Missbrauch Preisfehler

8. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Missbrauch Preisfehler

Hallo, ich habe folgendes Problem.
Ich habe bei einem onlinehändler am 13.5.2024 2 Wechselrichter bestellt.
Die Kosten für beide lagen bei 0 Euro im online Handel.
Normalpreis 2400 Euro pro Stück.

Heute am 8.7.2024 habe ich eine Email bekommen mit der Überschrift "Missbrauch Preisfehler"

Allerdings 1 1/2 Monate mach Bestellung.

In der Email werde ich aufgefordert die Ware zum vollen Preis 2400 Euro pro Stück zu begleichen oder die Ware zurück zu senden. Ansonsten drohen rechtliche Schritte.

Wie sieht es da aus.
Habe ich da Chancen die Ware zu behalten oder muss ich es zurückschicken? Bzw. Erstatten?

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38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von RX1303):
Die Kosten für beide lagen bei 0 Euro im online Handel.
Normalpreis 2400 Euro pro Stück.

Also ganz offensichtlich, der Fehler.
Ein Vertrag benötigt übereinstimmenden Willenserklärungen, die hier nicht vorliegen.



Zitat (von RX1303):
Habe ich da Chancen die Ware zu behalten

Naja, Chancen fangen bei 0,1% an.



Zitat (von RX1303):
Allerdings 1 1/2 Monate mach Bestellung.

Wenn es nicht früher auffällt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Also einfach folge leisten und die Ware zurück schicken ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Also ich würde da jetzt kein Gerichtsverfahren für riskieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 315x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also ganz offensichtlich, der Fehler.
Ein Vertrag benötigt übereinstimmenden Willenserklärungen, die hier nicht vorliegen.


Aber klar liegt hier ein Vertrag vor... Die Webseite fordert zur Abgabe eines Angebotes auf (invitatio ad offerendum). Der Käufer klickt sich durch. Angebot wird abgegeben. Mit dem Versand wird der Vertrag zu den Angebotskonditionen angenommen. Zumindest haben das in dieser Form ca. 99% der Webshops in ihren AGB stehen.

Der Verkäufer muss erst einmal den geschlossen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten. Und die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. Bei 1 1/2 Monaten muss der Verkäufer das schon gut begründen können warum das noch unverzüglich ist.

Und die Rechtsprechung bei Preisfehlern wird zunehmendes Verbraucherfreundlicher...

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#5
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin nicht Rechtsschutzversichert deswegen will ich jetzt einfach mal kein Risiko eingehen.

Aber habe ja auch eine Rechnung erhalten da hätte es ja dann eigentlich spätestens auffallen müssen oder nicht?

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2350 Beiträge, 1097x hilfreich)

Hast du denn Versandkosten gezahlt?

Und auf welche Weise will der Verkäufer die Ware wieder?


FALLS überhaupt, würde ich ihm anbieten, dass er die Teile gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen (Versandkosten, etc) abholen kann. Zu mehr bist du nicht verpflichtet.

Solltest du die Wechselrichter schon irgendwie genutzt haben, sieht die Sache anders aus.
Allerdings müsste der Händler dann seinen Einkaufspreis offenlegen und du hättest nur den zu zahlen.

-- Editiert von User am 8. Juli 2024 19:33

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja Versandkosten waren 5 Euro.
Und einen Kabelbinder den ich dazu bestellt habe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2350 Beiträge, 1097x hilfreich)

Da hat sich die Editierung meines Beitrags überschnitten:

Solltest du die Wechselrichter schon irgendwie genutzt haben, sieht die Sache anders aus.
Allerdings müsste der Händler dann seinen Einkaufspreis offenlegen und du hättest nur den zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 315x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Allerdings müsste der Händler dann seinen Einkaufspreis offenlegen und du hättest nur den zu zahlen.


Warum? Eher hätte der Händler im Rahmen des Schadensersatzes aus der Anfechtung den fachgerechten Ausbau zu zahlen.

Aber das sind dann iwann Feinheiten für die man dann einen Anwalt braucht. Und ohne Rechtsschutz wird das schwierig.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2350 Beiträge, 1097x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Warum? Eher hätte der Händler im Rahmen des Schadensersatzes aus der Anfechtung den fachgerechten Ausbau zu zahlen.


Ja, wenn er sie zurückgeben will. Dann kommt auf den Händler der Ausbau und auf den Kunden eventuell eine kleine Nutzungsentschädigung zu.

§ 242 BGB holt hier bestimmt den Gummiknüppel raus... Behalten und nichts zahlen wird nicht gehen. Die Frage ist nur, wie man möglichst günstig aus der Sache rauskommt. Das dürfte bei kluger Handlungsweise eher für den Händler teuer werden. Der verhält sich ja so, als ob er vollkommen im Recht wäre, was er ja auch nicht ist.

Kommt halt sehr drauf an, was der TE will.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Warum? Eher hätte der Händler im Rahmen des Schadensersatzes aus der Anfechtung den fachgerechten Ausbau zu zahlen.

Nein - §122(2) BGB
Wer einen aufgrund eines offensichtlichen Fehlers erlangten Gegenstand einbaut, muss ihn auch auf eigene Kosten wieder ausbauen, wenn der Verkäufer den Gegenstand zurück haben will.

Zitat (von Tehlak):
Der Verkäufer muss erst einmal den geschlossen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten. Und die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. Bei 1 1/2 Monaten muss der Verkäufer das schon gut begründen können warum das noch unverzüglich ist.
Und die Rechtsprechung bei Preisfehlern wird zunehmendes Verbraucherfreundlicher...

Echt? Meine Wahrnehmung ist eher gegenteilig.

Ich sehe hier keine Chance.
Der Käufer muss die Ware zurückgeben.
Der Verkäufer muss Hinversand und Rückversand erstatten.
Nicht weniger und nicht mehr.
Rechtlich ist der Fall ziemlich klar - ich wüsste nicht, weshalb man hier einen Anwalt beauftragen sollte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Und die Rechtsprechung bei Preisfehlern wird zunehmendes Verbraucherfreundlicher...
Im Fall hier: irrelevant, das BGB ist da ganz eindeutig.

Zitat (von RX1303):
.....da hätte es ja dann eigentlich spätestens auffallen müssen oder nicht?
Nein, denn viele Dinge laufen automatisiert ab.

Zitat (von 3,141592653):
Zu mehr bist du nicht verpflichtet.
Falsch.

Zitat (von Tehlak):
Warum? Eher hätte der Händler im Rahmen des Schadensersatzes aus der Anfechtung den fachgerechten Ausbau zu zahlen.
Unsinn

Zitat (von 3,141592653):
§ 242 BGB holt hier bestimmt den Gummiknüppel raus...
Quatsch.

Leute, kennt ihr eigentlich den §122 (2) BGB? Der Käufer hat hier keinerlei Anrecht auf irgendetwas. Ihm war bekannt, dass der Preis zu niedrig war und hat dennoch bestellt. Ein bestehen auf den Kaufvertrag wäre demzufolge auch rechtsmissbräuchlich.
Der Käufer sollte hier ganz kleine Brötchen backen, die Wechselrichter abmontieren und wieder zurücksenden. Der Käufer kann froh sein wenn der Verkäufer nicht auch noch Schadenersatz fordert.

Weigert sich der Käufer, dann würde ich als Verkäufer nicht zögern eine Anzeige wegen rechtsmissbräuchlicher Handlung zu stellen und den Käufer zu veklagen.

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#13
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 315x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Echt? Meine Wahrnehmung ist eher gegenteilig.


Recht aktuell: OLG Frankfurt am Main 18.4.2024, Az. 9 U 11/23.

In dem Fall hat der Kunde 9 Smartphones im Wert von je 1099 Euro zu einem Preis von je 92 Euro gekauft.

Das OLG hat hier entschieden, dass durch den Versand einer Gratisbeigabe der Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Händler im Nachhinein (obwohl er den Irrtum erkannt hat) die Smartphones noch liefern muss.

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Ja - aber die Smartphones müssen trotz des Preisfehlers deshalb geliefert werden, weil
- der fehlerhafte Preis zwar sehr niedrig war, aber nicht so niedrig, dass (nach Ansicht des Gerichts, über die man sicher streiten kann) ein Preisfehler offensichtlich war
- der Anbieter versäumt hat darzulegen, warum der Preis fehlerhaft ist (92€ statt 928€ hätte ja auch ein absichtliches "Knallerangebot" sein können)
- die Anfechtung des Verkäufers zu spät war. (Der Käufer konnte beweisen, wann der Verkäufer den Preisfehler bemerkt hat und deshalb nachvollziehen, wie viel Zeit zwischen Bemerken des Fehlers und der Anfechtungserklärung vergangen ist.)

Also nichts neues.
Das verwunderliche ist eher, dass das Gericht bei einem Smartphone für 92€ (statt 928€) nicht von einem offensichtlichen Preisfehler ausgegenagen ist.

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Recht aktuell: OLG Frankfurt am Main 18.4.2024, Az. 9 U 11/23.
Völlig anderer Sachverhalt

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#16
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde die Dinger jetzt einfach wieder zurückschicken.
Mein Nachbar der auch 2 bestellt hat.
War heute bei einem Anwalt der allerdings weder auf Kauf noch auf Zivielrecht Spezialisiert ist.
Von dem wurde gesagt nichts machen und keine Panik das würde schwer werden für den Verkäufer da was zurück zu holen.
Er würde den Fall übernehmen.

Vertraue dem ganzen allerdings nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das verwunderliche ist eher, dass das Gericht bei einem Smartphone für 92€ (statt 928€) nicht von einem offensichtlichen Preisfehler ausgegenagen ist.

Das dürfte damit zusammenhängen, dass Smartphones ja des Öfteren für 1 EUR verkauft werden?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von RX1303):
Vertraue dem ganzen allerdings nicht.
Und daran tust du auch gut. Es gibt genügend Urteile dazu dass in einem solchen Fall ein bestehen auf einem Kaufvertrag rechtsmissbräuchlich sein. DAs ist ja genau der Sinn de §122 (2) BGB.

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#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte damit zusammenhängen, dass Smartphones ja des Öfteren für 1 EUR verkauft werden?


Dabei lässt Du dann aber den damit einhergehenden "59€ / Monat Vertrag" außen vor.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Einerseits gibt es Smartphones auch schon generell für unter 100€ andererseits wurde der Kaufvertrag aber überhaupt nicht unverzüglich wegen Irrtum angefochten! Daher ist es eigentlich nur folgerichtig, dass der Kaufvertrag weiterhin besteht. Hat mit dem Fall hier aber nichts zu tun.

Signatur:

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#21
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 315x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Einerseits gibt es Smartphones auch schon generell für unter 100€


Es gibt auch Wechselrichter für unter 100 Euro. Das Argument zieht also nicht.

Zitat (von -Laie-):
andererseits wurde der Kaufvertrag aber überhaupt nicht unverzüglich wegen Irrtum angefochten!


Samsung hat sich zwei Wochen Zeit gelassen um den Vertrag anzufechten, der Händler in diesem Fall 7 Wochen - wenn die zwei Wochen bei Samsung nicht unverzüglich sind, dann können die sieben Wochen das beim Händler schon erst recht nicht sein. Sofern die Mail überhaupt eine Anfechtung darstellt und (um mal Harry zu zitieren) überhaupt angekommen ist.

Allerdings hat man beim durchfechten durchaus ein gewissen Kostenrisiko.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Samsung hat sich zwei Wochen Zeit gelassen um den Vertrag anzufechten, der Händler in diesem Fall 7 Wochen - wenn die zwei Wochen bei Samsung nicht unverzüglich sind, dann können die sieben Wochen das beim Händler schon erst recht nicht sein.

Die Frist für das "unverzüglich" beginnt aber mit dem Bemerken des Preisfehlers durch den Verkäufer.
Wenn der Verkäufer den Fehler erst nach 6 Wochen bemerkt hat und in der 7. Woche die Anfechtungserklärung schickt, ist das locker unverzüglich.
In Zeiten von automatisierter Shop-Software kann es halt ziemlich lange dauern, bis ein Fehler von einem Mensch bemerkt wird - und erst der Zeitpunkt zählt.
Der Fall mit den Handys hat die Besonderheit, dass der Käufer genau beweisen konnte, wann der Verkäufer den Fehler bemerkt hat und deshalb vor Gericht darlegen konnte, wie viel Zeit sich der Verkäufer zwischen Bemerken des Fehlers und Versenden der Anfechtungs-EMail gelassen hat. Zu viel halt.

Zurück zu den Wechselrichtern: Wenn(!) der Käufer (der Fragesteller) weiß, wann der Verkäufer den Preisfehler bemerkt hat und(!) zwischen "Bemerken des Fehlers" und "Versenden der Anfechungs-EMail" mehr als zwei Wochen liegen, verbessert sich seine Rechtsposition deutlich. Ich fürchte aber, dass der Fragesteller gar nicht weiß, wann der Verkäufer den Fehler bemerkt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Es gibt auch Wechselrichter für unter 100 Euro. Das Argument zieht also nicht.
Aber nicht für 0€!

Zitat (von Tehlak):
Samsung hat sich zwei Wochen Zeit gelassen um den Vertrag anzufechten,
Nachdem Samsung Kenntnis davon hatte!

Zitat (von Tehlak):
der Händler in diesem Fall 7 Wochen
Und wie lange vor der Benachrichtigung hat der Händler davon Kenntnis gehabt? Das ist doch völlig unbekannt.



Zitat (von drkabo):
Wenn(!) der Käufer (der Fragesteller) weiß, wann der Verkäufer den Preisfehler bemerkt hat und(!) zwischen "Bemerken des Fehlers" und "Versenden der Anfechungs-EMail" mehr als zwei Wochen liegen, verbessert sich seine Rechtsposition deutlich.
So ist es.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Es gibt auch Wechselrichter für unter 100 Euro. Das Argument zieht also nicht.
Erkenne den Unterschied zu:
Zitat (von RX1303):
Die Kosten für beide lagen bei 0 Euro im online Handel.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2559 Beiträge, 407x hilfreich)

Ich denke es kommt darauf an, wie der Vertrag geschlossen wurde.

Es gibt tatsächlich zwei Varianten (mal die AGB genau lesen wann der Kaufvertrag zustande kommt):

Die eine Variante ist, dass der Kunde ein Angebot abgibt, welches vom Verkäufer angenommen wird.
in dem Fall erachte ich es als schwierig sich auf einen irrtum zu berufen. Denn: Das (zu niedrige) Angebot hätte vom Verkäufer erkannt und abgelehnt werden können bevor es zum Kaufvertrag kommt.

Die andere Variante ist die, dass man aus dem Shopsystem heraus direkt ein Angebot des Verkäufers annimmt. Hier könnte die Anfechtung einfacher sein.

Ich sehe das durchaus so, dass das ein Grund für eine Irrtumsanfechtung ist. Allerdings wird des dem Verkäufer im ersteren Fall erheblich schwieriger sein den Nachweis zu führen, dass er davon nichts mitbekommen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit der Darstellung und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop geben wir kein bindendes Angebot zum Verkauf bestimmter Artikel ab.

Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Vervollständigung des Bestellformulars und Anklicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons geben Sie ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab.

Für die Abgabe eines Angebots müssen Sie folgende technische Schritte durchführen:

Einlegen der gewünschten Ware in den virtuellen WarenkorbAnmeldung im Online-Shop durch Eingabe von Benutzerkennung und Passwort oder – falls ein Kundenkonto nicht besteht – Eingabe der Bestelldaten in das dafür vorgesehene FormularEingabe von Rechnungs- und LieferadresseAuswahl der gewünschten VersandartAuswahl der gewünschten ZahlungsartZusammenfassung der BestelldatenAbsendung der zahlungspflichtigen Bestellung

Wir werden den Zugang Ihrer über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen.

Das steht in den AGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von RX1303):
Das steht in den AGB

Darauf kommt es doch überhaupt nicht an.
Dass ein Vertrag zustande gekommen ist, steht doch außer Frage.

(Die Frage, ob und wie ein Vertrag zustande gekommen ist, ist nur wichtig, wenn der Verkäufer noch gar nicht geliefert hätte. Im Fall der Handys für 92€ statt 928€ war es wichtig, weil zum Zeitpunkt, als der Irrtum dem Käufer mitgeteilt wurde, die Handys noch nicht geliefert waren.)

Hier waren die Wechselrichter doch schon geliefert, als der Verkäufer den Irrtum mitgeteilt hat.

Die einzige Frage ist, ob der Verkäufer eine Rückabwicklung des (unzweifelhaft geschlossenen) Vertrags nach §119 BGB wegen Irrtum durchsetzen kann.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Samsung hat sich zwei Wochen Zeit gelassen um den Vertrag anzufechten, der Händler in diesem Fall 7 Wochen - wenn die zwei Wochen bei Samsung nicht unverzüglich sind, dann können die sieben Wochen das beim Händler schon erst recht nicht sein.

Eine recht realitätsferne Theorie ...



Zitat (von Tehlak):
Sofern die Mail überhaupt eine Anfechtung darstellt und (um mal Harry zu zitieren) überhaupt angekommen ist.

Ja, man kann durchaus mit "Nichtwissen bestreiten".


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
RX1303
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte/r [Kundenname],

wir hoffen, dass Sie Ihre Bestellung  gut erhalten haben.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass es bei der Preisberechnung Ihrer Bestellung zu einem Fehler gekommen ist. Der Betrag von 0 € ist offensichtlich falsch und stellt keinen gültigen Preis dar.

Nach einer sorgfältigen Überprüfung haben wir festgestellt, dass dieser Fehler mehrfach aufgetreten ist. Wir sind davon überzeugt, dass dieser Preisfehler bewusst ausgenutzt wurde.

Um den Fehler zu korrigieren, bitten wir Sie umgehend:

Den tatsächlich fälligen Betrag von 2400 € pro Erhaltenen Artikel zu begleichen. Wir werden Ihnen eine aktualisierte Rechnung für jede betroffene Bestellung zukommen lassen.

ODER

Die bereits erhaltene Ware an uns zurückzusenden. Wir übernehmen in diesem Fall selbstverständlich die Rücksendekosten.

Sollte weder die Zahlung der ausstehenden Beträge noch die Rücksendung der Ware innerhalb von 14 Tagen erfolgen, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Wir möchten betonen, dass ein bewusster Missbrauch von Preisfehlern rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen auf eine schnelle und einvernehmliche Lösung dieses Problems. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich unter der unten angezeigten Rufnummer melden.


Sollten wir innerhalb der 14-tätigen Frist keinerlei Reaktion erhalten, werden wir die rechtlichen Schritte einleiten.


Das ist übrigens die Email die ich bekommen habe.
Ohne direkte Anrede

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von RX1303):
Sollten wir innerhalb der 14-tätigen Frist keinerlei Reaktion erhalten, werden wir die rechtlichen Schritte einleiten.

Ist halt die Frage, ob die das dann auch durchziehen oder ob es nur Drohgebärden sind.


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