Mangel bei Ladenkauf

1. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
ip627846-92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel bei Ladenkauf

Guten Tag

ich hab Am 19.1.23 eine Ungeschossene Neuwaffe vom einem Händler erworben und direkt mitgenommen. Als ich dann zuhause angekommen bin musste ich starken Rostansatz feststellen.

Ich Habe den Verkäufer darauf hingewiesen und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten oder einen 1zu1 tausch vornehmen falls möglich. Die eine Ersatzwaffe hatte er nicht weil diese auch etwas limitiert sind

der Verkäufer sagte mir dann das der Hersteller seit 2023 nur noch das einmalige recht zur Nachbesserung hat und von diesem recht gebrauchen machen will.

Am 25.01.23 wurde die Waffe bis jetzt auf meine Kosten den Händler verschickt der wollte sie dann an den Hersteller schicken.

Am 10.02.23 nachfrage wie der stand sei und ob eine Reparatur möglich ist oder der Hersteller eine neue Waffe schickt. Darauf hin kam die Antwort das der Hersteller noch nicht geantwortet hat und ich ihm etwas zeit geben sollte.


am 24.2 da keiner Auf email keiner mehr reagiert habe ich angerufen und wurde damit vertröstet das sie jetzt beim Hersteller anrufen und mich gleich zurückrufen. Was nicht passiert ist.

am 27.2 wieder ein Anruf ob sie mich vergessen hatten, wurde wieder damit vertrötest das jetzt direkt nachgefragt wird und sich dann einer meldet.

Stand heute 01.03. weder Rückruf noch E-Mail

Wie sollte ich mich verhalten?, es ist März ich habe extra im Winter eine Neuwaffe erworben um wenn es besser wird für die Meistschafft zu Trainieren

muss ich mich hier noch gedulden wie lange es auch immer dauert oder besteht die Möglichkeit sein Geld zurückbekommen. Da es eine hochpreisige Waffe war habe ich das Gefühl das der Händler ungerne das Geld rausgeben möchte und es lieber weiter aussitzen möchte

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von ip627846-92):
der Verkäufer sagte mir dann das der Hersteller seit 2023 nur noch das einmalige recht zur Nachbesserung hat

Das ist schlicht Unfug.



Zitat (von ip627846-92):
Wie sollte ich mich verhalten?

Was konkret ist denn das Ziel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ip627846-92
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Ziel ist entweder die Waffe oder wenn es jetzt noch mehr Verzögerung gibt mein Geld zurück

0x Hilfreiche Antwort

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