Mangelhafte Produktion bei Fast-Food-Kette

5. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
Mangelhafte Produktion bei Fast-Food-Kette

Hallo!

Ich habe vorhin bei einer bekannten Fast-Food-Kette einen personalisierten Burger (mit einigen höherpreisigen Extrazutaten) in deren eigener App bestellt und per Kreditkarte bezahlt. Anschließend habe ich das Produkt fertig verpackt bei der Filiale meiner Wahl abgeholt. Zuhause beim Verköstigen habe ich dann festgestellt, dass eine der Extrazutaten fehlt - und leider auch noch die teurste.

Sowohl auf der Bestellbestätigung, als auch auf der Rechnung, dem Produkt selbst und in der App stand jedoch, dass die Extrazutat enthalten sein sollte. War sie aber leider nicht.

Natürlich hätte ich den zur Mitnahme verpackten Burger in der Filiale auseinander nehmen und die Vollständigkeit überprüfen können. Hierzu hätte ich jedoch erst auf einen freien Sitzplatz warten müssen. Die Ausgabetheke ist nicht dazu bestimmt, dort lange zu verweilen. Ferner gehe ich schlichtweg gutgläubig davon aus, dass die MitarbeiterInnen die Bestellungen ordnungsgemäß ausführen. Eine Rückreise zur Filiale wäre sehr aufwändig gewesen, ferner war das Produkt ja nicht ungenießbar, sondern unvollständig - ich habe daher Fotos angefertigt und das Produkt unvollständig verspeist.

Ich würde die Filiale jetzt um Nacherfüllung bitten. Nachbesserung und Reparatur sind nicht möglich, da das Produkt nicht mehr vorhanden ist. Alternativ natürlich Ersatz- oder Neulieferung; die Ersatzlieferung könnte so auffallen, dass ich die fehlende Zutat gratis in einem zukünftig von mir gekauften Produkt oder in Form eines Gutscheines oder in Form einer Gutschrift erhalte.

Beste Grüße
Lars-Daniel

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Nachbesserung und Reparatur sind nicht möglich, da das Produkt nicht mehr vorhanden ist.

Daran ist aber der Kunde schuld.

Zitat:
Alternativ natürlich Ersatz- oder Neulieferung

Da kann aber der Verkäufer aber die Rückgabe des fehlerhaften Produktes verlangen. Geht auch nicht.

Klassischer Fall von: Der Kunde hätte Rechte aus der Sachmängelhaftung gehabt, dem Verkäufer aber keine Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben. Drops damit gelutscht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Da kann aber der Verkäufer aber die Rückgabe des fehlerhaften Produktes verlangen. Geht auch nicht.
Klassischer Fall von: Der Kunde hätte Rechte aus der Sachmängelhaftung gehabt, dem Verkäufer aber keine Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben. Drops damit gelutscht.


Ich könnte dem Inhaber der Filiale ja jetzt etwas Böses unterstellen. Wenn man das geschickt nur bei jedem zehnten Kunden macht, rechnet sich das sicher. Nächstes Mal schicke ich den Burger dann also per Einschreiben zurück.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Nächstes Mal schicke ich den Burger dann also per Einschreiben zurück.

Man kann den Burger auch an der Theke überprüfen. Mache ich bei meinen Bestellungen immer so. Auch am Fahrschalter. Ohne die Vollständigkeit meiner Bestellung zu Überprüfen, bewege ich mich nicht weiter. Aus gutem Grund und schlechten Erfahrungen. Die eigene Bequemlichkeit darf einem selbst da nicht im Wege stehen.

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Ich würde prinzipiell von einer Abnahme der Leistung durch Mitnahme der Ware ausgehen.

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Nächstes Mal schicke ich den Burger dann also per Einschreiben zurück.
Ich stelle mir das witzig vor. Die nehmen nun seit mehrere Tagen gereisten Burger entgegen, versehen ihn mit der fehlenden Zutat und halten ihn dann am Schalter zur Abholung bereit. Ob du den dann noch essen willst.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Die nehmen nun seit mehrere Tagen gereisten Burger entgegen, versehen ihn mit der fehlenden Zutat und halten ihn dann am Schalter zur Abholung bereit.

Nein, das wäre nicht ausreichend.
Der Burger-Brater müsste den per Post eingegangenen Burger nachträglich mit der fehlenden Zutat versehen und auch wieder per Post an den Kunden zurück senden. Ein Bereithalten zur Abholung reicht nicht aus.

Zitat:
Man kann den Burger auch an der Theke überprüfen. Mache ich bei meinen Bestellungen immer so. Auch am Fahrschalter.

Zumindest bei Pizza im Karton, schaue ich immer erst in den Karton bevor ich die Pizza bezahle. Zumindest in meinem Ort werden die meisten Pizza-Betriebe von Personen betrieben, deren deutschen Sprachkenntnisse sehr überschaubar sind. Wenn man da eine Pizza telefonisch bestellt, ist es wie Lotto, ob der Pizzabäcker auch wirklich verstanden hat, was ich will.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ein Bereithalten zur Abholung reicht nicht aus.
Der Erfüllungsort ist der Ort der Fast-Food-Kette. Der Burger wurde nicht im Rahmen des Fernabsatzes oder mit Lieferung verkauft.



-- Editiert von radfahrer999 am 08.10.2019 07:39

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Erfüllungsort der Nachbesserung ist aber da, wo sich die Ware vertragsgemäß befindet.
Wenn der Kunde ursprünglich "zum Mitnehmen" gekauft hat, dürfte der Erfüllungsort "zu Hause" sein.
(Der Erfüllungsort der Nachbesserung ist nicht automatisch mit dem Erfüllungsort des ursprünglichen Kaufs identisch.)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Ich würde die Filiale jetzt um Nacherfüllung bitten. Nachbesserung und Reparatur sind nicht möglich, da das Produkt nicht mehr vorhanden ist. Alternativ natürlich Ersatz- oder Neulieferung;


Bei einer Ersatzlieferung kann der Verkäufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen - nach Maßgabe des § 346 BGB. Danach muß bei Verbrauch, Verschlechterung oder Untergang der zurückzugewährenden Sache eigentlich Wertersatz geleistet werden - was der BGH bei der Rückgewähr im Rahmen einer Nacherfüllung per Ersatzlieferung/Umtausch allerdings ausgeschlossen hat.

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
die Ersatzlieferung könnte so auffallen, dass ich die fehlende Zutat gratis in einem zukünftig von mir gekauften Produkt oder in Form eines Gutscheines oder in Form einer Gutschrift erhalte.


Wenn Du Dich darauf einigen möchtest - Deine Sache.

Eine Nacherfüllung per vom Käufer gewählter Ersatzlieferung könnte allerdings ausschließlich durch erneute Lieferung eines vertragsgerecht beschaffenen Produkts erfüllt werden.

RK

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Es wurde keine einzige Frage gestellt, aber immerhin trotzdem 10 Antworten gegeben. Und wenn die Burgerbude nein sagt, soll es dann vor Gericht weitergehen?

-- Editiert von altona01 am 17.10.2019 17:33

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich möchte mal die Schadenminderung einschieben (ob es eine Pflicht ist stelle ich unten noch mal zur Diskussion, ein Recht ist es aber sicher).
Und damit war es völlig OK den Burger zu verspeisen, der Verkäufer schuldet nun trotzdem Schadenersatz. Das kann hier nur der Wert der fehlenden Zutat sein. Das geringere Geschmackserlebnis ist wohl nicht zu monetarisieren, noch dazu steht es im Widerspruch dazu, dass am Ende doch gegessen wurde, und zwar freiwillig (schmeckte also doch).

Da das hier eh wieder so ein theoretischer Thread ist finde ich die Überlegung für den Fall das er den Burger nicht gegessen hätte viel interessanter. Bestände dann - natürlich gegen Rückgabe des Biomülls - Anspruch auf den kompletten Preis, oder ist er zur oben genannten Schadenminderung sogar verpflichtet?
Im Zuge der Diskussion "Lebensmittel wegwerfen" fände ich eine solche Pflicht übrigens gar nicht verkehrt (natürlich immer vorausgesetzt, das Produkt war ansich OK, also beispielsweise so wie es alternativ auch verkauft wird).

Stefan

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