Mängel beanstandet aber abgenommen

20. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
neuerjoker
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel beanstandet aber abgenommen

Hallo!

wir haben eine Neubau-Eigentumswohnung gekauft (bei einem großen Bauunternehmen) und die Abnahme mit einem Gutachter vor zwei Monaten zusammen durchgeführt.. dabei wurde folgendes herausgefunden:

- Am Toilettendeckel ist ein Stück abgebrochen.
- Einige Steckdosen in der Küche schließen mit Fliesenfugen ab, wodurch eine große Lücke entsteht, durch die Wasser usw in Kontakt mit der Elektrik kommen kann

Wir haben die Mängel im Protokoll in einem vorgefertigten Formular eingetragen, was uns der Verkäufer zur Verfügung gestellt hatte. In der Überschrift heißt es:

"Bei der Abnahme wurden die folgenden Mängel bzw. Restarbeiten beanstandet: "

Da die Abhahme ohne den Verkäufer vonstatten ging (wegen COVID19) und das wohl nach dem Vertrag nicht gültig war, sollten wir danach noch ein Formula unterschreiben, dass wir mit der geänderten Abnahme (alleine nur mit Gutachter) einverstanden waren. Da hieß es:

"Das Sonder- und auch das gesamte Gemeinschaftseigentum gilt mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls vom xx. April 2020 als abgenommen"

Jetzt habe ich im Internet gelesen, dass man unbedingt bei der Abnahme einen "unter Vorbehalt abgenommen" dazuschreiben sollte, sonst könnte man im Nachhinein keinen Druck zum Beheben der Mängel ausüben. Z.b. sind wir uns unsicher, ob wir nun eine Frist setzen dürfen, da wir die Mängel ja nur "beanstandet" haben, aber nicht unter Vorbehalt unterschrieben haben. Und tatsächlich haben wir den Verkäufer schon mehrmals gebeten, den Toilettendeckel zu ersetzen, aber er kommt der Bitte einfach nicht nach.

Könnt Ihr uns vielleicht helfen? Vielen Dank schonmal für jede Art der Einschätzung!

-- Editiert von neuerjoker am 20.07.2020 09:55

-- Editiert von neuerjoker am 20.07.2020 10:02

-- Editiert von neuerjoker am 20.07.2020 10:03

-- Editiert von Moderator am 23.07.2020 00:58

-- Thema wurde verschoben am 23.07.2020 00:58

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von neuerjoker):
und die Abnahme mit einem Gutachter vor zwei Monaten zusammen durchgeführt
Dein Gutachter oder ein vom Verkäufer beauftragter?
Nach 2 Monaten könnt ihr durchaus dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Schriftlich, nachweisbar zustellen. 2 Wochen sollten angemessen sein.

Die Formulierung *beanstandet* ist eine blöde Formulierung, die der Verkäufer in seinem Formular vorgibt.
Man stellt als Käufer fest, was einem (als Mangel) auffällt, protokolliert das und dann kann man lang und breit mit dem Verkäufer streiten, ob das Mängel sind, egal, ob das mit dem Vorbehalt irgendwo steht oder nicht.

Abgenommene Objekte sind oft nicht mängelfrei. Dafür gibts das Protokoll über die Mängel und/oder Restleistungen.
Zitat (von neuerjoker):
Und tatsächlich haben wir den Verkäufer schon mehrmals gebeten,
Man bittet nicht, man fordert die Beseitigung der protokollierten Mängel in der Frist.

Sind die Fugen an den Küchenfliesen nicht geschlossen, da du von großer Lücke schreibst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39850x hilfreich)

Zitat (von neuerjoker):
tatsächlich haben wir den Verkäufer schon mehrmals gebeten,

Bitten kann man erfüllen, muss man aber nicht.

Deshalb als erster Schritt:
Zitat (von Anami):
dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Schriftlich, nachweisbar zustellen. 2 Wochen sollten angemessen sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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