Möbel mit Mängel und Lieferverspätung

10. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.01.2023 09:40:44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbel mit Mängel und Lieferverspätung

In KW30 habe ich in einem Möbelhaus einen Kaufvertrag über Möbel (Wert 3000€) abgeschlossen, Lieferzeit ca. 8-10W (laut KV). 1/3 Anzahlung wurde Bar getätigt.
Nach 11 Wochen kam die Lieferung; es fehlte eines von fünf Möbelstücken. Zwei Stücke sind erheblich beschädigt, bei allen Fehlen Schrauben (oder sind zu lang) und eine Einlegeplatte. Neben kleineren Mängeln wie ungleichhohe Füße, ... Alles wurde bei der Lieferung dokumentiert.
Die restlichen 2/3 wurden voll bezahlt, da mündlich zugesagt wurde, dass die Ware schnell nachgeliefert wird und die Mängel repariert oder ersetzt werden.
Es folge eine lange telefonische und eMail Korrespondenz mit Sachbearbeitern; es wurde nie auf Rückrufbitten reagiert, auf Mails folge erst nach der zweiten bis dritten (Er-)Mahnung eine Antwort.
Vor drei Wochen habe ich eine Mail mit einer Mahnung von einer Woche versendet, auf die ich nur eine sehr schwammige Antwort ohne eigentlichen Inhalt bekommen habe.
Jetzt ist die 20ste Woche vorbei. Es wurde mir kein Liefertermin genannt (immer nur circa Angaben, in jeder Mail immer später; vsl. noch 4W), die Reparatur wurde mir mittlerweile zugesichert, aber ohne Termin und auf einen Schadensersatz wird nicht eingegangen (ignoriert).

1.) Was kann ich jetzt noch machen? Ich möchte einen Schadensersatz erhalten und/oder vom Kaufvertrag zurück treten. Welche Summe wäre angemessen?

2.) Wie hätte ich richtig vorgehen sollen? In den KV einen Liefertermin vereinbaren (genaue KW), nach der verstrichenen Lieferzeit eine Mahnung (per Fax) mit 2 Wochen Frist versenden und 1/3 der Zahlung einbehalten (bis vollständige Lieferung)!?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von I0):
Ich möchte einen Schadensersatz erhalten

Ok, welcher Schaden ist denn entstanden und wie kann man den belegen?



Zitat (von I0):
und/oder vom Kaufvertrag zurück treten.

Da müsste erst mal Verzug eintreten. Ob das hier bereits der Fall ist, erscheint mir zweifelhaft.



Zitat (von I0):
Wie hätte ich richtig vorgehen sollen?

Geld einbehalten und ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diese möglichst genau bezeichnen)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage - 4 Wochen)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht zwecks Rücktritt und Schadenersatz und man das dann notfalls auch auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von I0):
In den KV einen Liefertermin vereinbaren (genaue KW),

Ob es noch Möbelhäuser gibt, die sich darauf einlassen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12330.01.2023 09:40:44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Ok, welcher Schaden ist denn entstanden und wie kann man den belegen?
Den Lieferzeit von mehr als 24W statt 8-10W!? Lagerraum der Mangelhaften Ware in meinem Wohnzimmer!?

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste erst mal Verzug eintreten. Ob das hier bereits der Fall ist, erscheint mir zweifelhaft.
Kläre mich auf, was ist das genau? Dreifache Lieferzeit wie im KV vereinbart nicht!? Mahnung mit Frist, die vor Wochen verstrichen ist!?

Zitat (von Harry van Sell):
Ob es noch Möbelhäuser gibt, die sich darauf einlassen?
Ja, gibt es. Habe bei einem online Möbelhaus die selben Waren angefragt, 200€ günstiger und aus den "8-10W Lieferzeit" konnte ich eine genaue KW (in 11W) vereinbaren.

-- Editiert von I0 am 10.12.2018 21:25

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Den Lieferzeit von mehr als 24W statt 8-10W!? Lagerraum der Mangelhaften Ware in meinem Wohnzimmer!?
Und das hat dich jetzt genau was gekostet? Du kannst ja sicherlich anhand von Quittungen oder Belegen nachweisen, welche Zahlungebn du deswegen geleistet hast, genau diese sind dann der dir entstandene Schaden den du auch als Schadensersatz geltend machen kannst...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.01.2023 09:40:44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese qualifizierte Antwort ... nicht!

Ich würde hier nicht schreiben, wenn ich wüsste, was ich rechtlich geltend machen kann. Das eine Lieferzeit die drei Mal so lang wie vereinbart dreist ist, kann niemand bestreiten. Das ich "Dreistigkeit" nicht anzeigen kann ist auch klar.
Also, was kann ich jetzt machen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von I0):
Danke für diese qualifizierte Antwort ... nicht!

Dummerweise ist die aber korrekt ...



Zitat (von I0):
Ich würde hier nicht schreiben, wenn ich wüsste, was ich rechtlich geltend machen kann.

Ist es dann nicht eigentlich problematisch eine Antwort als nicht qualifiziert zu bezeichnen?



Zitat (von I0):
Also, was kann ich jetzt machen?

1. Den Schaden belegen. Also, was hat die längere Lieferzeit in EUR gekostet und wie kann man die belegen?
2. Zur Sicherheit ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diese möglichst genau bezeichnen)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage - 4 Wochen)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht zwecks Rücktritt und Schadenersatz und man das dann notfalls auch auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von I0):
Kläre mich auf, was ist das genau?

§ 286 BGB - Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
...


Der Schuldner muss also nicht nur einen festen Zeitpunkt für die Lieferung ignoriert haben , sondern auch eine drauffolgende Mahnung.


Deshalb sendet man um sicher zu gehen ein recht deutlich formuliertes Schreiben mit Fristsetzung nach Datum etc. an den säumigen Lieferanten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Also, was kann ich jetzt machen?
Dich bei wünsch Dir was anmelden. Wenn du nur Antworten haben willst, die dir zustimmen, dann wärst Du da besser aufehoben.

In D ist es nunmal so, dass auch ein wirklicher Schaden entstanden sein muss, wenn du Schadensersatz haben willst. Das was du gerne hättest funktioniert evtl in den USA, aber nicht in D...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo

Zitat:
Den Lieferzeit von mehr als 24W statt 8-10W!? Lagerraum der Mangelhaften Ware in meinem Wohnzimmer!?

Und das hat dich jetzt genau was gekostet? Du kannst ja sicherlich anhand von Quittungen oder Belegen nachweisen, welche Zahlungebn du deswegen geleistet hast, genau diese sind dann der dir entstandene Schaden den du auch als Schadensersatz geltend machen kannst...

Das hört sich alles ziemlich blöd an, ist aber die Realität. Ein Schaden wäre Ihnen z.b. entstanden, wenn Sie ein 25 m²-Apartment hätten und durch die Möbelteile und oder Pakete die Wohnung schlicht unbewohnbar geworden wäre. Sie wären in diesem Falle gezwungen gewesen, einen Lagerraum oder ähnliches anzumieten, um die Wohnung wieder bewohnbar zu machen. Die Kosten für diesen Lagerraum könnte man als Schaden ersetzt verlangen.

Aber nur die Tatsache, dass Möbel im Wege stehen und man um Pakete herumgehen muss, reicht in keinem Fall aus. Das ist ärgerlich, ist aber so. Es ist eben im Vergleich zu dem Beispiel oben kein wertmäßig zu beziffernder Schaden entstanden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn der Käufer zurücktreten möchte, muss er dafür nicht erst in Verzug setzen. Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung muss abgelaufen sein, während welcher der Verkäufer auch Gelegenheit bekommen haben muss, nachzuerfüllen. Die ist längst abgelaufen. Eine ausdrückliche Fristsetzung ist hier nicht erforderlich.

Schadensersatzanspruch sehe ich aber auch nicht.

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