Leiferung trotz Widerruf

21. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
DerDicke
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Leiferung trotz Widerruf

Ich hoffe, dass jemand hier ein paar Ideen hat:

A bestellt eine Sache für 39,95 Euro im Internet bei B.
A erhält eine Auftragsbestätigung von B aber es wird einfach nichts geliefert.
A widerruft daraufhin bei B die Bestellung nach Wochen und B nimmt den Widerruf an (einziger Kontakt).
Wochen später sendet B die Ware an A, trotz Widerruf.
A reagiert nicht sofort, da er gerade in den letzten Zügen seiner Diplomarbeit ist.
Nach vier Wochen bucht B dann den Rechnungsbetrag vom Konto des A ab.
A versucht Kontakt zu B aufzunehmen, B reagiert nicht.
A schickt die Ware versichert zurück, die Ware kommt ein paar Tage später retour, da B mit seiner Firma verzogen ist und eine Nachsendung abgelehnt hat.
A weist seine Bank an, den Rechnungsbetrag zurückzuziehen und informiert B darüber.
B schweigt.
A hat nun seinen Rechnungsbetrag wieder, die Ware liegt aber auch noch bei ihm.

Was muss A nun noch unternehmen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Was muss A nun noch unternehmen?
**
Nix, denke ich.

Vielleicht ist der Händler (umzugsbedingt) zur Zeit etwas neben der Spur.

Wenn der Widerruf angenommen wurde, erfolgte die Zusendung ohne Rechtsgrund. Wenn es keine Absicht war, wird es wohl eine Folge des Umzugschaos gewesen sein. Und diese Phase scheint noch nicht überwunden zu sein, vielleicht ist es aber auch der Normalfall bei diesem Händler, er erscheint etwas unorganisiert.

Schon die erste Rücksendung des Käufers hätte nicht sein brauchen, es war eine unbestellte Leistung.

Einschlägig hier wäre § 241a Abs. 2 BGB .

§ 241a
Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

Diese Ansprüche können aber "nur" auf Herausgabe gerichtet sein. Demnach wäre die Sache aufzubewahren und bei Aufforderung zur Abholung bereit zu halten. Der Händler kann nicht verlangen, dass der Käufer sie zurückschickt, schon gar nicht auf seine eigenen Kosten.

Darüber hinaus geschah die Abbuchung per Lastschrift ebenfalls ohne Rechtsgrund, somit war es gerechtfertigt, diese zu widerrufen.

Sollte der Händler irgendwann reagieren und Herausgabe verlangen, hätte er die Kosten für beide Rücksendungen zu begleichen, würde die Ware auch nicht vorher verschicken.

Es ist Sache des Händlers, sich so zu organisieren, dass an ihn gerichtete Sendungen auch ankommen.

Also: Aufbewahrung und bei Bedarf Rückgabe gegen vorhergehende Portoerstattung.

-- Editiert am 21.04.2009 10:29

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#2
 Von 
DerDicke
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Lösungsvorschlag dieses Falls... ;-)

Ähnlich hatte ich es auch gesehen, allerdings fragte ich mich, ob eine vorherige Bestellung und ein entsprechender Widerruf den Tatbestand der "unbestellten Leistung" erfüllt.
Ich bedanke mich und vielen, vielen Dank!!!

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