Minderung bei Wandlung - Media Markt stellt sich quer trotz 3x Reparatur

3. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Spitfire
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Minderung bei Wandlung - Media Markt stellt sich quer trotz 3x Reparatur

Hallo zusammen,

folgender Ablauf ist passiert.

1. 10.12.17 Ich habe ein Gebrauchtes neuwertiges Notebook ( sechs Monte alt ) mit orig. MediaMarkt Rechnung bei einem ebay Händler XX gekauft.
Dieser hat es ein paar tage zuvor vom Erst-Käufer YY aus München in Zahlung genommen ( abgekauft ).

2. 15.12.17 Das Notebook hatte einen Mängel der beiden Personen vorher vermutlich nicht aufgefallen ist ( Touchpad hängt - Microruckler in der Bewegung )

3. 20.12.17 Notebook wurde darauf hin von mir direkt zum Hersteller gesendet - NB kam zurück Fehler bestand weiterhin.
4. 15.01.17 Notebook wurde darauf hin ein zweites Mal von mir zum Hersteller gesendet - NB kam zurück Fehler bestand weiterhin.
5. 02.02.17 Notebook wurde darauf hin ein drittes Mal von mir zum Hersteller gesendet - NB kam zurück Fehler bestand weiterhin.

6. In der Zwischenzeit nebenbei bei einem anderen Händler identisches NEUES NB gekauft - auch hier bestand der Fehler. 2x Youtube Video gemacht. ( Also kein Einzelfall ) Hersteller zur Rede gestellt - gemauert ...

7. 02.03.17 Wandlung beim Hersteller beantragt ( inkl. Eigentumsnachweis für mich vom Erstkäufer den ich ausfindig machen konnte), dieser verwies auf MM in München.
8. Da weg nach München zu weit - nach Rücksprache Abgabe inkl Fehler Beschau beim MM in Bruchsal.
9. 10.03.17 Notebook wurde erneut zur Beschau zum Hersteller eingeschickt - Wandlung wurde zugestimmt ( Fehler eingestanden ).

10. 20.05.17 MM bietet als Wandlungsbetrag nicht den vollen ursprünglich bezahlten Kaufpreis von 1199€ an sondern nur 1050€ mit verweis auf Nutzen und Unkosten seitens MM etc.

Frage. Wann besteht ein Recht auf den vollen Kaufbetrag ? Habe ich als Drittbesitzer Anspruch darauf ? Welche Faktoren würden eine Minderung begünstigen ?


Vielen Dank




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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also weinen Wertabzug muss man sich schon gefallen lassen, das Notebook konnte ja auch trotzdem so genutzt werden.

Bei einem Notebook, welches rund ein Jahr alt ist einen Wertabzug von gerade mal 149Euro anzusetzen, halte ich ehrlich gesagt für viel zu gering.

Meiner Meinung nach, sei dfroh, dass die NUR 149Euro abziehen, dass hätte noch deutlich mehr sein können, meiner Meinung nach auch müssen...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spitfire
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun ja Meinung hin oder her, hier muss es doch eine Gewisse Grundlage geben. Und ich kann ja auch verlangen das das Gerät repariert wird und zwar funktionsfähig. Sowas ist mir noch nicht untergekommen. Ich kann hier auch argumentieren das ic zwei Monate überhaupt kein Notebook hatte. Soll ich hier auch Aufwandsentschädigungen geltend machen.

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Die Grundlage dafür ist §346 Abs.1 BGB .

Zitat:
Und ich kann ja auch verlangen das das Gerät repariert wird und zwar funktionsfähig.


Hättest du ja machen können. Du wolltest aber den Rücktritt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Spitfire):
Wandlung beim Hersteller beantragt

Wandlung gibt es schon seit 2002 nicht mehr ...



Zitat (von Spitfire):
Wann besteht ein Recht auf den vollen Kaufbetrag ?

Wenn man einen Anspruch darauf hat, weil man vom Ablauf her alles korrekt gemacht hat.

Ansprüche hätte man nur gegen den Vertragspartner, das wäre der Verkäufer.

Was Hersteller und MM hier machen, ist reine Kulanz. Kann man akzeptieren. Oder man geht den offiziellen Weg den das Gesetz vorschreibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Spitfire):
Wann besteht ein Recht auf den vollen Kaufbetrag ?


Die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ( etwa wegen unbehobener Sachmängel ) hat die Wirkung, § 346 BGB , daß eine Verpflichtung zum Wertersatz für Verschlechterungen entfällt. Es sei denn, der Käufer hätte die Verschlechterungen durch einen Umgang verursacht, bei dem er es an seiner ihm ansonsten eigenen Sorgfalt fehlen ließ ( was der Verkäufer zu beweisen hätte! ).

--> Nach einem Mängelrücktritt kann der Rückerstattungsbetrag nicht um "Wertminderungsersatz" gemindert werden ( solange der Käufer die Sache nicht übertrieben rücksichtslos ramponiert hätte. )

Der Verkäufer kann höchstens die dem Käufer aus dem tatsächlichen Gebrauch zugeflossenen Vorteile wertmäßig ersetzt verlangen. Je stärker rücktrittsbegründende Mängel die gewöhnliche Verwendbarkeit eingeschränkt hatten, desto niedriger dürften gebrauchsbedingte Vorteile anzusetzen sein, die als "gezogene Nutzungen" herauszugeben bzw. wertmäßig zu ersetzen wären.

Zitat:
Habe ich als Drittbesitzer Anspruch darauf ?


Ja. Ein (Erst-)Käufer kann seine gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer an einen Zweiterwerber abtreten. ( Klauseln, die Verbrauchern die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche an Zweitkäufer untersagen, wurden als unwirksam beurteilt. )

Zitat:
Welche Faktoren würden eine Minderung begünstigen ?


Mängel, die keinerlei Einfluß auf die Verwendbarkeit haben ( z.B. "vertragswidrige Farbe - pink statt der bestellten Goldbronze" ) schmälern den Gebrauchswert und damit Nutzungsersatz kaum bis gar nicht. Bei gravierenden Fehlern kann der Gebrauchswert auf 0 gesenkt sein, sodaß der Kaufpreis ohne Abzug irgendwelchen Nutzungsersatz zurückzuerstatten wäre.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spitfire
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die überaus Detaillierte Antwort.

Gruß:
Ludwig

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Auch wenn die die Antwort von RrK zu gefallen scheint,
bitte im Hinterkopf behalten, dass Mediamarkt noch nicht einen Reparaturversuch gemacht hat.

Du hast bisher alles über die Herstellergarantie laufen lassen, für die Gewährleistung wäre Mediamarkt dein Ansprechpartner gewesen.
Da das Notebook mittlerweile über 1 Jahr alt ist, bringe ich noch die (nicht mehr vorhandene) Beweislastumkehr ins Spiel.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spitfire
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

zum Zeitpunkt der ersten Einsendung direkt zu Lenovo war das Notebook ja noch kein Jahr alt und ein Videobeweis existiert sowie Zeugenaussagen. Durch den Reparaturversuch seitens Lenovo wurde das Problem auch indirekt bestätigt. Auch MM Mitarbeiter haben das Problem gesehen. Also Beweise gibt es genug. Und als ich das erste Mal bei MM war wurde mir auch gesagt das dieses direkt zum Hersteller geschickt werden würde und wenn ich dies selbst mache geht es schneller und für MM unbürokratischer.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spitfire
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

zum Zeitpunkt der ersten Einsendung direkt zu Lenovo war das Notebook ja noch kein Jahr alt und ein Videobeweis existiert sowie Zeugenaussagen. Durch den Reparaturversuch seitens Lenovo wurde das Problem auch indirekt bestätigt. Auch MM Mitarbeiter haben das Problem gesehen. Also Beweise gibt es genug. Und als ich das erste Mal bei MM war wurde mir auch gesagt das dieses direkt zum Hersteller geschickt werden würde und wenn ich dies selbst mache geht es schneller und für MM unbürokratischer.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Spitfire):
und wenn ich dies selbst mache geht es schneller und für MM unbürokratischer.


Natürlich geht es so für MM unbürokratischer, die haben sich damit elegant aus der Verantwortung gezogen.....

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Spitfire):
zum Zeitpunkt der ersten Einsendung direkt zu Lenovo war das Notebook ja noch kein Jahr alt

Zum eine unerheblich, da der Hersteller nicht der Verkäufer war.
Zum anderen endet die Beweislastumkehr nach 6 Monaten, taggenau.



Zitat (von Spitfire):
ein Videobeweis existiert sowie Zeugenaussagen

Wertlos. Da das alles ja nur beweist, das zu dem jeweiligen Zeitpunkt ein Mangel vorlag.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Und der Vollständigkeit halber: Dein Ansprechpartner ist der Verkäufer, der Dir das Notebook verkauft hat, also eBay-Händler XX und nicht MediaMarkt. Da Du für ein gebrauchtes Notebook vermutlich weniger bezahlt hast als den Neupreis, ist das Angebot von MM ja mehr als fair und ich würde es SOFORT annehmen.

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