Hallo,
Ich habe eine Frage zu dem Vertrieb von digitalen Produkten.
Und zwar kommt es immer wieder auf, dass Kunden digitale Produkte an Dritte unberechtigt weitergeben (sog. "leaken"). Dadurch, wird das digitale Produkt unbestimmt häufig vervielfältigt, jedoch fehlt dem Käufer (sog. "Leaker") die rechtliche Grundlage oder Erlaubnis des Erstellers des digitalen Produkts.
Durch das Leaken entsteht ein Schaden (Gewinnverlust) für den Anbieter/Ersteller des Produkts. Der Schaden kann ich manchen Fällen direkt ermittelt werden (Anzahl der Downloads des Leaks * Preis des Produkts). Insofern keine Statistik über die Downloadzahlen verfügbar ist, ist der Schaden nicht direkt ermittelbar.
Wenn es nun möglich wäre, den Verursacher (den Leaker) der Vervielfältigung zu identifizieren (zum Beispiel durch eingebettete Daten [Rechnungs-ID der Bestellung]), wäre es dann möglich rechtliche Schritte einzuleiten und unter Umständen Schadensersatz zu verlangen?
Wie würde man hier vorgehen und wie sehen die Erfolgschancen aus?
Vielen Dank und viele Grüße
Jannik ~havoc
-- Editiert von User am 16. April 2024 13:59
Leaken von digitalen Produkten und strafrechtliche Verfolgung des Leakers
16. April 2024
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Frage vom 16. April 2024 | 13:54
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Leaken von digitalen Produkten und strafrechtliche Verfolgung des Leakers
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#1
Antwort vom 16. April 2024 | 14:15
Von
Status: Unbeschreiblich (124051 Beiträge, 40315x hilfreich)
ZitatRechnungs-ID der Bestellung :
Wie sollte man damit den Verbreiter identifizieren?
Zitatwäre es dann möglich rechtliche Schritte einzuleiten und unter Umständen Schadensersatz zu verlangen? :
Ja.
ZitatWie würde man hier vorgehen :
Man würde einen Spezialisten mit der Findung einer passenden Lösung beauftragen.
Zitatwie sehen die Erfolgschancen aus? :
Für was konkret?
#2
Antwort vom 16. April 2024 | 14:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie sollte man damit den Verbreiter identifizieren? :
Durch den Kauf des digitalen Produkts in einem Online Store hinterlässt der Käufer in jedem Falle seine IP-Adresse, Kontodaten (Paypal-Adresse/Iban/etc.) und andere hilfreiche Informationen um die Person verlässlich zu ermitteln.
https://help.payhip.com/article/115-webhooks
Beispielhafte Auflistung der übermittelten Daten nach einem Kauf eines Produktes in einem Webstore.
Durch das Einbetten der Order_ID kann der Verkäufer gezielt auf diese Informationen zugreifen bzw. diese ermitteln.
ZitatZitat (von havoc1337): :
wie sehen die Erfolgschancen aus?
Für was konkret?
Für das durchsetzen des Schadensersatzes in den Fällen, dass die Anzahl der unerlaubten Downloads einsehbar ist/nicht einsehbar ist.
Könnte man bei einer nicht einsehbaren Anzahl der Downloads Approximationen verwenden?
Oder würde es Sinn machen, eine Klausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, dass wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt illegal vervielfältigt wurde dem Verursacher eine Summe X in Rechnung gestellt wird?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. April 2024 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (124051 Beiträge, 40315x hilfreich)
ZitatDurch den Kauf des digitalen Produkts in einem Online Store hinterlässt der Käufer in jedem Falle seine IP-Adresse, Kontodaten (Paypal-Adresse/Iban/etc.) und andere hilfreiche Informationen um die Person verlässlich zu ermitteln. :
Ja, oft hinterlassen sie sogar die komplette Anschrift.
Nützt halt nur alles nichts, da man damit nur den Käufer identifizieren würde. Man braucht aber den, der es verbreitet.
ZitatOder würde es Sinn machen, eine Klausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, dass wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt illegal vervielfältigt wurde dem Verursacher eine Summe X in Rechnung gestellt wird? :
Pauschalen bei Schadenersatz sind sehr beleibt, weil dann die umständliche Berechnung des Schadens entfällt.
Gegenüber Verbrauchern ist das aber etwas kniffelig, dass sollte dann ein versierter Fachanwalt machen.
#4
Antwort vom 17. April 2024 | 14:03
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnellen Antworten
ZitatNützt halt nur alles nichts, da man damit nur den Käufer identifizieren würde. Man braucht aber den, der es verbreitet. :
Jeder Kunde erhält seine gebrantmarkten digitalen Produkte. Das teilen des Produkts mit anderen Personen ist untersagt. Entsprechend müsste der Käufer, dessen Produkt vervielfältigt wird, immer der Verursacher des Schadens sein. Selbst wenn der Käufer das Produkt selbst nicht online stellt und dadurch vervielfacht, sondern beispielsweise ein Bekannter des Käufers, so verstößt er gegen die TOS, durch das Teilen des Produkts mit dem Bekannten und sollte doch im Umkehrschluss für den entstehenden Schaden verantwortlich gemacht werden können.
#5
Antwort vom 17. April 2024 | 15:33
Von
Status: Unbeschreiblich (124051 Beiträge, 40315x hilfreich)
ZitatEntsprechend müsste der Käufer, dessen Produkt vervielfältigt wird, immer der Verursacher des Schadens sein. :
Nö.
Man müsste schon mal beweisen, dass das Produkt nur dem Käufer zuging.
Schon daran scheitern die meisten Verkäufer.
Selbst wenn das gelänge, bestreitet der Käufer die Verbreitung einfach mit Nichtwissen.
Dann würde man beweisen müssen, das nicht etwa ein Unbefugter sich des Dokumentes bemächtigt hatte.
Noch eine Hürde an der die meisten Verkäufer scheitern, welche die erste Hürde geschafft haben.
#6
Antwort vom 17. April 2024 | 17:02
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMan müsste schon mal beweisen, dass das Produkt nur dem Käufer zuging. :
Schon daran scheitern die meisten Verkäufer.
Diesen Punkt verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz.
Der Käufer hinterlässt zwei mal seine IP-Adresse. Beim Kauf und beim Download. Allein das sollte beweisen, dass der Kunde das Produkt erhalten hat.
Der Kunde kann sich auch nicht gerausreden:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe insofern deutlich gemacht wurde, dass jeder Käufer einzigartige, für ihn personalisierte, Dateien erhält. Das wiederum impliziert, dass der Käufer sich um die Sicherheit seiner Dateien kümmern muss und nicht der Verkäufer.
Das ist Vergleichbar mit folgendem Fall:
Ein Arbeitnehmer erhält Geschäftsinformationen, die nicht nach außen getragenen werden sollen. Druckt er diese Informationen aus und lässt sie für Dritte herumliegen so ist der Arbeitnehmer in jedem Falle für die Verbreitung verantwortlich
Anderer Vergleich: An meiner Universität gibt es die Möglichkeit Lehrbücher als Ebook herunter zu laden. Jede Seite des Ebooks wird mit einem Timestamp so wie der IP Adresse markiert. Wenn ein Ebook dann im Internet veröffentlicht wird, wird man Strafrechtlich verfolgt...
-> ich gebe meine Ebook Kopie an einen Mitstudierenden. Dieser veröffentlicht das Ebook ohne mein Wissen. Meine IP-Adresse ist auf dem Ebook zu sehen. Nicht seine. Dann werde ich Angezeigt und Sage aus: ich wusste nichts von der Veröffentlichung. Dann stellt sich natürlich die Frage: Wie kommt dann jemand "wild fremdes" an meine Datei? Es muss ja durch mein Verschulden zu der Veröffentlichung gekommen sein. Sonst wäre die IP-Adresse ja die des Mitstudierenden und nicht meine.
Die Dateien, um die es sich bei mir dreht sind Audiofiles. Unterliegen also auch meinen Geistigeneigentum.
#7
Antwort vom 17. April 2024 | 17:13
Von
Status: Unbeschreiblich (124051 Beiträge, 40315x hilfreich)
ZitatAllein das sollte beweisen, dass der Kunde das Produkt erhalten hat. :
ZitatMan müsste schon mal beweisen, dass das Produkt nur dem Käufer zuging. :
Finde den Unterschied ...
ZitatUnwissenheit schützt nicht vor Strafe insofern deutlich gemacht wurde, dass jeder Käufer einzigartige, für ihn personalisierte, Dateien erhält. :
Diese Theorie ist schon mal falsch.
Denn das "deutlich machen" ist nicht nötig.
ZitatDas wiederum impliziert, dass der Käufer sich um die Sicherheit seiner Dateien kümmern muss und nicht der Verkäufer. :
Auch diese Theorie ist falsch.
Für die Sicherheit der Server und die Sicherheit der Übermittlungswege trägt alleinig der Verkäufer die Verantwortung.
ZitatDann werde ich Angezeigt und Sage aus: ich wusste nichts von der Veröffentlichung :
Richtig.
ZitatDann stellt sich natürlich die Frage: Wie kommt dann jemand "wild fremdes" an meine Datei? :
Noch ein Treffer, auch das ist korrekt.
ZitatEs muss ja durch mein Verschulden zu der Veröffentlichung gekommen sein. :
Nö.
Keine Ahnung wie man auf diese absurde Theorie kommt?
#8
Antwort vom 17. April 2024 | 19:34
Von
Status: Wissender (14234 Beiträge, 4431x hilfreich)
Hallo,
Das dürfte für den Privatbereich unwirksam sein (mit wenigen Ausnahmen, etwa Softwarelizenzen - Audiodateien gehören aber sicher nicht dazu).Zitat:Das teilen des Produkts mit anderen Personen ist untersagt.
Unzulässig ist natürlich das generelle verbreiten im Internet. Aber dann muss du auch den finden der es wirklich hochgeladen hat.
Beispielsweise weil du sie an ihn verkauft hast; der Weiterverkauf kann nämlich auch nicht untersagt werden.Zitat:Dann stellt sich natürlich die Frage: Wie kommt dann jemand "wild fremdes" an meine Datei?
Es beweist aber nicht, dass nicht auch Dritte das Produkt erhalten haben (wohlgemerkt, vom Verkäufer).Zitat:Diesen Punkt verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz.
Der Käufer hinterlässt zwei mal seine IP-Adresse. Beim Kauf und beim Download. Allein das sollte beweisen, dass der Kunde das Produkt erhalten hat.
Stefan
#9
Antwort vom 17. April 2024 | 19:48
Von
Status: Schüler (206 Beiträge, 28x hilfreich)
Mir fehlt irgendwie gerade die Fantasie und welche Art von Produkten es sich handelt in wo das Szenario noch ein tatsächliches Problem ist.
Bei Software ist es m.e. mittlerweile üblich. eine redundante Lizenzprüfung zu machen ggf. Unter Hinzunahme von hardware hashes.
Bei Digitalen "Gütern" die unter das Urheberrecht fallen kann man bei festgestellter Nutzung im Zweifel prüfen und sich der lukrativeren Lizenzanalogie bemühen.
#10
Antwort vom 18. April 2024 | 16:10
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMir fehlt irgendwie gerade die Fantasie und welche Art von Produkten es sich handelt in wo das Szenario noch ein tatsächliches Problem ist. :
Bei Software ist es m.e. mittlerweile üblich. eine redundante Lizenzprüfung zu machen ggf. Unter Hinzunahme von hardware hashes.
Bei Digitalen "Gütern" die unter das Urheberrecht fallen kann man bei festgestellter Nutzung im Zweifel prüfen und sich der lukrativeren Lizenzanalogie bemühen.
https://audiolove.me/ ist das beste Beispiel für das Leaken von Produkten. Der Betreiber ermöglicht es den Nutzern gekaufte digitale Produkte hochzuladen und diese mit anderen, unerlaubt, zu teilen.
Wie Sie sehen können werden hier täglich Produkte hochgeladen. Dadurch entsteht ein immenser Schaden, der sich pro Jahr mindestens auf einen 6 stelligen Bereich summiert.
Ich arbeite derzeit an einer praktischen Zwischenlösung.
Käufer der Produkte erhalten den Zugang zum Produkt nicht über den Shop, in dem sie tatsächlich das Produkt erwerben sondern über meinen Webserver. Die Anzahl der Downloads ist limitiert (1 Download pro Artikel -> Somit sollte die Problematik die von Harry van Sell angesprochen wurde unterbunden sein). Falls der Kunde zusätzliche Downloads benötigt richte ich eine Support Email ein, sodass ich dem Kunden neue Downloads zur Verfügung stellen kann.
Ich brantmarke die digitalen Files mit der OrderID (Das Tagging ist für den Endkonsumenten nicht einsehbar oder Manipulierbar), sollte ein Artikel nun irgendwo im Internet auftauchen, so weiß man welcher Kunde im Endeffekt für den Leak verantwortlich ist.
Zusätzlich speichere ich in einer Blockchain sämtliche Daten der Transaktion (dadurch ist meine Datenbank nicht-manipulierbar (auch nicht von mir, das macht nämlich eine Blockchain aus...)).
Ich speichere auch sämtliche Daten der Transaktion mit meinem Webserver.
Zusätzlich zur Verifizierung, dass der Kunde auch derjenige ist, der seinen gekauften Artikel downloaded, erhält dieser nach dem Kauf ein generiertes Passwort (24 Zeichen [aA-zZ,1-9,Sonderzeichen], viel Spaß beim Berechnen der Permutationen -> Bruteforce Methodik um das Passwort zu knacken braucht über Tausend Jahre...). Ergo wird nur der ECHTE Kunde wird das Produkt downloaden können.
Entgegen der Meinung von Harry van Sell denke ich, dass es somit durchaus möglich ist den Verursacher des Schadens auszumachen.
Zu Harry van Sell:
ZitatZitat (von havoc1337): :
Das wiederum impliziert, dass der Käufer sich um die Sicherheit seiner Dateien kümmern muss und nicht der Verkäufer.
Auch diese Theorie ist falsch.
Für die Sicherheit der Server und die Sicherheit der Übermittlungswege trägt alleinig der Verkäufer die Verantwortung.
Hierzu muss ich allerdings sagen, dass Sie entweder den Satz nicht vollständig gelesen haben oder sich keine Gedanken zu Ihrer Aussage gemacht haben...
Wie soll der Verkäufer der digitalen Dateien sich, nach dem Download dieser, um die Sicherheit der Dateien kümmern? Sobald eine Datei heruntergeladen wurde und sich auf Ihrem PC befindet, sind Sie in der Verantwortung, nicht der Verkäufer. Sonst müsste der Verkäufer zugriff auf den PC des Käufers haben... und das wäre Illegal, also absoluter NONSENSE!
-> Ich hatte mit keinem Wort angesprochen, dass der Kunde für die Serversicherheit und die Transaktion (Übermittlung) verantwortlich ist... Es ging lediglich um die Sicherheit seiner Kopie. Er ist in der Verantwortung die Dateien sicher zu verwahren und Fremden oder Dritten den Zugriff zu untersagen/zuverbieten...
ZitatZitat: :
Das teilen des Produkts mit anderen Personen ist untersagt.
Das dürfte für den Privatbereich unwirksam sein (mit wenigen Ausnahmen, etwa Softwarelizenzen - Audiodateien gehören aber sicher nicht dazu).
Unzulässig ist natürlich das generelle verbreiten im Internet. Aber dann muss du auch den finden der es wirklich hochgeladen hat.
Es geht lediglich um das Verbreiten der Artikel in der Öffentlichkeit (Internet). Da diese Files fast ausschließlich im Internet unzulässig verbreitet werden, sollte der Punkt wirksam sein.
ZitatZitat: :
Dann stellt sich natürlich die Frage: Wie kommt dann jemand "wild fremdes" an meine Datei?
Beispielsweise weil du sie an ihn verkauft hast; der Weiterverkauf kann nämlich auch nicht untersagt werden.
Das verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien ist verboten.
Um unter das Urheberrecht zu fallen, muss die Audio-Datei eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, das heißt, sie muss einen gewissen Grad an Originalität und kreativem Ausdruck besitzen. Dies bedeutet, dass rein mechanische oder einfache, banale Werke möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt sind, aber jede Arbeit, die eine gewisse Originalität aufweist, kann geschützt sein.
-> Wenn ich nun einen Sound von Grund auf synthetisiere, so müsste dieser unter das Urheberrecht fallen.
Eine digitale Datei wird als "in einer festen Form" betrachtet, wenn sie auf einem physischen oder digitalen Medium gespeichert ist und eine bestimmte Form angenommen hat, die von einem Computer oder einem anderen elektronischen Gerät interpretiert werden kann.
ZitatZitat: :
Diesen Punkt verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz.
Der Käufer hinterlässt zwei mal seine IP-Adresse. Beim Kauf und beim Download. Allein das sollte beweisen, dass der Kunde das Produkt erhalten hat.
Es beweist aber nicht, dass nicht auch Dritte das Produkt erhalten haben (wohlgemerkt, vom Verkäufer).
Jeder Kunde der das Produkt erhält, erhält einzigartige gebrantmarkte Dateien... Beispielsweise Kaufen 100 Kunden das Produkt: somit gibt es 100 einzigartige Kopien, da jede Transaktion anders gebrantmarkte Dateien an den Käufer versendet. -> 1. Kunde: abc123, 2. Kunde: abc124, etc. Somit kann man die Dateien auseinanderhalten und auf den Kunden rückschließen, dessen Dateien im Internet verbreitet werden.
#11
Antwort vom 18. April 2024 | 17:02
Von
Status: Unbeschreiblich (124051 Beiträge, 40315x hilfreich)
ZitatIch hatte mit keinem Wort angesprochen, dass der Kunde für die Serversicherheit und die Transaktion (Übermittlung) verantwortlich ist... :
Doch, hier
ZitatDas wiederum impliziert, dass der Käufer sich um die Sicherheit seiner Dateien kümmern muss und nicht der Verkäufer. :
Bis zum eintreffen des vollständigen Downloads beim Käufer der Verbraucher ist, liegt die Verantwortung beim Verkäufer.
Er wird im Falle des Falles dann nachweisen müssen, dass weder auf dem Server noch auf dem Transport ein Diebstahl passierte.
ZitatDa diese Files fast ausschließlich im Internet unzulässig verbreitet werden, sollte der Punkt wirksam sein. :
Nur wenn er entsprechend formuliert wurde, die Gerichte sind da sehr streng.
ZitatDas verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien ist verboten. :
Das ist schlicht falsch, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE005701307
(Sonst wäre das, was man selber macht schlicht illegal ...)
#12
Antwort vom 18. April 2024 | 18:55
Von
Status: Wissender (14234 Beiträge, 4431x hilfreich)
Hallo,
Jein.Zitat:Es geht lediglich um das Verbreiten der Artikel in der Öffentlichkeit (Internet). Da diese Files fast ausschließlich im Internet unzulässig verbreitet werden, sollte der Punkt wirksam sein.
Er ist zwar wirksam, du musst aber immer noch den finden der die Datei hochgeladen hat. Und das muss ja nicht der Käufer gewesen sein (sondern einer seiner Freunde, oder einer deren Freunde, oder ...).
Oder er hat es weiterverkauft, hatte ich ja auch schon angesprochen. [du hast das zwar zitiert, aber dann völlig unverständlich darauf geantwortet]
Das ist mir schon klar. Und ich glaub' dir das auch, aber vor Gericht müsstest du es beweisen, und das ist eben nicht ganz so einfach.Zitat:Jeder Kunde der das Produkt erhält, erhält einzigartige gebrantmarkte Dateien... Beispielsweise Kaufen 100 Kunden das Produkt: somit gibt es 100 einzigartige Kopien, da jede Transaktion anders gebrantmarkte Dateien an den Käufer versendet.
Beweise beispielsweise mal, dass wirklich nur diese eine Kopie dein Haus verlassen hat, und nicht etwa ein Hacker bereits auf deinen Rechnern aktiv ist.
Stefan
#13
Antwort vom 18. April 2024 | 20:15
Von
Status: Lehrling (1000 Beiträge, 293x hilfreich)
ZitatUnd zwar kommt es immer wieder auf, dass Kunden digitale Produkte an Dritte unberechtigt weitergeben (sog. "leaken"). :
Leaken ist das vorab Verfügbarmachen von vertraulichen Informationen/Daten. Hat also erstmal gar nicht mit der unerlaubten Verbreitung von urheberrechtlich geschützem Material zu tun.
ZitatDas ist mir schon klar. Und ich glaub' dir das auch, aber vor Gericht müsstest du es beweisen, und das ist eben nicht ganz so einfach. :
Beweise beispielsweise mal, dass wirklich nur diese eine Kopie dein Haus verlassen hat, und nicht etwa ein Hacker bereits auf deinen Rechnern aktiv ist.
Wenn er Urheberrechtsinhaber geschickt ist, wendet er sich an eine der bekannten/verrufen Kanzleien die vornehmlich vor dem LG Köln ihre Abmahnungen absetzten. Dort reicht nämlich schon der Ausdruck eines Screenshots einer Software die einen Hashwert sowie eine IP Adresse als Beweis für eine Unterlassungsverfügung.
Damit kriegt man allerdings nur den Verbreiter - nicht aber die Downloader/Käufer. Die zu erwischen ist fast aussichtslos.
Und jetzt?
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