Mängelrechte / Rückgabe bei Verkauf zwischen Unternehmern ausschließen

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
balubalu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängelrechte / Rückgabe bei Verkauf zwischen Unternehmern ausschließen

Hallo,

Firma A ist eine GbR und betreibt eine Dekorationsfirma.
Firma B macht das selbe.

A möchte an B 10 gebrauchte Gegenstände verkaufen.
A weist darauf hin, dass sie gebraucht sind und bietet natürlich eine Besichtigung an.
B akzeptiert dies.

A möchte wissen, wie er sich rechtlich am besten absichern kann im Sinne, dass B nicht nach 1,5 Wochen ankommt und eventuell die Sachen zurückgeben will.
Es kann ja sein, dass B diese nur für einen Tag braucht und damit den A "übers Ohr hauen" will...

A möchte gerne jegliche Rechte des Käufers im Sinne einer Rückgabe / Gewährleistung ausschließen, wobei ihm natürlich klar ist, dass er für arglistig verschiedene Tatsachen sich nicht aus der Haftung ziehen kann.
Aber er will auch nicht veräppelt werden, wenn B die Sachen unter dem Vorsatz kauft, sie daraufhin zurückgeben zu wollen.

Welche relevanten Sätze sollte der Kaufvertrag im Sinne von A beinhalten?

Ich danke.
Gruß

-- Editiert von balubalu am 21.02.2020 14:49

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
balubalu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist per Gesetz Rechtsanwälten vorbehalten:https://www.frag-einen-anwalt.de/


Danke für die Information.
Soweit ich richtig informiert bin, geht es hier fiktiv um A und B.
Wie Sie da auf einen "konkreten Einzelfall" kommen, ist mir schleierhaft.
Aber das dürfen Sie gerne näher erläutern.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von balubalu):
A möchte wissen, wie er sich rechtlich am besten absichern kann im Sinne, dass B nicht nach 1,5 Wochen ankommt und eventuell die Sachen zurückgeben will.
Es gibt kein Rückgaberecht bei B2B

Zitat (von balubalu):
A möchte gerne jegliche Rechte des Käufers im Sinne einer Rückgabe / Gewährleistung ausschließen,
Bei B2B sind die Verbraucherschutzrechte nicht einschlägig. Die Sachmängelhaftung kann also ausgeschlossen werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von balubalu):
Wie Sie da auf einen "konkreten Einzelfall" kommen, ist mir schleierhaft.
Aber das dürfen Sie gerne näher erläutern.
Zitat (von balubalu):
Welche relevanten Sätze sollte der Kaufvertrag im Sinne von A beinhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von balubalu):
A möchte gerne jegliche Rechte des Käufers im Sinne einer Rückgabe / Gewährleistung ausschließen,

Gewährleistung gibt es seit 2002 nicht mehr, die wurde durch die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt. Die kann in B2B weitgehend ausgeschlossen werden.

Rückgabe kann man in Deutschland gar nicht komplett ausschließen.



Zitat (von balubalu):
Welche relevanten Sätze sollte der Kaufvertrag im Sinne von A beinhalten?

Die relevanten Sätze wären, welche Rechte genau man ausschließen will und welche Kompensation der benachteiligte Käufer dafür erhält.

Dabei muss man dann noch prüfen, ob man nicht unabdingbare Rechte ausschließen will - das würde die Klausel dann nämlich nichtig machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
balubalu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von balubalu):
Welche relevanten Sätze sollte der Kaufvertrag im Sinne von A beinhalten?


Zitat (von Harry van Sell):
Die relevanten Sätze wären, welche Rechte genau man ausschließen will und welche Kompensation der benachteiligte Käufer dafür erhält.

Dabei muss man dann noch prüfen, ob man nicht unabdingbare Rechte ausschließen will - das würde die Klausel dann nämlich nichtig machen.


Was A möchte ist ja relativ klar:
Er will verhindern, dass B die Gegenstände kauft mit dem Vorsatz, diese auf einer ihrer Feiern zu vermieten und sie die Gegenstände daraufhin wieder bei A zurückgeben will unter Verlangen des Kaufpreises.

Weiterhin will A vermeiden, dass B nach paar Tagen wieder ankommt und sich beschwert, die Gegenstände seien gebraucht. Eine Besichtigung bietet A vor dem Kauf selbstverständlich ein.

Er will einfach nur sichergehen.

Eventuell, so wie -Laie- gesagt hat, sowas in der Art von:

Die Gegenstände sind gebraucht und wurden vor Übergabe und Kaufpreiszahlung begutachtet.
Gekauft wie gesehen.
Sachmängelhaftung und Rechte wie Rückgabe / Rücktritt vom KV werden ausdrücklich ausgeschlossen.

So eine Floskel vielleicht? Oder gibt es "gängigere" Formulierungen?

Danke

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