Mahnungen aufgrund von Nichtbezahlung im Onlineshop bei Vorkasse

8. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Padded
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)
Mahnungen aufgrund von Nichtbezahlung im Onlineshop bei Vorkasse

Liebe Mitglieder,

seit kurzer Zeit betreibe ich einen kleinen Onlineshop für Smartphonezubehör. Leider habe ich dabei stark mit Käufern zu kämpfen die eine Bestellung tätigen, der Zahlung aber nicht nachkommen. Es handelt sich dabei um die Zahlungsart Vorkasse/Überweisung.
Es erfolgt dann nach etwa 10 Tagen eine freundliche Zahlungserinnerung in elektronischer Form, leider meist ohne Gegenreaktion.

Gibt es eine Möglichkeit etwas dagegen zutun? Schlieslich sind die Produkte nicht unbegrenzt verfügbar somit musste ich schon einiges ausverkauft stellen was später dann aufgrund der Nichtzahlungen eigentlich durchgehend Verfügbar wurde.

Kann ich den Käufern per Einschreiben in postalischer Form eine Mahnung zukommen lassen, wenn die Zahlung nicht in einer Frist (z.B. 14,21,... Tagen) erfolgt? Oder bedeutet diese Nichtzahlung das der Kauf garnicht zustande gekommen ist, schlieslich wird das Produkt ja auch erst nach Geldeingang versendet und ich kann nur an die ausstehende Zahlung erinnern?

Vielen Dank im Vorraus :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat:
Oder bedeutet diese Nichtzahlung das der Kauf garnicht zustande gekommen ist, schlieslich wird das Produkt ja auch erst nach Geldeingang versendet und ich kann nur an die ausstehende Zahlung erinnern?

Ähem, eigentlich solltest du deine eigenen AGB doch kennen wann und wie der Kaufvertrag geschlossen wird. Wenn du selbst deine AGB nicht kennst, woher sollen wir das denn dann wissen?
Ganz pauschal: Es macht überhaupt keinen Sinn eine Mahnung zu schreiben. Zum einen kann der Käufer den Kauf widerrufen und zum anderen verärgerst du damit nur unnötig deine Kunden. Wenn jemand nicht bezahlt, dann einfach eine höfliche Mail schreiben, dass die Bestellung vonm dir nicht angenommen wurde und fertig.

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#2
 Von 
Padded
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke :) , :augenroll: :grins: meine Agb kenne ich schon, dachte nur es handelt sich um einen Sonderfall. Gänzlich ist der Kaufvertrag ja erst erfüllt wenn beide Partein Ihren Pflichten nachgekommen sind " [...] Übergabe der Kaufsache. Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen."

Aber ich denke meine Frage ist damit ganz gut beantwortet, werde dann die Käufe stornieren die nach Erinnerung trotzdem nicht bezahlt wurden. Hat mich nur etwas verärgert ;)

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Padded):
Gänzlich ist der Kaufvertrag ja erst erfüllt wenn beide Partein Ihren Pflichten nachgekommen sind

Das ist doch an der Stelle völlig uninteressant, es geht doch zunächst mal um den Abschluss des Kaufvetrags.

Und der Vertragsabschluss ist mit der Übermittlung der Kontodaten und der Aufforderung zur Bezahlung gegeben - unabhängig von den AGB oder ob in der enstprechenden Mail zehn Mal steht, dass dies nur eine Bestellbestätigung wäre und noch kein Vertrag zu Stande gekommen wäre. Wenn Du den Vertrag noch nicht annehmen wolltest, warum soll der Kunde dann zahlen?

Aber wie schon erwähnt nutzt Dir eine Mahnung dann auch nichts, da der Kunde einfach widerrufen kann.

Zudem dürfte es schwer werden eine Forderung durchzusetzen, wenn laut AGB oder auch auf Bais der Formulierung der Zahlungsaufforderung/Bestellbestätigung noch gar kein Vertrag besteht. Wie gesagt spielt das zwar eigentlich keine Rolle für den Vertragsschluss, auf die Unwirksamkeit einer von Dir verwendeten Formulierung kannst Du Dich aber nicht zu Deinem Vorteil berufen.

Ich würde eine Formulierung in die AGB aufnehmen, die zum einen deutlich macht, dass bei Vorkasse der Vertrag mit Versenden der Zahlungsaufforderung zu Stande kommt und zum anderen eine Maximalfrist (mind. 10-14 Tage) für die Vorkassezahlung festlegt. Dann kannst Du Dir auch die Erinnerung sparen. Du musst nicht einmal den Rücktritt erklären, das kannst Du jederzeit noch nachholen, da die Voraussetzungen durch die nicht fristgerechte Zahlung gemäß §323 Abs. 2 Nr 2 BGB erfüllt sind.

-- Editiert von JogyB am 08.03.2016 11:24

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Und der Vertragsabschluss ist mit der Übermittlung der Kontodaten und der Aufforderung zur Bezahlung gegeben

Eine Zahlungserinnerung ist keine Aufforderung zur Zahlung. Das ist eine höfliche Erinnerung, dass noch eine Zahlung aussteht damit überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann. Eine Mahnung ist eine Zahlungsaufforderung. Genausowenig ist eine automatisch generierte Antwortmail auf eine Bestellung als Auftragsannahme zu sehen, auch wenn darauf die Kontodaten zu ersehen sind und der Hinweis, dass man zahlen solle.

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Eine Zahlungserinnerung ist keine Aufforderung zur Zahlung. Das ist eine höfliche Erinnerung, dass noch eine Zahlung aussteht damit überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann.

Unerheblich. Es spiegelt die Erwartung des Verkäufers wider, dass der Käufer im nächsten Schritt eine Zahlung leistet. Damit der Verkäufer diese Erwartung haben kann, muss ein Vertrag bestehen - sonst müsste der Käufer ins Blaue hinein überweisen in der Hoffnung, dass der Verkäufer nach Zahlungseingang auch einen Vertrag eingehen will.

Um das OLG Frankfurt zu zitieren (Az. 6 W 84/12 ):
Zitat:
Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt sie auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

Und die dort beanstandete Klausel war noch wesentlich kundenfreundlicher als das übliche "Annahme mit Versand der Ware".

Zitat (von micbu):
Genausowenig ist eine automatisch generierte Antwortmail auf eine Bestellung als Auftragsannahme zu sehen, auch wenn darauf die Kontodaten zu ersehen sind und der Hinweis, dass man zahlen solle.

Bitte die Rechtsprechung dazu besser anschauen. Ob eine Vertragsannahme erfolgt oder nicht hängt von der Gesamtbestrachtung dieser Antwortmail ab - nämlich ob der Kunde daraus eine Vertragsannahme ableiten kann. Der Argumentation des OLG Frankfurt folgend ist dies zu bejahen, sobald dort Kontodaten und auch nur eine Bitte zur Überweisung vorhanden ist.

-- Editiert von JogyB am 08.03.2016 15:04

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Du hast genau das Urteil zitiert was ich meinte! Aus dem Urteil lässt sich klar ableiten, dass ein Vertrag mit der Zahlung der Bestellsumme geschlossen wird. Es lässt sich aber nicht daraus ableiten, dass der Vertrag bereits mit der Bestellung geschlossen wird. Dieses Urteil lässt auch nicht erkennen, dass eine höfliche Erinnerung daran, dass noch eine Zahlung aussteht als Vertragsschluss gewertet werden kann. Das ist deine Interpretation die ich nicht teile.
Ich denke aber, ungeachtet dieser Meinungsverschiedenheit, dass wir uns darüber einig sind, dass eine Mahnung unsinnig ist solange es ein Widerrufsrecht gibt.

-- Editiert von micbu am 08.03.2016 16:11

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Aus dem Urteil lässt sich klar ableiten, dass ein Vertrag mit der Zahlung der Bestellsumme geschlossen wird.

Nein. Es lässt sich klar ableiten, dass der Vertrag vor der Zahlung geschlossen sein muss, da der Käufer sonst ohne Vertrag zahlen müsste. Das ergibt sich direkt aus dem oben zitierten Absatz.

Zitat (von micbu):
Dieses Urteil lässt auch nicht erkennen, dass eine höfliche Erinnerung daran, dass noch eine Zahlung aussteht als Vertragsschluss gewertet werden kann.

Dann nehmen wir mal an, Deine Interpretation wäre korrekt. Wie kommt man nun zu einem Vertragsschluss, wenn - wie allgemein üblich - der Verkäufer keine explizite Auftragsbestätigung schickt? Nur indem der Käufer ohne Vertragsschluss die Zahlung leistet, also eine Handlung vornimmt, die "mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar" ist.

Es sollte einleuchten, dass das so nicht funktioniert. Der einzige Ausweg ist, die Nennung des Rechnungsbetrags mit Angabe der Bankverbindung als Angebotsannahme zu werten. Vergleichbar mit der Nennung des Gesamtbetrags an der Supermarktkasse.

Wenn Du anderer Ansicht bist, dann zeige doch bitte auf, wie man hier zu einem Vertragsschluss kommt, ohne dass der Käufer eine Handlung vornimmt, die "mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar" ist. Vielleicht übersehe ich ja was.

Zitat (von micbu):
Ich denke aber, ungeachtet dieser Meinungsverschiedenheit, dass wir uns darüber einig sind, dass eine Mahnung unsinnig ist solange es ein Widerrufsrecht gibt.

Sicher. Und nicht nur deswegen: Auch wenn unsere Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt, so muss sich der Verkäufer an seine Aussagen halten, auch wenn diese unwirksam sind. Wenn er also den Eindruck erweckt, dass noch kein Vertrag bestünde, dann kann er nicht im Gegenzug die Vertragserfüllung einfordern.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Padded
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten vorab. Wollte mich nun nochmal einschalten um meine Themenstellung zu konkretisieren.
Grund meiner Frage nach der Mahnungsmöglichkeit war eigentlich die Tatsache, das es sich um Produkte mit einer kleinen Gewinnspanne (etwa 2-3€) handelt. Würde ich also postalisch Mahnen würde mich allein das Porto schon den Gewinn kosten, im Falle das der Käufer den Artikel dann überhaupt noch nimmt ansonsten zahle ich drauf. Ich müsste also eine mahngebühr aufschlagen, wofür ich aber überhaupt erstmal im Recht sein müsste den Käufer zu mahnen :) ...
Deshalb wollte ich wissen ob ich im Recht bin eine solche Mahnung nach einer Frist und Erinnerung zu versenden und dann im Rahmen dieser eine Gebühr für Auslagen wie Porto zu verlangen das ich zumindest nicht ins Minus gehen muss nur um zu mahnen. Danke

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