Laptopkauf Rechtsfrage

21. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
stammi88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Laptopkauf Rechtsfrage

Hallo, und zwar ich habe ein Problem.

Ich habe von einem "Bekannten" eine Macbook zum Preis vn 550€ gekauft.

seiner Aussage nach habe er Ihn 3 wochen zuvor gekauft und kommt mit dem Mac System nichtz klar.


heute (etwa 1 1/2 Monate nach dem Kauf) stand ein Mann (ca 40 Jahre) vor meiner Tür mit folgender Schilderung:


ER: Vertriebsvertreter für Spirituosen, gibt bei größeren Aufträgen ab 10000€ Geschenke dazu (zb. Laptops o-ä)

der Laptop den ich gekauft habe wurde angeblich von seiner Tochter aus dem Keller entwendet und an meinen Verkäufer für 100€ verkauft.

Er würde seinen Job riskieren wenn er ihn nicht wiederbekommt un bat mir gerade an der Tür 270€ an wenn er das Macbook mitnehmen dürfte.

Was mache ich nun? ist der Kauf meinerseits rechtens? ich habe auch einen Kaufvertrag und alles hier liegen.

Probleme nach Kauf?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wenn das Laptop ursprünglich tatsächlich geklaut war, sind Sie nicht Eigentümer geworden. Wenn das, was der Mann sagt, also stimmt, würde ich es zurückgeben. Das müssten Sie so oder so zu gegebener Zeit, notfalls, nachdem ein Gericht (auf Ihre Kosten) dies entscheidet.
Da Sie offensichtlich nicht wussten und nicht wissen konnten, dass das Laptop geklaut war, haben Sie zumindest strafrechtlich nichts zu befürchten. Ihr Geld wird aber wohl weg sein, wenn Sie es sich nicht bei dem 'Bekannten' wiederholen können.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
GerlindeB.
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 8x hilfreich)

Alter, Alter, was hast Du für Freunde ? - Sollte es sich bewahrheiten was Dir "Dein Besucher" geschildert hat, sieht das Verdammt nach Diebesgut, bzw. Helerware aus - dazu müßten aber die genauen Umstände gklärt werden...Im schlimmsten Fall ist Lapi & Kohle futsch...würde mich mal schleunigst mit Deinem "Freund" in Verbindung setzen und Rücksprache halten....

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"follow the white rabbit [...]"

-- Editiert am 21.11.2009 15:54

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es ist ein bisschen knifflig.

Klar ist, dass man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben kann.

§ 935 BGB
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Ist eine Sache gestohlen, muss man sie also wieder herausrücken (ohne wenn und aber und ohne Gegenleistung). Man kann höchstens von seinem Verkäufer, der zu keinem Zeitpunkt imstande war, das Laptop rechtswirksam zu übereignen, das Geld zurückverlangen, sogar Schadenersatz fordern, nach Rücktritt vom Vertrag.

Jetzt stellt sich die Frage, woher der aus dem Nichts aufgetauchte Mann wusste, dass man selbst dieses Gerät gekauft hatte. Warum bietet er EUR 270,00, wenn ein einfacher Anruf bei der Polizei genügen würde, um das Gerät ohne einen Cent wiederzubekommen, wenn er schon von dem Verbleib weiß?

Das sind Fragen, die eigentlich geklärt sein sollten. Man könnte z. B. den Mann auffordern, sein Eigentum nachzuweisen. Jedenfalls erscheint mir hier einiges nicht schlüssig.

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""

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#4
 Von 
stammi88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

also warte ich bis mir der Vater nachgewiesen hat das er Eigentümer war, oder besser gesagt ist.

aber selbst wenn müsste er doch erstma seine tochter wegen diebstahl anzeigen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
aber selbst wenn müsste er doch erstma seine tochter wegen diebstahl anzeigen oder?


Nein, muss er nicht. Als Eigentümer kann er von Ihnen sein Eigentum zurückverlangen, völlig unabhängig von einer Anzeige.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Merkwürdige Geschichte, wie ist der Vater der Tochter denn an die Adresse des Käufers gekommen?

Warum bietet er 270 EUR an, wenn er doch der Eigentümer ist?

Wie kann glaubwürdig belegt werden, das der Laptop tatsächlich gestohlen wurde?

Ohne Diebstahls-Anzeige die bei der Polizei erfolgt ist, würde ich das Ansinnen der Rückgabe abweisen.
Oder er soll sein Angebot auf 600 EUR erhöhen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 21.11.2009 19:33

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