Merkwürdige AGB

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
UlFie
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Merkwürdige AGB

Leider habe ich Ärger mit einem Internetversender, der einfach nicht liefert, aber die Artikel auf seinen Seiten als auf Lager oder kurzfristig verfügbar anpreist. Nun würde ich ihn ja gerne klassisch in Verzug setzen, nur scheint der sich ziemlich trickreich in seinen AGB davor schützen zu wollen. Dort heißt es nämlich:

"Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Kunden durch Ausfüllen und Bestätigen des Web-Bestellformulars einerseits und unverzügliche elektronische Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch die B."

Und weiter:

"Unter keinen Umständen befindet sich die Firma B. im Lieferverzug, sofern nicht mindestens 4 Wochen nach Zahlungseingang (Vorauskasse) vergangen sind."

Nachdem ich also das Formular ausgefüllt hatte, erhielt ich eine Mail, in der die Einzelheiten der Bestellung aufgelistet waren (so drückte sich die Firma B. in einem einleitenden Satz in dieser Mail aus). Am Ende dieser Mail stand:

"Dieses Mail ist ausdrücklich KEINE Auftragsbestätigung! Der Kaufvertrag kommt mit Annahme unserer Lieferung der Waren zustande!"

Geht so etwas überhaupt? Oder verstoßen solche AGB möglicherweise gegen Gesetze? Und: Kann ich unter diesen Bedingungen überhaupt erfolgreich in Verzug setzen (es gibt, wenn man diesem Satz aus der Mail vertraut, ja noch keinen Kaufvertrag!)?

Um die Sache noch etwas komplizierter zu machen: Ich habe schon eine Teillieferung erhalten. Ergibt sich daraus dann auch ein Vertrag für die fehlenden Artikel? Oder habe ich den vielleicht auch dadurch, daß es in einer Mail, mit der die Teillieferung angekündigt wurde, hieß: "Wir liefern ... nach."?

Weil das leider noch nicht alle Probleme sind, die ich habe, und es auch um einen per Vorkasse bezahlten Wert von über 700 Euro geht, bin ich für jede Hilfe dankbar.

Probleme nach Kauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Revier-Biker
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Also: Der Kaufvertrag kommt durch Angebot (hier: "ich will die Ware X bei Y zum Preis von Z kaufen") und Annahme ("wir haben den Auftrag erhalten und werden die ware x zum Preis von z an den Käufer verkaufen) zustande - egal, was die AGB sagen. Teillieferung ist jedenfalls ein klarer Beweis für die Existenz eines Kaufvertrags.
Vorschlag: Händler anschreiben und Restlieferung bis zu einem konkret zu nennenden Datum verlangen. Dann weitersehen. und Briefe am Besten per Einschreiben/Rückschein!

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