Mahngebühr bei 1. Mahnung legal?

25. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
absturz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahngebühr bei 1. Mahnung legal?

Hallo,

bei mir handelt es sich um eine Arztrechnung, die ich dachte schon überwiesen zu haben. In der ersten Mahnung ist nun eine Mahngebühr von knapp 3 Euro zum Rechnungsbetrag hinzuaddiert.
Irgendwo hatte ich mal gelesen, daß in der 1. Mahnung keine Mahnngebühr berechnet werden darf, leider finde ich keine Aussagefähige Online-Quelle mehr dazu und bräuchte deshalb dringend einen Tipp!

Danke schonmal für klärende Antworten!



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
gerechtigkeit
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 56x hilfreich)

Warum sollte dies nicht legal sein? Schließlich hat der Arzt dadurch ja zusätzliche Auslagen/Kosten wie z.B. Porto für die Mahnung bzw. Personalkosten (Mahnung schreiben).
Sollten Sie sogar über 20 Tage in Verzug sein, hätte er sogar das Recht Verzugszinsen zu berechnen (BGB § 288 ).

Sie sind in Verzug, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

BGB § 286 :

Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

-- Editiert von gerechtigkeit am 25.03.2004 16:56:15

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