Habe vor 14 Tagen ein neues Fahrrad bei einem Händler gekauft. Da beim Bremsen am Vorderrad ein starkes Schlagen auftritt, das das gesamte Rad in Unruhe bringt, habe ich das Rad bereits viermal beim Händler zur Nachbesserung vorbeigebracht. (leider keine schriftlichen Nachweise)
Nach der vierten Nachbesserung lag der Mangel unverändert vor, der Händler hat mündlich jedwede Nachbesserung verweigert und mir empfohlen, einen Gutachter zu konsultieren.
Das Rad möchte ich gern behalten, insofern kommt eine Wandlung des Kaufvertrages zunächst für mich nicht in Betracht.
Hierzu hätte ich folgende allgemeine Fragen: (werde im Zweifel einen Anwalt einschalten)
1. Muss ich dem Händler trozt Verweigerung noch schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen?
2. Wenn ich einen Gutachter bestelle, wer trägt die Kosten?
3. Kann ich das Rad grundsätzlich bei einem anderen Händler reparieren lassen und die Kosten von dem Verkäufer einfordern?
4. Wie und in welcher Höhe sind evtl. Minderungsansprüche durchzusetzen?
Vielen Dank schon mal für weitere Informationen.
Viele Grüße!
Mangel an neuem Fahrrad
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Guten Tag,
Ihre Fragen:
1. Muss ich dem Händler trozt Verweigerung noch schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen?
Generell muss man bezüglich der Nachbesserung keine Fristen mehr setzen, sobald der Verkäufer die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert.
2. Wenn ich einen Gutachter bestelle, wer trägt die Kosten?
Die Kosten haben Sie als auftraggebende Partei zu tragen. Bei einem Prozess kann das Gericht jedoch die Kosten der unterlegenden Partei auferlegen.
3. Kann ich das Rad grundsätzlich bei einem anderen Händler reparieren lassen und die Kosten von dem Verkäufer einfordern?
Die Möglichkeit besteht, jedoch muss man dann wieder sehen, wie Sie die entstandenen Kosten einklagen.
4. Wie und in welcher Höhe sind evtl. Minderungsansprüche durchzusetzen?
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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Vielen Dank für die schnelle Reaktion!
Wenn ich die Minderung bzw. evtl. auch die Wandlung des Kaufvertrages geltend machen möchte und der Händler sich diesbezüglich weigert - müssten dann meine Ansprüche auch gerichtlich geklärt werden oder würde ggfls. das Einschalten eines Rechtsanwaltes ausreichen...?
Vielen Dank im voraus!
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Guten Morgen,
das hängt davon ab, wie der Verkäufer reagiert. Meistens ist schon der Kontakt mit einem RA ausreichend.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
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