Hallo!
Ich habe nachfolgende theoretische Frage:
A verkauft ein Fahrzeug für motorsportliche Zwecke. B wirbt mit einer Leistung von 200 PS (an der Kurbelwelle)
Zwischen A und B kommt es nun zu einem wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 in welchem eindeutig die Leistung i.H.v. 200 PS (an der Kurbelwelle) nochmals als Eigenschaft bestätigt wird.
1 Tag später stellt sich auf einem geeichten Leistungsprüfstand heraus, dass die Leistung des erworbenen Fahrzeugs jedoch nur 160 PS beträgt.
Liegt nun ein Sachmangel gem. § 434 vor?
Könnte B nun vorrangig Nachbesserung von A verlangen bzw. nachrangig als Rechtsfolge eine Alternative des § 437 geltend machen?
Besten Dank für Eure Antworten im voraus!
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Liegt ein Sachmangel vor?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
quote:
Liegt nun ein Sachmangel gem. § 434 vor?
Ja, wenn (!) die 160 PS auch an der Kurbelwelle gemessen wurden. Bekanntlich ist die Leistung an den Rädern ja doch ein gutes Stück geringer. (Was davon nun "üblich" ist, weiß ich nicht, ggfs. könnte die Angabe auch irreführend sein, wenn man üblicherweise an den Rädern mißt und die Leistung dort üblicherweise deutlich geringer ist.)
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Vielen Dank für die rasche Antwort!
Richtig - die Leistung wird normalerweise bei Fahrzeugen am Rad gemessen, sprich "auf der Rolle".
Gehen wir in diesem Fall davon aus, dass der Verkäufer A schlicht mit 200 PS wirbt und garkeine oder kein aktuelle Leistungsmessung von dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat.
Er behauptet und bewirbt das Fahrzeug mit der Leistung, die aber tatsächlich nicht in dieser Höhe vorliegt.
Der Käufer B erwirbt das Fahrzeug im guten Glauben (an die 200 PS).
Nebenbei sei noch zubedenken, dass es durchaus geringe Abweichungen zwischen Leistungsprüfständen geben kann. Dieses Tolleranzen liegen jedoch bei etwa +/- 8 PS und rechtfertigen keinen so hohen Sprung wie in dem vorgenannten Beispiel.
Weiter verliert ein Motor mit den Jahren/Betriebsstunden an Leistung.
Zuletzt handelt es sich ja auch noch um ein Motorsport-Fahrzeug - falls das irgendwelche Auswirkungen haben könnte.
Sehe ich das also richtig, dass B von A laut §434 Absatz1 (unrichtige Werbung) Nachbesserung verlangen kann?
(Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, da es sich
a) um ein "Unikat" handelt und
b) der Verkäufer als Privatperson sicherlich keinen zweiten/vergleichbaren Wagen hat)
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Nachbesserung dürfte ja auch scheitern, denn wie sollte man die PS-Zahl denn erhöhen? Mit weiteren Aufladungsmaßnahmen, die potentiell die Lebensdauer exponentiell sinken lassen?
Hier käme doch wohl nur Rückabwicklung in Frage.
Ich würde das aber über eine anwaltliche Erstberatung absichern lassen, bevor ich ein Prozeßrisiko eingehe.
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