Hallo,
wäre interessant folgende Situation zu klären.
Man kauft in einem Ladengeschäft eine Festplatte (nur zum Beispiel). Nach dem kauf wird festgestellt dass die Ware einen Mangel aufweist, geht am nächsten Tag (wichtig) zum Händler, beweist ihm dass die Festplatte nicht so funktioniert wie es sein soll.
Worauf hat man in diesem Fall einen Anspruch
a) Geld zurück
b) Umtausch
c) Garantie (zum Hersteller einschicken lassen, dauert in der regel ca. 2 Monate)
Also einschicken lassen wäre ok wenn die Platte nach ein Paar Monate kaputt gegangen wäre. Aber wenn die Ware von Anfang an nicht funktionierte scheint mir das etwas blöd zu sein: man zahlt, bekommt defekte Ware und gleich 2 Monate auf Ersatz/Reparatur warten.
Falls man keinen Anspruch auf Umtausch/Rückgabe hat, wie lange darf so eine Reparatur dauern?
Für die Hilfe danke ich im Voraus!
Mangelhafte Ware gekauft. Umtausch/Geld zurück oder Garantiefall?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung. Das heißt: Nach Ihrer Wahl Reperatur oder Umtausch gegen mangelfreie Ware (§§ 439
I, 437 Nr. 1
, 434
, 433 BGB
). Geld zurück ist noch nicht beim 1. Mangel. Garantie ist freiwillig und eben von den Garantiebedingungen des Herstellers abhängig.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Bei einer Festplatte fällt von vorne herein natürlich die Reparatur weg. Es wird hier also auf einer Ersatzlieferung oder (altsprachlich) Wandelung hinauslaufen.
Ein guter Händler wird in der Regel keinen Stress machen - obwohl bei Festplatten immer der Verdacht mitschwingt, der blöde Kunde hat sie runter fallen lassen. Allerdings kann der Hersteller dies im Zweifel beweisen! Festplatten haben nämlich einen Schockspeicher! Fraglich ist dann aber immer noch, wer sie hat fallen lassen!
Rechtsfinder
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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"
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Interessant wäre die Frage, wie sieht es aus, wenn man bei eBay von Privat etwas als neu sonstige kauft und dann stellt sich die Ware als defekt heraus - so plump, daß Betrug sofort auf der Hand liegt. Ich meine, in diesem Fall kann ich als Richter den Kunden nicht auf das Einlassen auf eine weitere Geschäftsbeziehung mit diesem Händler verweisen, zumal aus seinen eBay Bewertungen sich ein ähnliches Bild ergibt: er nimmt es mit der Wahrheit nicht so ernst!
Gruß Rechtsfinder
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"Recht ist nicht unbedingt was im Gesetz steht!"
Das ist doch eine ganz andere Galaxy! Du wirfst eine Frage mit Fernabsatz und Händler bzw "ebay privat" in einen Topf mit Ladenkauf? Da gelten ganz andere Regeln, insbesondere da Gewährleistung von privat ausgeschlossen werden kann. Bei einem Händler in ebay braucht man keine Nacherfüllung, da es Widerrufsrecht gibt.
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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."
Der Thread ist 7 Jahre alt....
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