Mängel am neuen Profi-Billardtisch --- Verkäufer verweigert Rücknahme

13. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
SharKey
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Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel am neuen Profi-Billardtisch --- Verkäufer verweigert Rücknahme

Hallo,

ich habe momentan erhebliche Probleme mit einem Händler/Verkäufer (aus Deutschland). Daher ich benötige mal eine fachkompetente, rechtliche Auskunft bzw. Beurteilung/Einschätzung der folgenden Situation. Der Streitwert beläuft sich auf ca. 2.500 Euro.

Im Okt. 2006 besichtigte ich einen 8-Fuß Poolbillardtisch in der Farbvariante Messing/Mahagoni vor Ort im Ausstellungsraum des Anbieters/Verkäufers. Es handelt sich um Ware aus China (wie fast alle Tische heutzutage, made in Fernost ...).
Im Dez. 2006 habe ich dann dieses Tischmodel als 9Fuß-Tisch im Design Messing/Mahagoni per Email bestellt (incl. Transport u. Aufbau). Damals hieß es: Liefertermin Ende März 2007, jedoch der Termin verzögerte sich permanent.

Am 03.06.2007 teilte mir der Verkäufer telefonisch mit, dass der Billardtisch-Hersteller ihn zwar beliefert hätte, jedoch anstatt eines 9ft-Tisches sei leider nur ein 7ft-Tisch in meiner gewünschten/bestellten Farbvariante eingetroffen. Evtl. könnte er neu ordern, sodaß der Tisch in meiner gewünschten Farbe in ca. 4 Wochen eintreffen würde.
Ich war natürlich abermals maßlos enttäuscht, da ich ja nun schon über 6 Monate auf den Tisch wartete. Doch da ich vermutete, dass es sich wieder um Monate hinzieht u. ich nun langsam endlich einen Tisch haben wollte, bestellte ich das Tischmodel Größe 9-Fuß im Dekor Chrom/Schwarz, denn der Verkäufer hatte diesen noch auf Lager.

Am 08.06.2007 wurde mir dann ein 9ft Poolbillardtisch im Design Chrom/Schwarz von dem Verkäufer (+ 2 Mann) angeliefert u. aufgebaut (Aufbaudauer ca. 3h).
Mir fiel die generell schlechte Lackierung u. das wellige, nicht homogene Erscheinungsbild der äußeren Seitenteile auf, jedoch sagte man mir, dass es normal bei der Farbvariante wäre, zumal es ja auch ein China-Produkt sei. Zudem störten mich die aufgedruckten, überlackierten u. drucktechnisch minderwertigen Hersteller-Logos an zwei Seitenteilen (kurze Banden), die absolut nicht gewünscht hatte u. zudem auch nicht auf der Variante messing/mahagoni angebracht sind. Daraufhin Zitat Verkäufer: “Wenn Sie die Logos so stören, dann können Sie die ja überpinseln …“ ---- Da fehlten mir zunächst die Worte, sagte, dass das ja auch Pfusch wäre ...

Nach Abschluß des Aufbaus machte ich nur kurz ein paar Teststöße (was der Verkäufer nicht machte), er händigte mir die Rechnung aus und dann fuhren sie wieder weg, eine Widerrufsbelehrung seinerseits erfolgte nicht, unterschrieben habe ich nichts.
Ich sagte ihm, dass ich den Betrag in den folgenden zwei Tagen auf sein Konto überweisen würde. Ursprünglich war eine Barzahlung unmittelbar nach dem Aufbau vereinbart, ist glücklicherweise jedoch nicht geschehen, da ich das Bargeld aufgrund der sehr kurzfristigen Terminabsprache nicht mehr von meiner Bank besorgen konnte. Wir einigten uns einen Tag zuvor darauf, dass ich den Betrag auf sein Konto überweise.
Ein Kaufvertrag existiert nicht, auf der aktuellen Rechnung steht: “Bestellart: E-Mail Bestellung“

Erst kurz nach dem Aufbau u. die folgenden 2 Tage darauf, als ich mir quasi allein und in aller Ruhe den Tisch angeschaut habe bzw. probegespielt habe, sind mir immer mehr Mängel u. Fehler aufgefallen bzw. erst richtig bewußt geworden (schlechte Verarbeitung/Optik, Macken, Kratzer, Dellen, Falten in/auf Banden, Ausrichtung nicht gut, d.h. Tisch fällt zu einer Seite / Kugeln tendieren daher zu der Seite zu rollen, usw. usw.)

Habe dann erst mehrfach telefonischen Kontakt mit ihm gehabt u. ihm die Fehler erläutert und Fotos von einigen Mägeln zugeschickt.
Ich fragte nach Rückgaberecht, was er zunächst akzeptierte, einen Tag später mir jedoch mitteilte, er wäre da falsch informiert gewesen --- Rückgabe geht nicht, lediglich Ausbesserung bzw. Nachbesserung bzw. Beseitigung der Mängel, wozu er bereit war, wenn ich zunächst eine Anzahlung von 2.000 € tätigen würde, den Rest dann nach Beseitigung der Mängel.
Damit war und bin ich aber nicht einverstanden und verlangte die Rücknahme.
Dann folgten gegenseitige Email-Schreiben, die immer weiter ausarteten.
Mittlerweile ist der Händler auch nicht mehr zur Nachbesserung/Beseitigung der Mängel bereit, da ich den Tisch ja abgenommen hätte .... Er hat mir eine Zahlungsfrist zum Fr. 15.06.2007 gesetzt, falls Geld dann nicht auf seinem Konto, würde er ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bisher habe ich noch nicht(s) gezahlt und auch noch kein Schreiben (z.B. Widerrusschreiben als Einschreiben mit Rückschein oder Ähnliches)an den Verkäufer geschickt.

Jedenfalls droht jetzt wohl ein Rechtsstreit. Er verlangt das Geld, aber ich verlange die Rücknahme des Billardtisches aufgrund der bereits erwähnten Mängel. Ich möchte unbedingt, dass der Verkäufer den Tisch zurücknimmt und auch die Kosten für den Abbau sowie Abtransport trägt.
Nach meiner Auffassung u. Rechtsverständnis muss der Verkäufer das Teil wieder abbauen bzw. abholen (zu seinen Lasten) gem. §356 BGB .
Selbst für einen China-Tisch ist das nach meiner Auffassung max. 2.Wahl.

Stichworte: „Widerrufsrecht §355 BGB / Rückgaberecht §356 BGB / Fernabsatzgesetz“ ???
Liege ich völlig falsch, was kann ich machen, wie soll ich vorgehen, die Sache eilt sehr.

Danke für Eure Beurteilung u. Einschätzung der Lage im Voraus


-- Editiert von SharKey am 13.06.2007 17:30:53

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28 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Für die Einschlägigkeit von Fernabsatz (und damit Widerrufsrecht) ist entscheidend, ob 'Bestellung per Email' für den VK ein alltäglicher Vertriebsweg ist oder ob er lediglich ausnahmsweise eine Bestellung dieser Art angenommen hat.

Angenommen, Widerrufsrecht besteht wegen Fernabsatz. Dann wäre zu prüfen, ob es nicht mittlerweile erloschen ist oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht besteht.
Dazu wäre zu fragen, ob der bestellte Tisch eine Sonderanfertigung auf Kundenwunsch war oder zum regulären Sortiment ('Katalogware') des Händlers gehört.
Tut er letzteres, besteht das Widerrufsrecht weiter.

Dann könnte man argumentieren, das Widerrufsrecht sei auch mangels Belehrung nicht erloschen, sodaß es noch jederzeit (ohne Angabe von Gründen und unabhängig von der Mängelfrage) ausgeübt werden kann.

Konkrete Rechtsberatung darf hier nicht erfolgen.
Ich persönlich würde in so einer Situation in jedem Fall sofort beweisbar (Einschreiben/Rückschein) den Widerruf erklären, damit der VK seine versäumte Belehrung nicht noch nachholen kann und das Widerrufsrecht dann doch noch erlischt.

Alles weitere sollte man mit einem Anwalt klären.

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#2
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkäufer hat auch einen Internetshop, wo er Billardartikel sowie Zubehör anbietet. Dort ist der Tisch bzw. das Tischmodel auch aufgeführt , abgebilded (jedoch anderes Desigin in messing/chrom)und man kann dort ebenfalls online bestellen. Es handelt sich daher wohl eher um "Katalogware".
Daher vermute ich, dass daher Email-Bestellungen zum Alltag des Händlers gehören. Allerdings habe ich ja zwar per email bestellt, jedoch nicht im Internetshop. Die AGB`s im Internet enthalten jedoch nichts von Widerrufsrecht/Widerrufsfrist, wobei auf meiner Rechnung gar keine AGB`s aufgeführt sind. Ich weiss also theoretisch gar nicht, ob ich Widerrufsrecht habe bzw. ab wann u. wielange.

-- Editiert von SharKey am 13.06.2007 21:04:20

-- Editiert von SharKey am 13.06.2007 21:09:54

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#3
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Wo der Verkäufer die Ware anbietet, ist egal.

Nach der Schilderung m Okt. 2006 besichtigte ich einen 8-Fuß Poolbillardtisch in der Farbvariante Messing/Mahagoni vor Ort im Ausstellungsraum des Anbieters/Verkäufers... kann man davon ausgehen, dass hier kein Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist, daher gibt es kein Rückgaberecht. Ein Rückgaberecht gibt es auch nicht, wenn man die Ware als Unternehmer gekauft hat.

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das ist so nicht richtig.

Wenn die Bestellung über Email erfolgte (und so hört es sich an), ist unerheblich, ob man die Ware vorher im Laden besichtigt hat oder nicht. Entscheidend für die Frage, ob Fernabsatz vorliegt, ist nur, wo der Vertragsschluß passiert ist.

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#5
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich bin etwas enttäuscht (nicht bez. der Antworten in diesem Forum, das war abzusehen)da ich mir mittlerweile mehrere Meinungen von Anwälten bzw. sogenannte "erste Beratungsgespräche" eingeholt habe. Die Rechtssauffassungen bzw. Rechtsauslegungen sind jedoch sehr unterschiedlich.
Wie ich zuvor bereits vermutete, bewegt sich mein Fall wohl in einer Grauzone. Eine Antwort ist beispielsweise bei frag-einen-anwalt.de unter Kaufrecht zu finden, Datum 14.06.2007 ...
Nun weiss ich aber trotzdem nicht genau, wie ich welches Schreiben genau formulieren soll, zumal ich bei einem Widerruf beispielsweise ja auch auf Paragraph xy hinweisen müßte/sollte. Nur welches bzw. welche Gesetz(e) wäre zu zitieren, und was soll ich erwähnen fordern: Rücknahme, Mängelbeseitigung, nur das eine oder beides usw. usw. . Außerdem, warum darf hier keine Rechtsberatung stattfinden? Wer entscheidet eigentlich, ab wann eine Rechtsberatung hier in diesem Forum erfolgt --- in meinen Augen relativ. Also, richtig geholfen hat mir bisher keiner, ich weiß: Das ersetzt nicht den Gang zum Anwalt ... aber trotzdem bin ich doch sehr iritiert.


-- Editiert von SharKey am 14.06.2007 23:06:02

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der Verkäufer hat einen Internetshop, über den auch bestellt werden kann. Insofern ist meines Erachtens ein Widerrufsrecht nach 312keineahnungwelcherBuchstabe gegeben. Laut Sachverhalt wurde das Widerrufsrecht bereits ausgeübt.

quote:

Damit war und bin ich aber nicht einverstanden und verlangte die Rücknahme



Was die Kosten der Rücksendung angeht, so können diese, sofern eine entsprechende Belehrung erfolgte, dem Käufer auferlegt werden.(357(2) BGB).

Allerdings sollte, wie vom Anwalt geraten, nochmals ausdrücklich der Widerruf erklärt werden und die abholung des Tisches gefordert werden.



-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 14.06.2007 23:16:19

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#7
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht auch um die Anlieferung- u. Aufbaukosten, welche in der Rechnung gesonders aufgeführt sind, allerdings ist es wohl als Gesamtpaket incl. einer Werksleistung zu sehen, oder? D.h. zusätzlich stellt sich noch die Frage (im Falle einer Rücknahme): Wer zahlt die evtl.
Abbau- u. Abtransportkosten im Falle einer Rücknahme?

Eine konkrete Beklehrung erfolgte meiner Ansicht nach sowieso nicht (weder mündlich, noch schriftlich) ...

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#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dann würde ich sagen: Die Kosten trägt der VK.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

zumal ich bei einem Widerruf beispielsweise ja auch auf Paragraph xy hinweisen müßte/sollte

Nein. Einen Widerruf erklärt man ganz formfrei und ohne Angabe von Paragraphen. Es ist nicht Aufgabe des K, dem VK über seine gesetzlichen Pflichten Rechtsberatung zu erteilen. :)

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#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also die erste bestellung, auch wenn per eMail, würde ich nicht unter Fernabsatz fallen lassen, da ja der Tisch, welcher bestellt worden ist, bereits in den Verkaufsräumen in Augenschein genommen worden ist.

Nun ist jedoch nicht das geliefert worden, was ursprünglich bestellt wurde.

Tendenziell würde ich sagen. Dem VK eine Frist zur Nachbesserung geben, und ihm in Aussicht stellen, wenn die Mängel beseitigt sind (das Aussehen auch als Mangel rügen). Wird nicht nachgebessert, einfach wiederrufen, und dem VK eine angemessene Frist (14 Tage) geben, seinen Tisch abzuholen. Danach kostenpflichtig einlagern.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Also die erste bestellung, auch wenn per eMail, würde ich nicht unter Fernabsatz fallen lassen, da ja der Tisch, welcher bestellt worden ist, bereits in den Verkaufsräumen in Augenschein genommen worden ist.

Sie nicht, das Gesetz schon. Entscheidend ist nur (!), wo der Vertrag geschlossen wurde. Selbst wenn der K die Ware schon 2 Wochen kostenlos zur Probe zuhause gehabt hat oder ein Wochenende den Wagen probefahren konnte - solange der Vertragsschluß im Wege des Fernabsatzes erfolgte, besteht ein Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht erlischt nicht schon dann, wenn der K die Ware (auch) vor Vertragsschluß schon prüfen konnte. Dafür findet sich keine Grundlage im Gesetz.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Mirk
@ Mareike
@ all

Zur Info:Zwischen der Besichtigung vor Ort (Anf. Okt.06) u. der Bestellung des Tisches per email (Ende Dez.06) lagen mehr als zwei Monate.
Außerdem handelt es sich, wie eingangs bereits erwähnt, nicht um identische Tische, lediglich das TischMODELL ist meines Erachtens vergleichbar.
Der Poolbillardtisch im Ausstellungsraum war ein 8ft im Design messing/Holzart mahagoni ohne Logos. Der (Problem-)Tisch, der derzeit bei mir im Billardraum steht, ist ein 9ft (größere Spielfläche als 8ft)im Design chrom/Holzart ??? schwarz.
Das heißt: eine völlig andere Holzart u. Verzierung, wodurch eine völlig andere Optik sowie ein total anderes Erscheinungsbild gegeben ist. Außerdem war der Mahagoni-Tisch im Ausstellungsraum nicht mit den (ungewünschten) Hersteller-Logos versehen.
Hat das keine juristische Bedeutung?

-- Editiert von SharKey am 15.06.2007 19:58:20

-- Editiert von SharKey am 15.06.2007 20:05:45

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Hat das keine juristische Bedeutung?

Wenn Sie meinen letzten Beitrag verstanden hätten, hätten Sie gesehen, daß ich bereits gesagt habe, daß ein Widerrufsrecht wohl noch besteht.

Es ist völlig egal, ob Sie exakt denselben Tisch schon gesehen haben, einen ähnlichen oder gar keinen.
Entscheidend ist nur: fand der Vertragsschluß via Fernabsatz statt? Wenn ja, Widerrufsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, die Sache spitzt sich wohl zu.
----------------------------------------------------------
Mein Widerrufsschreiben (Einschreiben mit Rückschein) vom 15.06.2007


15. Juni 2007

Widerruf des Kaufvertrages vom 05.06.2007 --- Rechnungsnummer: xy

Sehr geehrtxxxx,

hiermit
widerrufe
ich gem. § 355 , 357 BGB den Kaufvertrag vom 05.06.2007 über einen Poolbillardtisch mit der Typenbezeichnung “xy-schwarz“, der am 06.06.2007 angeliefert wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung liegt hier ein Fall des Fernabsatzes gem. § 312 b BGB vor. Denn zwischen dem Besuch Ihres Ausstellungsraums im Oktober 2006 und der Bestellung des Tisches per E-Mail im Dezember 2006 lag kein unmittelbarer Zusammenhang. Alle weiteren Kommunikationen erfolgten per E-Mail, also mit Fernkommunikationsmitteln.
Da der Tisch nicht als Paket versandt werden kann, bitte ich Sie, den Billardtisch bis zum
13.07.2007
abzuholen.
Vorherige Terminabsprache ist Voraussetzung.
Lediglich für den Fall, dass hier kein Fernabsatzgeschäft vorliegen sollte, wovon ich derzeit allerdings nicht ausgehe, fordere ich Sie auf, die Ihnen bekannten Mängel bis zum obigen Datum zu beseitigen. Auch hier ist eine vorherige Terminabsprache Voraussetzung.

Mit freundlichen Grüßen
Meine Unterschrift

---------------------------------------------------


Schreiben des RA’s des Verkäufers, Eingang: Mi., 20.062007

Sehr geehrxxxxx

Hiermit zeigen wir an, dass wir xxx anwaltlich vertreten. Unsere Mandantin hat uns diverse Unterlagen, insbesondere Ihr Schreiben vom 15.06.2007 übermittelt und uns beauftragt, den Rechnungsbetrag von € xy beizutreten. Ein Widerrufsrecht nach 355, 357 in Verbindung mit 312 BGB steht Ihnen nicht zu. Daraus ergibt sich aus Folgendem:

Zunächst ist bei der Prüfung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, auch die gesamte Vertragsanbahnung zu berücksichtigen. Insoweit können ohne Weiteres persönliche Kontakte die Annahme eines Fernabsatzvertrages ausschließen. Im vorliegenden Fall haben Sie sich ausführlich im Oktober 2006 in der Ausstellung unserer Mandantin informiert, bevor Sie dann im Dezember 2006 einen Poolbillardtisch bestellt haben. Nach der Rechtssprechung ist daher bereits aus diedsem Grund nicht von einem Fernabsatz auszugehen.

Des Weiteren verfügt unser Mandant nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, was sich allein bereits aus dem Umstand ergibt, dass Ausstellungsräume vorgehalten werden.

Entscheidend ist schließlich, dass ein Widerrufsrecht im vorliegenden Fall auf jeden Fall nach 312 d Abs. 3 Ziffer 2 spätestens in dem Moment erloschen ist, in dem Sie sich mit dem Aufbau des Poolbillardtisches in Ihren Räumlichkeiten einverstanden erklärt haben. Die vorstehende Regelung gilt auch bei sog. teilbaren Leistungen, also der Lieferung der Kaufsache und dem anschließenden Aufbau.

Soweit sie die Mängel am Poolbillardtisch rügen, dürfen wir darauf hinweisen, dass der Billardtisch als ordnungsgemäß von Ihnen abgenommen wurde, was drei Mitarbeiter meiner Mandantin bezeugen können. Während des rund dreistündigen Aufbaus des Tisches konnten Sie sich davon überzeugen, dass der Tisch einwandfrei ist. Dies haben Sie dann auch gegenüber meiner Mandantin und deren Mitarbeitern erklärt. Des Weiteren haben Sie erklärt, unverzüglich am kommenden Tag den vollständigen Kaufpreis online anzuweisen.

Aufgrund der Mail meiner Mandantin vom 09.06.2007 befinden Sie sich seit dem 15.06.2007 in Zahlungsverzug. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs haben Sie sich auch die durch unsere Einschätzung entstandenen weiteren Kosten zu tragen. Diese geben wir Ihnen mit der anliegend in Kopie beigefügten Rechnung auf.

Zum Ausgleich des Rechnungsbetrages über € xy und der durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten notieren wir uns hiermit eine abschließende Zahlungsfrist bis
Mittwoch, den 27.06.2007
Innerhalb der vorbenannten Frist sehen wir einen Zahlungseingang auf dem hier geführten Geschäftskonto bei der Bank/Kasse xy entgegen. Geldempfangsvollmacht wir anwaltlich versichert. Sollten wir einen Zahlungseingang innerhalb der vorbenannten Frist nicht verzeichnen, werden wir unverzüglich eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit herbeiführen. Dies wird Sie mit weiteren, nicht unerheblichen verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
xy (Rechtsanwalt)


Anlage: Rechnung bzw. “Kostennote“ des RA‘s
Geschäftsgebühr + Telekommunikation + Umsatzsteuer  insg. ca. 273 Euro

----------------

Anmerkung: Die "drei Zeugen" sind: Der Verkäufer u. dssen Vater sowie eine andere Person
Der "Mandant" verfügt lediglich über einen "Ausstellungsraum". Eine subjektive Beurteilung dieses Schreiben möchte ich nicht abgeben, da es vermutlich zu nichts führen würde und ich gerne eine objektive Einschätzung hier im Forum beisehne.

Wie ist dieses Schreiben zu beurteilen u. welche Folgen ergeben sich, falls der Zahlungseingang incl. RA-Einschltugskosten bis zum 27.06.07 nicht erfolgt?


-- Editiert von SharKey am 20.06.2007 19:47:38

-- Editiert von SharKey am 20.06.2007 19:52:53

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Insoweit können ohne Weiteres persönliche Kontakte die Annahme eines Fernabsatzvertrages ausschließen.

Müßte ich mal Rechtsprechung zu suchen, ist mir jedoch nichts zu bekannt. Direkt aus dem Gesetz ergeben sich jedenfalls keine solchen Einschränkungen; hier ist *nur* der Weg des Vertragsschlusses entscheidend.

verfügt unser Mandant nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem,

Das wäre im Einzelfall zu prüfen und mag sogar zutreffend sein, das kann man aus der Ferne nicht sagen.
Das hier:

was sich allein bereits aus dem Umstand ergibt, dass Ausstellungsräume vorgehalten werden

ist allerdings kein Grund. Es gibt unzählige Firmen, die sowohl einen Online-Shop (also unstrittigen Fernabsatzhandel) als auch Ausstellungsräume besitzen.

dass ein Widerrufsrecht im vorliegenden Fall auf jeden Fall nach 312 d Abs. 3 Ziffer 2 spätestens in dem Moment erloschen ist, in dem Sie sich mit dem Aufbau des Poolbillardtisches in Ihren Räumlichkeiten einverstanden erklärt haben.

Sehe ich anders. Eine Warenlieferung wird nicht durch einen Aufbau zum reinen Dienstleistungsvertrag.

Die vorstehende Regelung gilt auch bei sog. teilbaren Leistungen

Sehe ich (und nicht nur ich) anders. Zumindest ein Teilwiderruf wäre möglich (dann müßte nur der Aufbau bezahlt werden) - Münch-
KommBGB-Ulmer, 4. Aufl., Bd. 2a, § 355 Rn 22 -, eine andere Auffassung tendiert aus Verbraucherschutzgründen dazu, daß hier auch ein Gesamtwiderruf möglich wäre.

Klar ist: hier hilft nur ein Anwalt weiter; als Laie sollte man sich auf solche komplexen Gefechte mit Juristen nicht einlassen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ mareike
Danke für Ihre schnelle Antwort auf mein letztes Posting, Sie machen mir wieder etwas Mut. Hinsichtlich Ihrer über 7.000 Beiträgen scheinen Sie sich ja auch (R)recht gut auszukennen. Jurastudium absolviert oder Dergleichen? :-)

Zur Info/Ergänzung:
Der Händler verfügt, wie bereits erwähnt, über einen Internetshop u. bietet zudem auch bei Ebay an. Daher ist die Aussage unwahr, der Mandant verfüge nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem.Noch was: In den AGB´s seines Internetshops ist nicht von Widerruf/Widerrufsfrist/Belehrung aufgeführt --> m.E. Abmahnverdächtig !

Ich weiss, nun benötige ich wohl echte juristische Unterstützung, aber eine Frage (ob Fernabsatz oder nicht) stellt sich vorrangig: Der Verkäufer ist nun wohl auch nicht mehr zur Nachbesserung bereit, ist das überhaupt zulässig? Was wäre, wenn ich zahlen würde, ich glaube nicht, dass der Hänler dann noch (wenigstens) nachbessert. Dann bleibe ich ja auf diesem "Schrott-Tisch" sitzen ...


-- Editiert von SharKey am 20.06.2007 21:43:12

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Powerseller

- unterschrieben habe ich gar nichts
- Fotos können belegen, dass Sach- u- Aufbaumängel vorliegen, was selbst der Verkäufer zunächst auch einräumte (habe ich schriftlich)
- es ist unrelevant, ob die Ware aus China oder aus einem anderen stammt, wenn der Tisch als neu bestellt wurde, hat er sich auch in einem neuwertigen Zustand zu befinden
- Andere fachleute aus der Billardbranche, die u.a. Tische aufbauen u. Tücher beziehen, bestätigten mir anhand der Fotos, dass z.B. das Tuch/die Banden absolut unakzeptabel bezogen wurden

-- Editiert von SharKey am 21.06.2007 10:25:52

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich würde mich hier ehrlich gesagt Anwaltlich beraten lassen, da hier sehr viele unterschiedliche Rechtsnormen greifen können.
Mein Rechtsprof hat übrigens die Meinung des Anwaltes geteilt, was das Fernabsatz in bezug auf die Vertragsanbahnung angeht.
Ich selber hätte auch eine Mängelrüge in Verbindung dann mit einem Vertragsrücktritt für Geschickter gehalten. Näheres wird dir jedoch ein Anwalt verraten, den ich an Deiner Stelle beauftragen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Powerseller, es ist erstaunlich, wie Sie es nach 2500 Beiträgen immer noch schaffen, so elementaren Unsinn zu verzapfen, ohne rot zu werden. :augenroll:

Ich würde auch annehmen das ein fernabsatz nicht vorliegt sondern lediglich eine Bestellung.

Hä? Was passiert denn Ihrer Meinung nach beim Fernabsatz? Gibt es da keine Bestellung?
Und was ist mit der Bestellannahme durch den VK? Warum kommt dadurch kein Kaufvertrag zustande?

Und der Kaufvertrag dadurch geschlossen wurde, das der tisch geliefert , aufgebaut und sie letzlich den Lieferschein/ Auftrag unterschrieben

Blödsinn. Haben Sie immer noch nicht verstanden, wie ein Vertrag zustande kommt?
Und wieso 'Auftrag'? Wollen Sie damit im Umkehrschluß sagen, wenn der K den Lieferschein nicht unterschrieben hätte, gäbe es auch keinen Kaufvertrag?
Praktisch, das werde ich mir merken, wenn ich das nächste mal ein Auto kaufe. ;)
Oder wenn der VK nicht liefert, kommt auch kein Vertrag zustande? Das wird Millionen von eBay-Verkäufern freuen, daß sie so einfach wieder aus Verträgen herauskommen können. :devil:

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Mareike

Das schlimmste dabei ist gar nicht, daß Powerseller hier im Forum so einen Unsinn verbreitet, sondern daß er auch noch gegenüber seinen eigenen Kunden so auftritt.:(

Ist das jetzt dumm oder oder einfach nur dreist?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Normi, was weisst du denn? Sei mal vorsichtig mit deinen Äusserungen, die stehen mir nämlich bis *

Ist das der Versuch einer Drohung, oder was? Kommt bei dir nach Herumpöbeln die nähste Stufe?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wodurch der Vertrag letztlich abgeschlossen
wird ist die Lieferung der ware bei Zahlung des Kaufpreises


Vielleicht sollten Sie mal selber verstehen, was Sie schreiben:
'wenn der Vertrag mittels Fernkommunikationsmitteln GESCHLOSSEN wurde '

Genau. Es kommt also darauf an, wo er zustande kam. Und nicht darauf, wo und wie er 'abgeschlossen' (im Sinne von 'beendet') wurde. Natürlich wird jeder Vertrag erst mit Übergabe erfüllt. Der Vertragsschluß kam hier jedoch offenbar per Fernkommunikationsmittel zustande (außer man hätte die seltene Ausnahme, daß der VK ausdrücklich erklärt, der Vertrag käme erst mit Lieferung zustande; darin könnte man aber einen Umgehungsversuch der Fernabsatzvorschriften sehen).
Abgesehen davon kommt es AFAIK lt. Rechtsprechung beim Fernabsatz nicht darauf an, daß beide Willenserklärungen über Fernkommunikationsmittel ergangen sind. Wenn der K per Online-Shop bestellt und am nächsten Tag trifft er den VK auf der Straße und der sagt 'OK, ich nehme die Bestellung an', ist es immer noch Fernabsatz.

Sei mal vorsichtig mit deinen Äusserungen

Sie haben mit dem Blödsinn hier angefangen. Und anstatt etwas Lernfähigkeit zu zeigen, zeigen Sie nur Ihre Unreife. Das ist traurig und in einem Rechtsforum (!) fehl am Platz.
Hier ist kein 'ich rede frei Schnauze und mir doch egal ob das rechtlich korrekt ist'. :augenroll:
Sie können gerne Ihre Meinung sagen, aber falsche Rechtsansichten unbelehrbar als Tatsache zu verkaufen, leistet dem Forum einen Bärendienst, wenn unbedarfte Fragesteller Ihren Unsinn für bare Münze nehmen, nur weil Sie viele Postings angesammelt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
SharKey
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache ist wohl zu kompliziert und überfordert anscheinend viele Leser/Schreiber, RA´s schätzen den Fall unterschiedlich ein, selbst Richter werten, deuten u. entscheiden vermutlich nach ihrem eigenen Ermessen. Daher sollten Laien bzw. User dieses öffentlichen Forums keine weiteren Kommentare/Beurteilungen/Rechtsauffassungen mehr abgeben. Es verwirrt nämlich noch mehr. Außerdem sind gegenseitige, perönliche Anschuldigungen/Streitigkeiten eher unangebracht bzw. helfen hins. Rechtsauslegung in dieser/meiner Angelegenheit keineswegs weiter --- im Gegenteil!

@ Admin(s)
Bitte den Thread schließen !!!



-- Editiert von SharKey am 23.06.2007 20:09:21

-- Editiert von SharKey am 23.06.2007 20:15:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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