Hallo,
ich habe vergangenes Jahr 2 Tickets, die ich nicht benötige, für ein Länderspiel der deutschen Nationalmannschaft bei eBay Kleinanzeigen verkauft. Ich habe sie dort zum Originalpreis von 50€ insgesamt an eine andere Person verkauft. Nun habe ich vergangene Woche per Mail und per Post ein Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten, in der ich 300€ Schadensersatz zahlen soll. Gründen sind das Anbieten der Tickets auf der Plattform eBay Kleinanzeigen und das Nicht-Abbilden der ATGB. Für mich ist es eine regelrechte Frechheit, da es beim DFB keine Möglichkeit gibt, die Tickets zurück zugeben. Wie würdet ihr euch im besten Falle verhalten ?
Abwarten, zahlen oder den Anwalt einschalten ?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Martin
Länderspieltickets zum Originalpreis angeboten
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatAbwarten, zahlen oder den Anwalt einschalten ? :
Wie wäre es denn mal mit Alternative 4? Dem lesen der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. zu dem Thema?
Kennt man diese Fakten, kann man über die Sinnhaftigkeit der Alternativen weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
Das Schreiben geht um den Punkt:
8.2 Unzulässige Weitergabe
"Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem DFB vorbehalten.
Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay- Kleinanzeigen) und/oder bei nicht vom DFB autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu veräußern"
Ich habe gewiss gegen diesen Punkt rechtlich verstoßen. Nun warte ich aber auf Antwort des DFBs, wie man sonst die Tickets hätte weitergeben können, wenn Freunde und Familie keine Zeit haben. Eine Weitergabe ist nur aus bestimmten Gründen wie Krankheit an 3. möglich, wenn diese nicht dem Punkt 8.2 unterliegt.
Komischerweise hat sich aber die Strafe auf 150€, nach telefonischer Rückfrage an die zuständige Kanzlei, halbiert. Finde ich sehr fragwürdig, denn die Dame am Telefon meinte, dass sie eine Zahlung einfordern müssen, die Höhe aber anscheinend nicht richtig festgelegt ist. Hört sich für mich etwas nach Basar an aber gut.
Vielleicht sollte ich nach einer erneuten Minderung dort anfragen
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Zitat:Derartige Klauseln sind unwirksam, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber privaten Weiterverkäufen kein generelles Widerverkaufsverbot besteht. Demzufolge sind auch die angedrohten Sanktionen unwirksam (BGH, 11.09.2008, I ZR 74/06)
Zitatdie Höhe aber anscheinend nicht richtig festgelegt ist. Hört sich für mich etwas nach Basar an :
Ja, die handeln mit heißer Luft ...
ZitatVielleicht sollte ich nach einer erneuten Minderung dort anfragen :
Ich würde anders vorgehen.
Ich würde Anwalt und Mandant wegen der Rechtswidrigen Forderung jeweils abmahnen. mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und der Mitteilung nötigenfalls entsprechend Klage zu erheben.
Zusätzlich würde ich gegen beide wegen versuchten Betruges und anderer in Betracht kommender Straftaten anzeigen.
Den Anwalt würde ich noch entsprechend bei der Rechtsanwaltskammer melden.
So nun muss ich nochmal leider antworten, denn ich habe wieder eine Antwort erhalten, dass ich die Summe zu zahlen habe und die Verpflichtungserklärung unterschreiben soll. Außerdem wird mir eine unprofessionelle Rechtsberatung im Internet vorgeworfen, welche auch strafbar sein soll. Ich habe nur auf das damalige BG Urteile hingewiesen, dass solche Forderungen rechtswidrig sind.
Eine private Weitergabe sei nicht untersagt, jedoch gibt es bestimmte Beschränkungen, die in den ATGBs formuliert sind und die habe ich nicht eingehalten. Diese Beschränkungen seinen von der Kanzlei bereits gerichtlich geprüft worden.
Aber wie verhält sich nun diese Aussage ggü. dem BGH Urteil von 2008?
Vielen Dank schon einmal im Voraus
ZitatDiese Beschränkungen seinen von der Kanzlei bereits gerichtlich geprüft worden. :
Die Kanzlei möge doch bitte mal eine Ablichtung des Urteils dieser Prüfung übersenden ...
Die Kanzlei verweist auf 3 Gerichtsurteile, die bereits mit dem ersten Schreiben angefügt waren.
( LG München I Urt. v. 2. 8. 2017, Az. 37 O 17726/16, AG Geislingen, Urt. v. 24.03.2017, Az. 6 C 630/16; AG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2017, Az. 30 C 470/17 )
Meiner Meinung nach geht es dort aber nur um kommerzielle Absichten.
Außerdem setzt die Kanzlei mich nun unter Druck und setzt mir eine letzte Nachfrist bis Anfang nächste Woche.
Waren die Tickets denn personalisiert (also mit Namen versehen)?
Wenn ich es richtig überblicke, scheint zumindest bei personalisierten Tickets die Rechsprechung etwas in Richtung der Ticketaussteller gekippt zu sein.
Die Tickets waren alle nur mit meinem Namen versehen, da ich diese über den Ticketshop gekauft hatte. Speziell auf Personen mussten sie nicht personalisierst werden.
Werde wahrscheinlich nachgeben und die nochmal reduzierte Summe von 100€ überweisen und die Erklärung unterzeichnen. Der Aufwand über den Anwalt ist mir leider zu groß.
ZitatDer Aufwand über den Anwalt ist mir leider zu groß. :
Welcher Aufwand? Man hat die Forderung zurückgewiesen und damit stellt man die Kommunikation ein. Wenn man die ärgern möchte gibt man das ganze noch an die Verbraucherzentralen weiter. Die sind durchaus bekannt dafür solche Klauseln untersagen zu lassen.
Man muss erst wieder aktiv werden sollte der Ticketverkäufer einen Mahnbescheid oder eine Klage einreichen.
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