habe es satt mit Ihnen zu diskutieren." (?) :
Und warum bietet der Künstler das an?Zitatder er den, Käufer einen Umtausch gegen ein anderes vom Käufer gewähltes Bild schriftlich anbieter. :
Diese Erkenntnis kommt spät, aber endlich.ZitatDer Künstler will nicht noch einmal Bilder für diesen Kunden sperren die er dann doch nicht nimmt. :
Na und? Gut so.ZitatSchon wieder Neuigkeiten. :
Ich bitte dich, nicht solches Stückwerk aus einzelnen Beiträgen hier einzustellen.
Danke.
Zitat:
Künstlerin verkauft Werke.
Kunde bestellt 4 Bilder.
Künstlerin erteilt Rabatt von 10% Aufgrund der Menge von 4 gekauften Bidlern.
Kunde stellt Zuhause Fest das die Bilder nicht zur Einrichtung passen.
Kunde möchte Bilder zurück geben odergegen andere tauschen.
Wurde der Verkauf online angebahnt, oder per Telefon.
Zitat:Kunde besteht auf Ihr 14-tägiges Rückgaberecht.
Es gibt kein "14tägiges Rückgaberecht". Es gibt allerhöchstens bei Verkäufen von Unternehmern an Verbraucher, die durch "Fernabsatz" angebahnt wurden, die Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten.
Hier wäre erstmal zu klären, ob die Künstlerin überhaupt Unternehmerin im Sinne des BGB ist (möglich, aber nicht zwingend), und ob Fernabsatz vorliegt.
Zitat:
Frage: Muss die Künstlerin die Bilder zurücknehmen
Kann man so nicht pauschal beantworten.
Zitat:
oder mit anderen neu ausgewählten Bildern verrechen?
Das muss sie nie.
ZitatAn Cirius23832: :
Der Kunde hat Werke des Künstlers in einer Galerie gesehen und Ihn dann privat angeschrieben.
Dann ist es kein Fernabsatzgeschäft, und es gibt gar keinen Anspruch darauf, vom Kauf zurückzutreten.
Zitat:
Von den vier Werken waren 2 Bilder auf seiner Homepage zu sehen. Da er weiteren Bilder verlangte wurden 2 Arbeiten per e-mail zur Ansicht geschickt. Diese hat der Künstler für den Kunden vorher veränderte und aufkleinere Rahmen gezogen. Der Grund. Der Kunde verlangte ausschließlich nach kleinen Bilder.
Dann wurde individuell für den Käufer gefertigt, und der Anspruch auf Rücktritt vom Kauf fällt weg, selbst wenn es ein Fernsabsatzgeschäft gewesen wäre.
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