Mangel an Regal nach Aufkleberentfernung

9. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
FcBart04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Mangel an Regal nach Aufkleberentfernung

Hallo zusammen,

Ich habe ein Regal aus Holz bei einem Möbelhaus erworben. Beim Aufbau daheim habe ich von den Einlageböden die Aufkleber entfernt (auf jedem Einlageboden war ein kleiner Sticker mit der maximalen Belastung). bei der Entfernung des Aufklebers wurde die oberste Holzschicht beschädigt, so dass eine unschöne Farbabweichung an der ehemaligen Stelle des Aufklebers entstanden ist.

Nachdem ich dies beim Kundenservice reklamiert habe und eine Nachbesserung in Form von neuen Einlageböden ohne Aufkleber gefordert habe, wurden mir stattdessen 10 Euro (!) Nachlass aus Kulanz angeboten, da ich das Regal ja selbst beschädigt hätte.

Wie seht ihr das? habe ich durch das Entfernen des Aufklebers die Beschädigung in Kauf genommen?
Meines Erachtens handelt es sich um einen Mangel, dass der Aufkleber nicht auf das Regal gehört und dafür entfernt werden musste.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Ich prophezeie mal, dass sich ein Streit darüber entzünden wird, ob die Aufkleber fachgerecht entfernt wurden. Und dass in diesem Streit Kunde und Verkäufer unterschiedliche Auffassungen haben werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von FcBart04):
Meines Erachtens handelt es sich um einen Mangel, dass der Aufkleber nicht auf das Regal gehört

Müsste man prüfen, ob es da nicht eine Norm gibt, welche das vorschreibt.


Des Weiteren sind von der gesetzlichen Mangelhaftung die Fälle ausgenommen, welche mittels unsachgemäßer Handhabung durch den Käufer entstanden sind.

Weitere Ausnahmen sind sogenannte "Bagatellmängel", also Mängel die nur klein und unwesentlich sind, z.B. weil man durch einfaches Umdrehen der Böden diese aus der Sichtbarkeit entfernen kann.



Zitat (von FcBart04):
da ich das Regal ja selbst beschädigt hätte.

Da wäre dann mal der Wortlaut der Begründung interessant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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