Mangel in Garantiezeit - ***************-Küche

1. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel in Garantiezeit - ***************-Küche

Hallo ins Forum,

letztes Jahr habe ich eine ***************-Küche in Hochglanz Lacklaminat erworben, jetzt 11 Monate alt.
Nun lösen sich an mehreren (!) Stellen der Fronten die Folien/Beschichtungen vom Korpus, an unterschiedlichen Stellen gleichzeitig. Die Küche wurde pfleglich behandelt, wie vorgeschrieben.

Ich habe beim Fachhändler das o.g. Problem reklamiert. Da ich von denen keine Antwort bekam, habe ich mich direkt an *************** gewandt und das Problem geschildert, mit Fotos. Antwort: Ich hätte die Küche falsch behandelt, Wasser wäre das Problem, es seien "Aufquellungen" - keine Reklamation möglich. *************** hat seine Antwort gleich cc an den Fachhänder geschickt, der sich noch gar nicht geäußert hatte.

Ich bin einigermaßen geschockt, von *************** während der Garantiezeit eine solche Ablehnung mit ungerechtfertigten Vorwürfen zu erhalten!

Fakt ist, dass die Ablösungen an mehreren Stellen auftreten, kein Wasser dort draufkam und die Küche nur nach Vorschrift gereinigt wurde. Direkt über der dampfenden Kochstelle ist z.B. keine Ablösung, dafür am "staubtrockenen" Besenschrank.

Wie kann ich vorgehen, damit ich zu meinem Recht komme bzw. der Mangel behoben wird? Falls es notwendig wird, gibt es Gutachter?

Danke für Tipps.


-- Editiert von Moderator topic am 5. März 2023 00:00

-- Editiert von Moderator topic am 6. März 2023 14:37

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1021 Beiträge, 162x hilfreich)

Folierte Fronten haben leider immer die Eigenschaft, dass sie sich irgendwann lösen können (nicht müssen!).
Ob und wann das passiert, hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. aber ganz doll von
- Qualität des Herstellungsprozesses
- Einwirkung von Wasser/Feuchtigkeit
-UV-Einwirkung (Sonnenlicht)

Grundsätzlich muss man also bei jeder Folienfront damit rechnen, dass sie sich irgendwann (aber ganz sicher nicht nach 11 Monaten) ablösen könnte. Das ergibt sich aus der Natur der Sache, da die Folie eben nur "aufgeklebt" ist. Einige Hersteller vermarkten schon gar keine Folienfronten mehr, um den Reklamationen aus dem Weg zu gehen. Das nur zum Hintergrund, hilft aber bei der rechtlichen Beurteilung nicht gerade.

Meine Einschätzung: wenn nicht gerade ein Wasserschaden schuld ist (was du ja ausschließt und bei einem staubtrockenen Besenschrank werden auch nicht vermehrt Kochdämpfe hinkommen) dürfte eine Haltbarkeit der Folie von nur 11 Monaten auch bei billigster Produktion/Qualität ein Mangel darstellen. Zumal es sich ja an mehreren Stellen ablöst.
Ich würde hier deine Chancen auf "gut" einschätzen. Allerdings ist dein Vertragspartner für die Sachmangelhaftung zuständig, nicht ***************.
Es kann aber sein, dass die sich alle weigern, dann wirst du wohl nur mit anwaltliche Hilfe weiterkommen. Aber wie gesagt, ich sehe die Chancen als ganz gut.

Mein Ziel wäre hier übrigens, andere Fronten (z.b Echtlack) zu bekommen (den Aufpreis zu den jetzigen Fronten müsstest du dann evtl selber tragen in Höhe der Differenz zu den jetzigen Billigfronten) . Sonst hast du nach Austausch in 11 Monaten mit etwas Pech wieder das gleiche Problem.


-- Editiert von User am 1. März 2023 15:08

-- Editiert von Moderator am 5. März 2023 00:00

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15722 Beiträge, 5697x hilfreich)

Ob es tatsächlich Aufquellungen sind lässt sich leicht nachweisen.
Dein Ansprechpartner für !die gesetzliche Mängelhaftung! ist der Verkäufer. Du solltest dich auf die Mängelhaftung gegenüber dem Verkäufer und nicht auf eine Garantie des Herstellers berufen. Anhand von Photos soll der Hersteller also Aufquellungen diagnostiziert haben? Aber eigentlich auch egal. Der Verkäufer würde dir nachweisen müssen, dass diese Aufquellungen durch dein Verschulden entstanden ist. Ansonsten wäre der Verkäufer dennoch leistungspflichtig. Bei der Garantie ist das wieder etwas anderes, daher solltest du dich ja auch, gegenüber dem Verkäufer, auf die gesetzliche Mängelhaftung berufen.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ob es tatsächlich Aufquellungen sind lässt sich leicht nachweisen.
Dein Ansprechpartner für !die gesetzliche Mängelhaftung! ist der Verkäufer. Du solltest dich auf die Mängelhaftung gegenüber dem Verkäufer und nicht auf eine Garantie des Herstellers berufen. Anhand von Photos soll der Hersteller also Aufquellungen diagnostiziert haben? Aber eigentlich auch egal. Der Verkäufer würde dir nachweisen müssen, dass diese Aufquellungen durch dein Verschulden entstanden ist. Ansonsten wäre der Verkäufer dennoch leistungspflichtig. Bei der Garantie ist das wieder etwas anderes, daher solltest du dich ja auch, gegenüber dem Verkäufer, auf die gesetzliche Mängelhaftung berufen.


Danke vielmals. Ich werde berichten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111533 Beiträge, 38599x hilfreich)

Zitat (von Elkstone):
Wie kann ich vorgehen, damit ich zu meinem Recht komme bzw. der Mangel behoben wird?

Was für Rechte sich aus der Garantie bzw. den Garantieversprechen ergeben, da sollte man sich mal als erstes die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Garantiebedingungen / Versicherungsbedingungen durchlesen, was dort zu dem Thema steht.
Kennen wir diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.



Zitat (von -Laie-):
Der Verkäufer würde dir nachweisen müssen, dass diese Aufquellungen durch dein Verschulden entstanden ist.

Richtig.

Und nicht mehr lange zögern, der Fristablauf dafür ist nicht mehr fern ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15722 Beiträge, 5697x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und nicht mehr lange zögern, der Fristablauf dafür ist nicht mehr fern ...
Welcher Fristablauf??? Der Mangel hat sich innerhalb des ersten Jahres gezeigt. ...... Mehr ist nicht erforderlich. Frist eingehalten. Außerdem wurde der Mangel auch bereits gemeldet. Man verpasst also sicherlich keine Frist mehr.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111533 Beiträge, 38599x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Außerdem wurde der Mangel auch bereits gemeldet

Lesen hilft ... an den Hersteller zwecks Garantie ... also nutzlos will man die gesetzliche Mängelhaftung in Anspruch nehmen ...



Zitat (von -Laie-):
Der Mangel hat sich innerhalb des ersten Jahres gezeigt. ...... Mehr ist nicht erforderlich.

Da reicht einfaches bestreiten und schon steht der Käufer da und hat die Beweislast ...
Meldet man vor Ablauf der 12 Monate, gibt es da gar keine große Diskussion.

Aber sicherlich kann man sich sein Leben auch unnötig verkomplizieren ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Lesen hilft ... an den Hersteller zwecks Garantie ... also nutzlos will man die gesetzliche Mängelhaftung in Anspruch nehmen ...


Den Mangel hatte ich sowohl an den Fachhändler als auch an den Hersteller gemeldet, nachdem der Händler 1 Woche gar nicht reagiert hat. Nun sind fast 2 Wochen verstrichen, ohne Reaktion des Händlers (trotz einmaliger Erinnerung).

Es gibt also im Fall noch keinen Fortschritt. Sollte man da mit (gerechtfertigten) Fristen arbeiten?

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 892x hilfreich)

Zitat (von Elkstone):
Sollte man da mit (gerechtfertigten) Fristen arbeiten?


Muss man mittlerweile nicht mehr, aber hat der VK deine Meldung auch erhalten?

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Muss man mittlerweile nicht mehr, aber hat der VK deine Meldung auch erhalten?
Zitat (von Elkstone):
Ich habe beim Fachhändler das o.g. Problem reklamiert. Da ich von denen keine Antwort bekam, habe ich mich direkt an Nobilia gewandt und das Problem geschildert, mit Fotos.


Ja, mit Fachhändler meinte ich Verkäufer.

-- Editiert von Moderator am 6. März 2023 14:37

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#10
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider immer noch keine Antwort vom Verkäufer. Ist es sinnvoll, jetzt eine Frist mit Aufforderung zur Nachbesserung zu setzen und anzukündigen, dass man ggf. eine "Selbsvornahme" gem. § 637 BGB vornimmt und die Nachbesserungskosten einer Drittfirma in Rechnung stellt? Und dies dann auch tut?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111533 Beiträge, 38599x hilfreich)

Zitat (von Elkstone):
Leider immer noch keine Antwort vom Verkäufer.

Vermutlich hat er die Mitteilung nicht erhalten ...



Zitat (von Elkstone):
Ist es sinnvoll, ...

Nö.

Sinnvoll wäre erst mal eine gerichtfeste Meldung des Mangels an den zuständigen Vertragspartner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Elkstone
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache ist nun abgeschlossen: Der Verkäufer zeigte sich kulant und hat die betroffenen Fronten nach ersetzt. Es lag offenbar doch ein Materialfehler vor und der Verkäufer hat den Hersteller davon überzeugen können.

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