Mobiltelefon - Service repariert nichts, Handy kommt ohne OVP zurück

10. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
u0001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mobiltelefon - Service repariert nichts, Handy kommt ohne OVP zurück

Mein Google Mobiltelefon "Pixel 7" verbindet sich nicht mit Android Auto, was es laut Hersteller aber tun sollte.

Also habe ich zwei oder drei Google Updates abgewartet und durchgeführt, aber ohne Besserung.

Deshalb habe ich vor Ablauf von sechs Monaten den Verkäufer angeschrieben, der mich zunächst an Google verweisen wollte, was ich aber ablehnte - ich habe meinen Kaufvertrag schließlich mit meinem Händler, nicht mit Google. Nach einigem Hin und Her meinter er dann ich sollte es zuschicken, man gäbe es in den Service. Ich schickte also das Handy in der OVP mit allem Zubehör zum Händler. Interessanterweise hat er selber wohl nicht den Weg über Google beschritten.

Im Lauf des Schriftwechsels hatte ich erwähnt, dass ich auch eine Rückgabe akzeptieren würde.

Das Handy kam noch in derselben Woche zurück mit dem Vermerk, es wäre überprüft worden und entspräche den Herstellerspezifikationen. Einen Fehler könne man nicht feststellen.

Aber Android Auto funktioniert immer noch nicht. Mit anderen Fabrikaten verbindet sich mein Fahrzeug dagegen problemlos.

Es lag eine Rechnung (aus "Kulanzgründen" Null-Euro) bei.

Es kam allerdings es in einem Pappkarton zurück, mit dem Vermerk auf der Rechnung, die Originalverpackung sei "im Service entsorgt" worden. Außerdem wurde auch das Heftchen mit den Garantiebestimmungen offenkundig gleich mit entsorgt.

Ich beabsichtige nicht, das auf sich beruhen zu lassen, weder das Fehlen der Fähigkeit, sich mit Android Auto zu verbinden, noch das Fehlen der OVP. Das Vorhandensein der OVP ist bei einem eventuellen Weiterverkauf durchaus ein verkaufspreisrelevantes Merkmal.

Wer immer die OVP entsorgt hat: meine Sorge ist, dass der Händler versucht, clever zu sein, und die ggf. nach dem zweiten Nachbesserungsversuch anstehende Rückgabe ablehnen wird, weil die die OVP fehlt. Denn nach dem Stand der Dinge ist sonnenklar, dass ein Service dieses Problem nicht wird lösen können - wenn es überhaupt jemals im Service war ...

Aktuell stellt man sich dort auf den Standpunkt, dass man den Service zwar anschreiben, aber sonst in der Sache nichts machen könne. Weil, man "kann ja nichts dafür".

Ich frage mich nun, ob ich

a) eventuell darin irre, dass ich aufgrund eines (aus meiner Sicht) zugesicherten Merkmals (Android Auto Fähigkeit) eine Rückgabe durchsetzen kann, und
b) der Händler eine solche Rückgabe wegen der fehlenden (wenn auch angeblich durch seinen Service Dienstleister entsorgten) OVP ablehnen könnte.

Es ist noch hinzuzufügen, dass der Kauf über meine ein-Mann-GmbH erfolgte, ich also rechtlich nicht als Privatperson agiere.

Ich freue mich über jeden Hinweis.

Josef.


-- Editiert von User am 10. Mai 2024 11:39

-- Editiert von User am 10. Mai 2024 11:40

-- Editiert von User am 10. Mai 2024 11:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von u0001):
die Originalverpackung sei "im Service entsorgt" worden

Pech für den Verkäufer, er schuldet entsprechend Ersatz des Schadens den seine Erfüllungsgehilfen verursachen.



Zitat (von u0001):
Deshalb habe ich vor Ablauf von sechs Monaten den Verkäufer angeschrieben

Da man sie extra erwähnt hat, haben die 6 Monate eine besondere Bewandtnis?



Zitat (von u0001):
der mich zunächst an Google verweisen wollte

Könnte die bessere Variante sein - falls man die Garantie überhaupt in Anspruch nehmen darf.



Zitat (von u0001):
was ich aber ablehnte - ich habe meinen Kaufvertrag schließlich mit meinem Händler, nicht mit Google.

Gibt es einen bestimmten Grund den nachteiligeren Weg zu wählen - also außer "ich habe Vertrag mit ihm"?



Zitat (von u0001):
Es lag eine Rechnung (aus "Kulanzgründen" Null-Euro) bei.

Das ist sehr nett, dafür das er den Job des Käufers erledigt hat.



Zitat (von u0001):
Wer immer die OVP entsorgt hat: meine Sorge ist, dass der Händler versucht, clever zu sein, und die ggf. nach dem zweiten Nachbesserungsversuch anstehende Rückgabe ablehnen wird, weil die die OVP fehlt

Naja, erst malmüsste es den ersten Nachbesserungsversuch geben.
Und dann ist die Rückgabe unabhängig davon ob alles vorhanden ist (es sei denn man hätte es vertraglich anders vereinbart). Hin und wieder muss man das allerdings dem Verkäufer gerichtlich erklären lassen.



Zitat (von u0001):
Aber Android Auto funktioniert immer noch nicht. Mit anderen Fabrikaten verbindet sich mein Fahrzeug dagegen problemlos.

Das legt - zusammen mit dem Beleg des Verkäufers - den Verdacht nahe, das es gerade nicht am Handy liegt.

Da man die Beweislast hat, wird man nicht umhinkommen, zu beweisen, das das Gerät das Problem ist und nicht das Auto.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
u0001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von u0001):
Deshalb habe ich vor Ablauf von sechs Monaten den Verkäufer angeschrieben

Da man sie extra erwähnt hat, haben die 6 Monate eine besondere Bewandtnis?

Muss ein Käufer dann nicht nachweisen, dass ein Schaden bereits beim Kauf vorhanden war?

Zitat (von u0001):
der mich zunächst an Google verweisen wollte

Könnte die bessere Variante sein - falls man die Garantie überhaupt in Anspruch nehmen darf.

Die normative Kraft des Faktischen macht Google ist im Ernstfall kaum greifbar.

Zitat (von u0001):
was ich aber ablehnte - ich habe meinen Kaufvertrag schließlich mit meinem Händler, nicht mit Google.


Gibt es einen bestimmten Grund den nachteiligeren Weg zu wählen - also außer "ich habe Vertrag mit ihm"?

Wieso ist es nachteiliger, seine Ansprüche - sofern vorhanden - bei jemandem durch zu setzen, mit dem man einen Vertrag hat?

Zitat (von u0001):
Es lag eine Rechnung (aus "Kulanzgründen" Null-Euro) bei.


Das ist sehr nett, dafür das er den Job des Käufers erledigt hat.

Verstehe ich nicht.


Zitat (von u0001):
Wer immer die OVP entsorgt hat: meine Sorge ist, dass der Händler versucht, clever zu sein, und die ggf. nach dem zweiten Nachbesserungsversuch anstehende Rückgabe ablehnen wird, weil die die OVP fehlt


Naja, erst malmüsste es den ersten Nachbesserungsversuch geben.

Die erste Frist ist bereits ergebnislos verstrichen. Man verlegt sich offenkundig aufs Ignorieren.

Zitat (von u0001):
Aber Android Auto funktioniert immer noch nicht. Mit anderen Fabrikaten verbindet sich mein Fahrzeug dagegen problemlos.


Das legt - zusammen mit dem Beleg des Verkäufers - den Verdacht nahe, das es gerade nicht am Handy liegt.

Für eine Erklärung dieser Schlussfolgerung wäre ich dankbar. Sie erscheint mir unlogisch.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von u0001):
Muss ein Käufer dann nicht nachweisen, dass ein Schaden bereits beim Kauf vorhanden war?

Doch.



Zitat (von u0001):
Wieso ist es nachteiliger, seine Ansprüche - sofern vorhanden - bei jemandem durch zu setzen, mit dem man einen Vertrag hat?

Weil eine Garantie oft über die Pflichten aus der gesetzlichen Mängelhaftung hinausgeht.



Zitat (von u0001):
Verstehe ich nicht.

Es ist Aufgabe des Käufers den Mangel nachzuweisen, nicht Aufgabe des Verkäufers



Zitat (von u0001):
Die erste Frist ist bereits ergebnislos verstrichen

Die Frist ist irrelevant.



Zitat (von u0001):
Man verlegt sich offenkundig aufs Ignorieren.

Zurecht.
So lange der Käufer seiner Pflicht nachzuweisen, dass ein Mangel bereits beim Kauf zumindest latent vorhanden war nicht nachkommt muss der Verkäufer rein gar nichts machen.



Zitat (von u0001):
Für eine Erklärung dieser Schlussfolgerung wäre ich dankbar. Sie erscheint mir unlogisch.

Einfache Logik des Ausschlusses.
Wenn der Service keinen Fehler feststellen kann und es bei allen Kfz außer diesem einen funktioniert, weisen die Indizien eher auf ein Problem an diesem Kfz hin und weniger auf das Smartphone.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 191x hilfreich)

Zitat (von u0001):
Es lag eine Rechnung (aus "Kulanzgründen" Null-Euro) bei.

Achtung, will der Händler nur „aus Kulanz" reparieren, erkennt er den Mangel nicht als Gewährleistungsfall an. Beim nächsten Defekt oder einer ungenügenden Reparatur wird es dann schwierig, weitere Ansprüche durchzusetzen. Daher sollten Sie auf Ihr Gewährleistungsrecht bestehen und eine „Kulanzlösung" nicht akzeptieren!

Zitat (von u0001):
Deshalb habe ich vor Ablauf von sechs Monaten...

Seit 2022 sind es 12 Monate, statt 6! Daher Harrys (für Laien) unverstädlicher
Zitat (von Harry van Sell):
haben die 6 Monate eine besondere Bewandtnis?
Gedankengang

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Daher sollten Sie auf Ihr Gewährleistungsrecht bestehen

Es ist recht aussichtslos, auf Rechte zu bestehen, die es nicht gibt.
Im übrigen wurde Gewährleistung vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die „gesetzliche Mängelhaftung" (genauer „Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.



Zitat (von Daskalos):
Seit 2022 sind es 12 Monate, statt 6! Daher Harrys (für Laien) unverstädlicher

Seit die Gewährleistung vor gut 20 Jahren abgeschafft wurde, sind es genau 0 Monate - daran hat auch das Jahr 2022 nichts geändert.

Insofern wäre es interessant zu wissen, wo die 6 Monate herkommen sollen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 191x hilfreich)

Naja, Harry: Es ist ja bekannt, dass du immer das letzte Wort haben musst und alles besser weißt / wissen willst:
Aber hier scheinst du - wie so oft - in deiner eigenen Welt zu leben....

Wenn man das Wort "Gewährleistung vs Garantie" in Google eingibt, erhält man seitenweise Informationen dazu.
Auch vom Bundesministerium der Justiz (2023) , eRecht24 (2024) usw...

hier mal der Link der Verbraucherzentrale (März 2024):
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057

und hier von eRecht24 (Dez 2023):
https://www.e-recht24.de/ecommerce/76-unterschiede-bei-garantie-gewaehrleistung-produkthaftung.html

Zitat Harry: Seit die Gewährleistung vor gut 20 Jahren abgeschafft wurde, sind es genau 0 Monate - daran hat auch das Jahr 2022 nichts geändert.

Falls man mal die (...) Wortspielerei weg läßt, sagt BGB §477 (1):
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war...


-- Editiert von User am 24. Mai 2024 14:00

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Wenn man das Wort "Gewährleistung vs Garantie" in Google eingibt, erhält man seitenweise Informationen dazu.

Logischerweise, das man da unrichtige Begriffe verwendet, weil dieses nennt sich "Suchmaschinenoptimierung".

Weitere Beispiele sind z.B. das nicht existente "Gewohnheitsrecht", "GEZ" (wird sogar von den Betreibern dieses Forums praktiziert) oder auch das "Eltern haften für ihre Kinder" (den Blödsinn auf Schilder zu drucken und zu verkaufen beschert den Produzenten sogar gute Einnahmen).

Wenn ich in Google "Erdscheibe" eingebe erhalte ich auch seitenweise Informationen dazu, dass die Erde flach sei.

Fazit: nur weil man seitenweise unrichtige Informationen findet, macht es diese nicht wahrer.


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