Mangel am konfigurierten Artikel

6. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nik0581
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel am konfigurierten Artikel

Hallo,

am 23.02. habe ich einen konfigurierbaren Rolladenkasten in einem Onlineshop bestellt, dieser wurde am 10.03. geliefert. Leider hat sich hierbei herausgestellt, dass der Rolladenkasten fehlerhaft war. Wesentlicher Punkt hierbei war, dass die Konfiguration von der bestellten abweicht (teilweise falsche Farbe). Zusätzlich war noch eine Beschädigung am Artikel.
Dies haben wir direkt beim Onlineshop reklamiert und eine Nachbesserung verlangt (einen angebotenen Preisnachlass haben wir abgelehnt, da dies uns nicht hilft). Aufgrund der Coronasituation war es jedoch nicht möglich, dass der Hersteller des Artikels den Mangel bei uns kurzfristig behebt (Hersteller im Ausland). Da wir den Artikel jedoch bis zum 04.04. benötigen, haben wir den Onlineshop eine Frist gesetzt (Mail und Einschreiben). Hintergrund der Frist ist, das wir den Rolladenkasten samt Fenster bis dahin verbauen müssen, da die Folgegewerke bereits geplant und bestellt sind.
Der Onlineshop hat hierauf die Fristsetzung abgelehnt (höhere Gewalt Corona) aber gleichzeitig mit Prio einen neuen Artikel bestellt welcher als Ersatz dienen sollte. Diesen haben wir am 03.04. erhalten, leider ist dieser beschädigt (in sich verzogen, ob Herstellerfehler oder Transportschaden ist unklar) bei uns angekommen. Die erneute Reklamation hat der Onlineshop nur mit einem Verweis auf den Kundenservice welche sich innerhalb von 2-3 Wochen bei uns melden soll beantwortet.

Welche Möglichkeiten bestehen hier für uns. Wir würden für uns das ganze Geschäft am einfachsten Wiederrufen und unser Geld zurückfordern, da wir in 2-3 Wochen keinen Bedarf mehr an dem Artikel haben. Wir haben inzwischen eine andere Lösung für unseren Fenstertausch ausgemacht. Kann sich der Onlineshop hier auf die höhere Gewalt berufen, oder gibt es für uns eine Möglichkeit das ganze Rückgängig zu machen?

Danke & Gruß

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Nik0581):
Aufgrund der Coronasituation war es jedoch nicht möglich, dass der Hersteller des Artikels den Mangel bei uns kurzfristig behebt

Warum sollte da Corona dran schuld sein?



Zitat (von Nik0581):
Wir würden für uns das ganze Geschäft am einfachsten Wiederrufen

Dann sollte man das machen. Den bestellten Artikel hat man offenbar noch gar nicht erhalten, also hat die Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nik0581
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte da Corona dran schuld sein?


Da der Hersteller im Ausland sitzt und von dort angeblich keinen Techniker über die Grenze schicken kann. Der Onlineshop bei dem wir gekauft haben sitzt jedoch in Deutschland.

Zitat:
Dann sollte man das machen. Den bestellten Artikel hat man offenbar noch gar nicht erhalten, also hat die Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen.


Zum eine handelt es sich ja um eine konfigurierten Artikel, hier dachte ich das der Wiederruf nicht so einfach möglich ist. Wir haben ja auch inzwischen 2 Artikel bekommen, einmal in der falschen Farbe und einmal beschädigt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Nik0581):
und von dort angeblich keinen Techniker über die Grenze schicken kann.

Das ist dann erst mal das Problem vom Verkäufer - abgesehen davon das es unglaubwürdig ist.



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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sehe ich nicht ganz so.
Wir haben zwei "Baustellen": Widerruf und Gewährleistung

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, könnte man einfach widerrufen und das Problem wäre gelöst. Ich fürchte aber, dass in der Tat kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um nach Kundenspezifikation gefertigte Ware handelt.

Bleibt die Gewährleistung. Im Regelfall hat der Anbieter das Recht auf Nachbesserung innerhalb angemesener Frist. Selbst ohne Corona wären 14 Tage angemessen. Dass die Wartezeit 2-3 Wochen beträgt, daraus alleine kann man als Kunde keine Rechte ableiten.
Es handelt sich ja nicht um ein absolutes Fixgeschäft. (Beispiel: Hochzeitstorte. Wenn die nicht rechtzeitig zur Hochzeit geliefert wird, sondern erst danach, dann kann der Kunde die Torte zurückgeben und muss nicht bezahlen, auch wenn die Torte nach Kundenspezifikation hergestellt wurde. Aber Rollädenkästen sind keine Hochzeitstorten - dass der Kunde keinen Bedarf mehr hat, wenn die Rolladenkästen zu spät geliefert werden, ist erstmal das Problem des Kunden.)
Auch aus der Tatsache, dass der Verkäufer einen Techniker des Herstellers schicken will, löst keine Rechte aus. Der Verkäufer muss sich um die Gewährleistung kümmern - aber wie er das macht, kann man ihm nicht vorschreiben. (Ob der Verkäufer selbst einen Techniker losschickt, oder ob der Verkäufer dafür sorgt, dass der Hersteller einen Techniker losschickt, ist egal.)
Der einzige Ansatzpunkt ist, dass schon eine Neulieferung fehlgeschlagen ist und man deshalb keine weitere Neulieferung oder keinen weiteren Nachbesserungsversuch hinnehmen muss. Aber das ist dünnes Eis, besonders wenn man nicht ausschließen kann, dass des sich beim Mangel an der Neulieferung "nur" um einen Transportschaden handelt.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Nik0581):
einen konfigurierbaren Rolladenkasten


Handelte es sich um eine Auswahl aus einer festen Liste von Optionen (5 Breiten, 6 Farben, 3 Typen) oder um eine individuelle Anfertigung? Im ersteren Fall kann sich der VK nicht auf einen Widerrufsausschluß berufen.

Auch wenn er 500 Größen und 2000 Farben anbietet, bleibt es eine nichtindividuelle Auswahl. Gibt es hingegen Eingabefelder für die Größe oder es wurde der Kundenname graviert, dann ist es eine Individualanfertigung.

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#6
 Von 
Nik0581
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Konfiguration ist eine individuelle Anfertigung, die Abmessungen können auf den Milimeter genau vorgegeben werden und neben der Farbe gibt es noch diverse andere konfigurierbare Merkmale.

Aus den letzten Antworten lese ich heraus das wir hier als Kunde in der schlechteren Position sind. Auch die fehlgeschlagene erste Nachbesserung (inkl. vorher gesetzter Frist) hilft uns hier nicht weiter, da wir dem Onlineshop weitere Möglichkeiten hierzu einräumen müssen. Heute kam nochmal eine Mail das der Hersteller des Kastens die Reklamation anerkannt hat und sich innerhalb von 2-3 Wochen melden würde.

Wäre für uns natürlich schade, da uns das in 2-3 Wochen nicht mehr hilft.

Gruß

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich fürchte aber, dass in der Tat kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um nach Kundenspezifikation gefertigte Ware handelt.

Aber ein "nach Kundenspezifikation gefertigte Ware" ist kein Ausschlusskriterium für das Widerrufsrecht.



Zitat (von Nik0581):
die Abmessungen können auf den Milimeter genau vorgegeben werden

Selbst das soll nach neuerer Rechtsprechung ja nicht mehr ausreichend sein (wobei ich das für ein Fehlurteil halte).


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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst das soll nach neuerer Rechtsprechung ja nicht mehr ausreichend sein (wobei ich das für ein Fehlurteil halte).


Hast du mal einen Link oder Aktenzeichen? Ich kenne in dem Bereich bisher nur das Urteil über den zusammengestellten PC, weil es dort ein leichtes ist, die Komponenten wieder zu trennen und damit die Ware wieder zu "de-individualisieren".

Zitat (von Harry van Sell):
Aber ein "nach Kundenspezifikation gefertigte Ware" ist kein Ausschlusskriterium für das Widerrufsrecht.


§312g Abs. 2 Nr. 1 BGB:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: [...]
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
"

Oder wolltest du darauf herumreiten, daß "nach Kundenspezifikation" auch verstanden werden kann als "Kunde hat sich aus 3 Farben für gelb entschieden"? Dann noch einmal die Bitte, nicht mit Rabulistik die Laien-Fragesteller zu verwirren.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Oder wolltest du darauf herumreiten, daß "nach Kundenspezifikation" auch verstanden werden kann als "Kunde hat sich aus 3 Farben für gelb entschieden"?

Zum einen ist das zwar auch korrekt, da es die falsche Begrifflichkeit ist (da viel zu umfassend), aber das ist hier nicht relevant.



Das Urteil kam vom AG Donaueschingen (Urteil vom 31.05.2011, Az.: 11 C 185/10)
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine (europarechtlich vorgegebene) restriktive Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB dazu führt, dass die im Rahmen des Bestellvorgangs durch die Klägerin vorgenommene Angabe der Anzahl der (vollen) Meter des von ihr ausgewählten Stoffes – bei regelmäßig als „Meterware" verkauften Sachen – von vornherein keine „Spezifikation" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB darstellt. Würde man darauf abstellen, dass die Beklagte den Stoff im Hinblick auf die Bestellung der Klägerin von einer Rolle abschneiden oder entsprechend bei ihrem Lieferanten bestellen musste, hinge das Widerrufsrecht des Verbrauchers von Zufälligkeiten (wie etwa der Größe einer Stoffrolle) ab bzw. ließe sich durch den Verkäufer (etwa durch die Organisation und den Umfang seiner Lagerhaltung) beeinflussen."



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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Ein "Zuschnitt" von angebotener Meterware in vollen Metern ist eben keine individuelle Kundenspezifikation

Zitat (von Harry van Sell):
wobei ich das für ein Fehlurteil halte


Wenn Du das von Dir zitierte Urteil damit meinst, teile ich deine Meinung nicht.

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Anzahl der (vollen) Meter des von ihr ausgewählten Stoffes – bei regelmäßig als „Meterware" verkauften Sachen


Das ist ja nun ein sehr klarer Sonderfall. Wenn der Kunde "2 Meter Stoff rot" bestellt, dann ist die Wahrscheinlichkeit, daß der VK das bei Widerruf jemand anders verkaufen kann, sehr hoch. Bei "2,54 Meter Stoff rot bestickt mit dem Monogramm des Käufers" ist das nicht der Fall.

Also Äpfel und Birnen und auch kein Fehlurteil, sondern im selben Tenor wie das Urteil, daß ein lediglich aus Standardkomponenten zusammengestellter PC auch dem Widerrufsrecht unterliegt, weil für jede einzelne Komponente die Wahrscheinlichkeit hoch ist, daß der VK sie erneut verkaufen kann.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Bei "2,54 Meter Stoff rot bestickt mit dem Monogramm des Käufers" ist das nicht der Fall.

Stimmt, aber das wurde hier ja nicht bestellt.


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