Mahnbescheid

25. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Joga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid

Guten Tag, habe folgendes Problem: habe was bestellt, die Bestellung wurde für mich angefertigt, doch da ich kein Kostenvoranschlag bekommen habe und der Preis mir zu hoch erscheint habe ich die Ware zurückgeschickt. Seit 6 Wochen höre ich nichts vom Verkäufer nun habe ich ein mahnbescheid in Briefkasten.
Meine Frage: kann ich nach 6 Wochen davon ausgehen dass er meine Rücksendung akzeptiert? Ich werde widersprechen und es wird zurgerichtlichen Verhandlung kommen. Selbst wenn ich kein rückgaberecht hätte, welche Fristen müssen eingehalten werden, er kann doch die Rücksendung nicht zu Seite stellen, keine Rückmeldung geben und Mahnbescheide versenden. Bitte um Aufklärung.
Vielen dank.

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15 Antworten
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#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

quote:
Meine Frage: kann ich nach 6 Wochen davon ausgehen dass er meine Rücksendung akzeptiert?

Was gibt es denn dabei zu akzeptieren? Es besteht doch ein Kaufvertrag(Bestellung). Der Kaufpreis ist fällig und wird, da keine Zahlung erfolgt ist, offenbar per gerichtlichem(???) Mahnbescheid gefordert.
quote:
der Preis mir zu hoch erscheint
Das hättest Du vorher klären müssen. Auch eine sinnvolle Kommunikation mit dem VK hätte vielleicht genützt. Einfach zurücksenden ist nicht sinnvoll bei Individualanfertigungen.
Also wird der VK den KP einklagen und Dir die erneute Zusendung anbieten.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
Joga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der mahnbescheid kommt vom Amtsgericht. Die Sendung habe ich mit einer Begründung zurückgeschickt, darauf hat der VK nicht reagiert, ich kann doch davon ausgehen, dass er mit seinem schweigen dies akzeptiert hat?

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Eben nicht! Es existiert ein Kaufvertrag und der ist einzuhalten. Wenn der Besteller die Ware zurücksendet, dann besteht immer noch der Kaufvertrag und der Betrag ist zu bezahlen. Anderweitige Auffassungen kannst Du gerne vor dem Amtsgericht vortragen.
Die Reaktion des VK hast Du ja jetzt. Einseitige Aufkündigungen eines Kaufvertrages braucht der nicht "akzeptieren".

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Ein Mahnbescheid bedeutet erstmal überhaupt nichts. Das Amtsgericht schick dir den nur zu, weil der Verkäufer das beantragt hat und behauptet einen Anspruch gegen dich zu haben. Ob das so ist, wird vom Amtsgericht noch garnicht geprüft. Das heißt, es muss nicht Begründet sein.

Hast du extra was anfertigen lassen oder eine x-beliebige Ware bestellt? Wenn du was extra anfertigen lassen hast nennt man das nicht Kaufvertrag sondern Werklieferungsvertrag. Für den sind aber die Vorschriften des Kaufrechts anwendbar.

Die Frage die man sich vorher stellen muss ist aber, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wie hast du das denn bestellt? Habt ihr VORHER einen festen Preis ausgemacht? Du hast geschrieben, dass dir der Preis zu hoch war und du das deshalb nicht genommen hast. Wenn das so war besteht schon garkein Vertrag. Das heißt er hätte auch keinen Anspruch gegen dich.

Unbegründete Mahnbescheide um abzuzocken werden übrigens relativ oft verschickt. Ein Brief vom Amtsgericht schüchert die meisten eben ein.

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#5
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Eigentlich ist offen, ob Fernabsatz oder Bestellung im Laden. Bei Bestellung im Laden gibt es sowieso kein Rückgaberecht. Ein Werkvertrag ist auch nicht unbedingt anzunehmen, jedenfalls sind die Angaben des Fred zu ungenau. Waren nach Kundenspezifikationen sind nicht zwangsläufig Werkverträge!

Ich vermute einen Bezug auf Fernabsatz bei Rücksendung. Dabei sind "Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und ein allgemeines Rückgaberecht gibt es nicht. Wenn der K etwas bestellt ohne Preisvereinbarung, akzeptiert er stillschweigend die Preise des VK.


(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

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#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Der Widerruf einer individuell hergestellten Sache ist ausgeschlossen. Das ist richtig. Aber welche Willenserklärung willst du widerrufen, wenn kein Vertrag vorliegt. Vertrag ist immernoch Angebot und Annahme. Eine Annahme durch schweigen gibts nur im Handelsrecht.

Hier müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile wie z.b. Preis, Anzahl, Artikel... vorliegen. Dabei müssen sich beide über diese Vertragsbestandteile einig sein.
Diese Einigung fehlt hier. Daher kein Kaufvertrag und nichts, was du widerrufen könntest.

Es bleibt dabei, dass der Verkäufer keinen Anspruch hat.

Mehr Informationen zur Kenntnis des Preises wären aber schön :-)

Im übrigen ist es auch ein Fernabsatzgeschäft, wenn du in einen Laden gehst und dort etwas bestellst, was geliefert werden muss. Warum? Widerruf gehört zum Verbraucherschutz und schützt den Verbraucher vor dem Risiko, dass Sachen anders sind als gedacht. Daher gibt es (fast) immer ein Widerrufsrecht bei Sachen, die man erst bestellen muss und vorher nicht (live) sehen kann. Egal wo bestellt wird.

-- Editiert Wolle9 am 27.11.2012 17:18

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Hier irrst Du aber in der Anwendung des Fernabsatzes

quote:
§ 312 b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden


Der TE sollte die näheren Umstände und den Preis erläutern. Der TE wird hier das Problem haben vor Gericht darzulegen warum er bestellt hat ohne den Preis zu kennen.


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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#8
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

In ständiger Rechtssprechung hat der BGH aber immer wieder gezeigt, dass er die Fälle des Bestellens im Laden ohne vorherige Ansicht der Sache den Fernabsatz bejaht. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Käufer sich einem anderen bedient hat und dieser die Sache per Fernkommunikation bestellt hat.

Keine essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) = kein Vertrag

Zur Beweislast im Zivilprozess. Jeder muss das beweisen was für ihn Vorteilhaft ist. D.h. der Käufer müsste in dem Fall beweisen, dass der Anspruch entstanden ist, d.h. ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Mangels Preis als wesentlicher Vertragsbestandteil wird er aber das aber nicht beweisen können, weil eben kein KV vorliegt.

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Schreibfehler. Ich muss mich korrigieren. Es muss natürlich heißen, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Anspruch entstanden ist.

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-- Editiert Wolle9 am 27.11.2012 22:04

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#10
 Von 
Joga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Rückmeldung. Wenigstens sehe ich jetzt ein kleines Licht am Ende des Tunnels.
Die Bestellung habe ich per Email getätigt. Die teile wurden für mich angefertigt. Bei der Bestellung und auch später habe ich ihn mehrmals um kosten gefragt. Natürlich war ich in diesem Punkt nich konsequent genug. Obwohl ich also mehrmals schriftlich nachgefragt habe nannte er mir die Preise nicht. Dann kam auch schon die Lieferung.
Ich habe dann nach 2 Wochen zurückgeschickt mit der Begründung, dass der Preis viel zu hoch sei, ich mehrmals um kosten gefragt habe er aber diesem nicht nachgekommen sei. Auf diese Rücksendung reagiert er nu seit 6-7 Wochen nicht. Ich würde in diesem fall sagen er sieht sein Fehler ein und ist mit der Rücknahme einverstanden. Wie seht ihr das? Was den mahnbescheid anbetrifft, so hat er den fast sofort nach seiner Lieferung beantragt, als Reaktion darauf dass ich ihm erstmal nur mitgeteilt habe dass der Preis viel zu hoch sei.
Wäre toll wenn ihr eure Einschätzung dazu geben könntet. Vielen dank.

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#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Konntest Du die Preise abschätzen, aus anderer Quelle wissen oder Dir beschaffen oder erwarten, da marktüblich?

Worauf hast Du Dich bei der Rücksendung bezogen? Nur den zu hohen Preis? Was ist das für eine Ware? Ist die weiterverwendbar?

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mich würden zu dieser ständigen Rechtssprechung des BGH doch einige Aktenzeichen interessieren...

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Der Wortlaut könnte hier wichtig sein. War es eine Bestellung oder eine Bestellung unter Vorbehalt ein Angebot zu erhalten?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#14
 Von 
Joga
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um einige Stahlteile vom Schlosser. Begründet habe ich die Rückgabe wie oben geschrieben mit dem zu hohem Preis und dass ich mehrmals um Preise gefragt habe und keine Auskunft bekam. Ich bin er verlangt das doppelte des üblichen Preises. Möchte noch ein Vergleichs Angebot einholen. Mit gutem Willen sind die teile noch zuverwenden. Wie gesagt ich habe mehrfach um kosten gefragt, war aber in diesem Punkt nicht konsequent genug.

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#15
 Von 
§ §
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
In ständiger Rechtssprechung hat der BGH aber immer wieder gezeigt, dass er die Fälle des Bestellens im Laden ohne vorherige Ansicht der Sache den Fernabsatz bejaht. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Käufer sich einem anderen bedient hat und dieser die Sache per Fernkommunikation bestellt hat.

Das dürfte ein Irrtum sein. Gemeint sind sicherlich die bekannten Fälle, in denen per Fernkommunikation bestellt und im Laden abgeholt wurde! Das ist eine andere Lage.

Im beschriebenen Fall scheint es sich nunmehr aber doch eher um Werkvertragsrecht zu handeln. Dabei ist es eher normal bei Auftrag nach Aufwand abzurechnen und dann sind die Einwände bzgl. Kaufrecht(kein Kaufvertrag) hinfällig. Was ein Vergleichsangebot zum halben Preis nützen soll ist mir unverständlich.
Wie wäre es mit der Schlichtungsstelle der Handwerkskammer?

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