Minderung des Kaufpreises möglich?

2. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Mc Greg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Minderung des Kaufpreises möglich?

Moin moin,

ich hab im September ein Sideboard geliefert bekommen. Bei der Montage stellte sich heraus das eine Schubladenfront und der dazugehörige Boden fehlten.

Dies hab ich noch am gleichem Tage reklamiert. Eine Nachlieferung bis zur einer Woche, wurde mir in der ersten Mail zugesichert. Nachdem sich dann jedoch noch nichts getan hatte hieß es in den letzten beiden Mail´s : " Bitte haben sich noch Geduld die Teile müssen noch vom Hersteller geliefert werden". Mittlerweile haben wir allderdings schon Dezemeber.

Kann ich hier unter Berufung auf 441 BGB Kaufpreisminderung geltend machen ?

LG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Kann ich hier unter Berufung auf 441 BGB Kaufpreisminderung geltend machen ?

Nein, die Nachlieferung wurde akzeptiert, der Verkäufer muss erst in Verzug gesetzt werden, Einschreiben - Rückschein, angemessene Frist setzen (3 Wochen sollten es sein), der Verkäufer will ja, ist aber von seinem Lieferanten abhängig, bei Möbeln kann sich das wirklich schon einmal ziehen.

Erst wenn der Verzug eingetreten ist, kann man mindern.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

@Boogus

> Fehlt eine Schubladenfront, sieht das Sideboard vielleicht nicht aus.
Insbesondere ist die Lieferung nicht vollständig (Schubladenfront und Boden), es liegt also ein Sachmangel vor!
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> Insofern könnte neben einer Kaufpreisminderung auch noch die Rückgabe des Sideboards in Frage kommen.
Nicht richtig - Richtig ist: Nacherfüllung geht nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer vor.
Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung. Darüber gibt es auch keinen Streit, der Verkäufer hat dies anerkannt und will die beiden Teile nachliefern.
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> Objektiv bestand der Mangel von Anfang an, und macht die Sache nicht gebrauchsfähig. Dies trifft auch zu, wenn nur ein Teil der Sache nicht gebrauchsfähig ist. Die Abnahme der Sache ist wegen der sofortigen Rüge und Nachbesserungszusage gehemmt. Vorliegend kann die Abnahme der Sache widerrufen werden.

Auch nicht richtig. Richtig ist, dass dies Begriffe aus dem Werkvertrag sind. Hier haben wir einen Kaufvertrag, es gibt keine Abnahme, es gibt keine Rüge.
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> Der Kunde muss sich keinen Verweisungsschutz auf den Hersteller vom Händler gefallen lassen. Ob der Hersteller liefern kann oder nicht, ist schlicht nicht die Sache des Kunden, der beim Händler kaufte. Der Händler ist erfüllungspflichtig.

Dass er erfüllungspflichtig ist, hat der Händler zu keiner Zeit bestritten, er hat nur dafür um Verständnis gebeten, dass der Lieferant noch nicht geliefert hat und um etwas Geduld gebeten, die natürlich inzwischen überstrapaziert wird.
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> Auch ich würde dem Händler per Einschreiben/Rückschein unter Bezugnahme der bisherigen Telefonate und Schriftverkehrs eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass mit erfolglosem Ablauf der Frist das Einverständnis zur Nachbesserung (Nachlieferung) als widerrufen gilt und die Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises verlangt werden wird.

Der Käufer fragte aber nach, ob er eine Minderung durchsetzen könnte, vielleicht möchte er nicht das Sideboard wieder auseinandernehmen oder auseinandernehmen lassen.
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> Haben Sie bereits alles bezahlt, lassen Sie sich nicht mit einem Einkaufsgutschein oder einem kleinen Barbetrag abspeisen.

Ein Einkaufsgutschein? Ein kleiner Barbetrag für ein Sideboard? :???:

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> Für Möbel gibt es im BGB keine andere Regelungen, als für übrige Sachen auch.
Das hat keiner behauptet, in der Praxis dauern gerade Nachlieferungen bei Möbeln bisweilen viele Wochen, weil nicht alles zur gleichen Zeit produziert wird, wie es überhaupt bei Möbeln sehr lange Lieferfristen geben kann.




-- Editiert von bogus1 am 02.12.2008 21:11

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#4
 Von 
Mc Greg
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Anregungen, zutreffend ist aber tatsächlich das ich das Sideboard gerne behalten würde. Das heist es wohl nur warten, ich werde die Tage nochmal eine Mail Schreiben, vielleicht machen die mir ja ein Weihnachtsgeschenk.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Insbesondere würde ich den Verkäufer angesichts dieser langen Lieferzeit auffordern, die beiden Teile aus einem anderen Paket zu entnehmen, wenn er dies Boards ständig im Programm hat, er könnte nach Lieferung der Ersatzteile dieses Paket wieder komplettieren.

Auch für ihn im Grunde die bessere Variante, da sonst immer noch nach Fristsetzung zur Nacherfüllung und Nichtlieferung ein Rücktritt vom Vertrag möglich wäre, für den Verkäufer die ungünstigere Alternative!

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