Media Markt Irreführende Werbung

4. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
bullypower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Media Markt Irreführende Werbung

Guten Tag,
Media Markt machte Werbung für die Wiedereröffnung.
Dort wird gezeigt ein Handy was 299Euro kostet. Daneben ein Pluszeichen und ein 50Euro Gutscheinkarte.
Das Preisschild ist gelb das Pluszeichen auch in gelb.
Für mich war klar, ich kaufe das Handy und bekomme eine 50Euro Gutscheinkarte dazu.
Als meine Frau das Handy kaufte, weigerten sich die Mitarbeiter die Gutscheinkarte rauszurücken. Die behaupten es sein nur mit einem Vertragsabschluss möglich.
Das Handy habe ich hier. Was für Möglichkeiten habe ich mich dagegen zu wehren?
Danke.

-----------------
""

-- Editiert bullypower am 04.10.2013 15:41

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
bullypower
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Da solche Äußerungen ( in verteilten Werbe-Prospekten, in Fernseh-Reklame oder auf Internet-Seiten ) aus Sicht der Adressaten nicht als "auf die Schließung eines Kaufvertrags ( über die gezeigte Sache zum genannten Preis ) gerichtete Willenserklärung" ( = Antrag im Sinne von § 145 BGB ) verstanden werden könnten, soll Kunden kein einklagbares Recht auf Lieferung gemäß dieser Angaben zustehen. <hr size=1 noshade>



Sie haben Recht, ich habs in meiner Enttäuschung vergessen.
invitatio ad offerendum:
Rechtlich unverbindliche Aufforderung an die Adressaten, ihrerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
In dem Fall muss also Media Markt mein Angebot nicht annehmen.

quote:<hr size=1 noshade>2. Die Werbung könnte unter mehreren Aspekten wettbewerbsrechtlich unzulässig sein:

- wegen Irreführung ( § 5 UWG )
- wegen Werbung mit Zugaben ohne klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme ( § 4 Nr. 4 UWG ) <hr size=1 noshade>


Das ist sie bestimmt,aber ich glaube kann nur die Konkurrenz dagegen klagen.

quote:<hr size=1 noshade>Enthielt die Werbung irgendwelche Angaben zu den Bedingungen, unter denen die beworbene Gutscheinkarten-Zugabe in Anspruch zu nehmen war? Und falls ja: waren sie "klar und deutlich" gestaltet? <hr size=1 noshade>


Nein, war kein Hinweis zu lesen. Aber die gleiche Farbe vom Barpreis und das Pluszeichen lassen den Verbraucher glauben es sei eine Zugabe beim Kauf, und nicht bei Vertragsschleissung.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.184 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen