Mängel bei Notebook

22. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Enterich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel bei Notebook

habe mir ein Powerbook gekauft, dass zwei Mängel aufweist:

1. der Verschlussmechanismus des Deckels ist kaputt

2. der Line Out Ausgang ist defekt (sehr lautes knacken)

Da ich das Powerbook nicht online gekauft habe nun die Frage, ob ich es dem Händler vor Ort zurückgeben kann und ich dann das Geld wiederbekomme.

Bitte um schnelle Antwort.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Sie müssen dem Händler die Möglichkeit geben den Mangel nachzubessern,also zu reparieren,erst wenn dies zweimal schief geht haben Sie Anspruch auf Erstattung,ich meine,was soll der Händler mit einem kaputten Notebook?

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#2
 Von 
Enterich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

ist der händler nicht verpflichtet mir ein neues funktionsfähiges gerät zur verfügung zu stellen, wenn ich das alte gerät zurückgebe?

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

nein, wie bereits gesagt muss er zunächst gelegenheit zur mängelbeseitigung erhalten.

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#4
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Wenn der Händler verpflichtet wäre,hätte ich das geschrieben !!!

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei die Frage ist, ob 439 (3) hier greift.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

was aber ausrücklich in Satz 1 in die Hände des Verkäufers gelegt ist.

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Des VERkäufers???

Du meinst mit der Aussage?

quote:

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist






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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 30.12.2005 14:27:39

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

genau damit, da steht eindeutig kann und nicht muss.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei wieder geklärt werden müsste, was unverhältnismäßig ist.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#10
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Das richtet sich ganz allein nach den Umständen des Einzelfalls (Kosten der Nachbesserung im Verhältnis zum Kaufpreis, Art und Aufwand der Reparatur).

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