Mangel an gekauftem Auto: Wasser im Kofferraum

15. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel an gekauftem Auto: Wasser im Kofferraum

Hallo ans Forum,

ich habe im Juli diesen Jahres ein gebrauchtes Auto gekauft (7500 €). Nun ist Wasser im Kofferraum, also wenn man das Polster anhebt und an die Fächer kommt, wo der Ersatzreifen ist. Muss der Gebrauchtwagenhändler den Schaden beheben?

Danke für Rat!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mutz123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

kommt auf den Vertrag an. Viele Händler verkaufen ihre Fahrzeuge "im Kundenauftrag" um so aus der Gewährleistung zu kommen. Oder im Vertrag steht eindeutig, dass es eine Gewährleistung von 6/12 Monaten gibt.
Aber Wasser im Kofferraum ist nur durch eine defekte Kofferraumdichtung oder Heckklappendichtung zu erklären (ausser, im Radkasten hat sich der Rost schon durchgefressen)
Das ist mit wenigen Euro zu beheben!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127458 Beiträge, 40807x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
Muss der Gebrauchtwagenhändler den Schaden beheben?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Mutz123):
Viele Händler verkaufen ihre Fahrzeuge "im Kundenauftrag" um so aus der Gewährleistung zu kommen.

Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.
Allerdings muss man tatsächlich geprüft werden, wer denn nun der Vertragspartner ist.



Zitat (von Mutz123):
Oder im Vertrag steht eindeutig, dass es eine Gewährleistung von 6/12 Monaten gibt.

Irrelevant.



Zitat (von Heike83):
ich habe im Juli diesen Jahres ein gebrauchtes Auto gekauft (7500 €).

Dann ist man in der komfortablem Situation, das noch die Beweislastumkehr gilt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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