Mängel am Gebraucht-PKW vom Autohaus --> Rückgabe und Reparatur

30. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)
Mängel am Gebraucht-PKW vom Autohaus --> Rückgabe und Reparatur

Hallo zusammen,

am 01.02.2017 habe ich einen gebrauchten PKW bei einem großen Autohaus gekauft. Mit dabei war eine Garantie über 12 Monate, bei der allerdings, aufgrund der Laufleistung, eine Selbstbeteiligung für die Teile gelten würde.

Nach kurzer Zeit stellte ich fest, dass die Klima nicht funktioniert und der Wagen bei kalten und feuchten Außentemperaturen ruckelt. Also Termin mit dem Autohaus abgemacht, da diese ja innerhalb der ersten sechs Monate für alle Mängel aufkommen muss und das ohne Selbstbeteiligung.

Gewechselt wurde der Klimakompressor und die Zündkerzen. Klima ging dann wieder, Ruckeln war nicht behoben.

Zu dem Ruckeln gesellte sich dann noch der sporadische Ausfall der Abschließfunktion über kleine Knöpfe in den Türgriffen.

Also neuen Termin gemacht. Nun wurde die Zündspule gewechselt und bzgl. der Abschließfunktion wurde mir gesagt, da könne man nichts machen, weil es zu aufwendig sei. Ruckeln ist weg, die andere Aussage habe ich so hingenommen.

Dann, im Urlaub in Dänemark, ging auf einmal das Fenster Beifahrerseite hinten runter und nicht wieder hoch. Wirklich super, da auf der Seite meinte 11 Monate alte Tochter sitzt und wir noch 600 km Rückfahrt vor uns hatten. Irgendwann ging es dann wie von Zauberhand wieder hoch und blieb auch oben, weil ich den Fensterheber komplett gesperrt habe. Neuer Termin mit dem Autohaus ausgemacht und auch auf die Behebung des Fehlers der Schließfunktion bestanden.

Der Wagen stand dann dort zwei Wochen und Dienstag konnte ich ihn abholen. Getauscht wurde zwei Schlösser, der Motor des Fensterhebers und es gab EINE neue Schlüsselkarte (vorher hatten wir zwei funktionierende Karten).

Direkt zu Hause viel mir dann auf, dass die Schließfunktion immer noch nicht funktioniert, was mir in dem Moment aber egal war, abschließen geht auch normal über die Fernbedienung. Eben ging dann aber wieder die Fensterscheibe runter und erst nach einem Neustart des Motors wieder hoch. Somit spinnt da immer noch was.

Habe dann eben ziemlich erbost beim Autohaus angerufen und mal freundlich gefragt, was die die zwei Wochen da eigentlich gemacht haben. Der Werkstattleiter war ziemlich erschrocken und konnte sich das auch nicht erklären.

Nun muss ich den Wagen dort Montag wieder hin bringen.

Habe ich jetzt schon die Möglichkeit auf die Rückgabe des Wagens zu pochen oder erst, wenn drei mal der selbe Fehler versucht wurde zu beheben und dies nicht gelang?! Mit welchen Abzügen bzgl. der Nutzung müsste ich ca. rechnen? Und kann ich hier ggf. auch noch eine Aufwandsentschädigung verlangen (immerhin sind es pro Strecke 50 km und es dauert hin und zurück zusammen zwei Stunden)?

Danke für eure Hilfe!

Malte

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Habe ich jetzt schon die Möglichkeit auf die Rückgabe des Wagens zu pochen

Man kann auf alles pochen, nur erfüllen muss solche Wünsche keiner.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Gibt es schriftliche Nachweise bezüglich der ganzen Reparaturen?
Was genau steth dort drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Hallo zusammen,

es wird hier jetzt immer schlimmer mit dem Auto. Es haben bereits drei Versuche stattgefunden den Fensterheber zu reparieren. Vor einer Woche habe ich den Wagen aus der Werkstatt abgeholt mit den Worten "Jetzt kann nichts mehr passieren". Heute Morgen ging dann das Fenster wieder runter. Ich habe jetzt, auf gut deutsch gesagt, die Schnauze voll.

Besteht auch beim Gebrauchtwagenkauf die Regel, dass nach zwei Versuchen der Reparatur eine Wandlung möglich ist? Ich lese im Internet immer nur, dass es auch bei Gebrauchten "unter bestimmten Umständen" möglich ist. Ich habe eben mit der Anwaltshotline meines Rechtsschutzversicherers telefoniert. Der Anwalt, welcher sich sehr lustlos anhörte, meinte, eine Wandlung sei nur möglich, wenn ein gravierender Mangel vorliegt, wie z.B. defekte Bremsen. Bei einem defekten Fensterheber sehe er das aber nicht. Wenn der Fensterheber komplett ohne Funktion wäre, würde ich das einsehen, aber ein sich nicht mehr schließen lassendes Fenster ist für mich ein erheblicher Mangel. Wie soll ich den einen Wagen fahren, wo es rein regnen kann oder bei dem ich nicht weiß, ob ich das Fenster zu bekomme, wenn ich irgendwo parke?! So habe ich ihm das auch gesagt, dann meinte er, dass es ja doch eventuell ein gravierender Mangel seil könnte...

Und welche Methode der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist derzeit gängig? Mal heißt es 1% pro 1.000 km, mal 0,67% pro 1.000 km und mal liest man was von einer Berechnung Kaufpreis + gefahrene Km / geschätzte Restlaufleistung.

Danke für eure Hilfe!

Malte

0x Hilfreiche Antwort

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