Mindermengenzuschlag größer als Warenwert

28. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 4x hilfreich)
Mindermengenzuschlag größer als Warenwert

Ich habe Waren im Wert von 100€ bestellt. Darauf habe ich eine Auftragsbestätigung erhalten, welche ich nicht genau angeschaut habe.
Jetzt kam die Ware und auf der Rechnung habe ich gesehen, dass der Mindermengenzuschlag 140€ beträgt. Darin ist das Porto enthalten. Dieser Zuschlag steht unten vor der Mehrwertsteuer und ist kein separater Posten der ins Auge fällt.

Ist das zulässig? Meiner Meinung nach ist das Sittenwidrig und zudem eine Art Täuschung.

Mindermengenzuschläge von 30-50€ sind ja verbreitet. Aber doch keine 140€.es handelt sich um kleine Teile die per Paket verschickt werden können, dazu ist keine Spedition etc. notwendig.

Zusatz: ich habe nicht als Verbraucher sondern im Einkauf meiner Firma gearbeitet bzw. gehandelt.

Gibt es dazu Rechtssprechung?
Dürfen Mindermengenzuschlage so enorm hoch sein?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 4x hilfreich)

Keine Meinungen zu diesem Thema?

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

hallo,

Än bissel ungedulig, wa????

Zitat:
ich habe nicht als Verbraucher sondern im Einkauf meiner Firma gearbeitet
Somit ist von dir zu erwarten, dass du dir alles genauer ansiehst!

Zitat:
Darauf habe ich eine Auftragsbestätigung erhalten, welche ich nicht genau angeschaut habe.
Augen auf beim geschäftlichen Güterkauf! Du hättest nachschauen müssen, hast du aber nicht, somit dein Problem!

Zitat:
Dürfen Mindermengenzuschlage so enorm hoch sein?
Ich wüsste nicht wieso nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129770 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
ich habe nicht als Verbraucher sondern im Einkauf meiner Firma gearbeitet bzw. gehandelt.

Bedeutet, Unternehmer nach § 14 BGB, dass ganze Gedöhns mit dem Verbraucher-Welpenschutz gilt hier nicht ...



Zitat (von str516605-53):
Dieser Zuschlag steht unten vor der Mehrwertsteuer und ist kein separater Posten der ins Auge fällt.

Bei unternehmerisch Handelnden wird regelmäßig das sorgfältige lesen relevanter Schriftstücke vorausgesetzt.



Zitat (von str516605-53):
Ist das zulässig? Meiner Meinung nach ist das Sittenwidrig und zudem eine Art Täuschung.

Der Mindermengenzuschlag dürfte sich in den AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen finden, insofern sollte man da mal nachlesen.

Findet sich da tatsächlich nichts, kann man weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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