Möbel mit defekten Schubladen: Rücktritt?

2. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
robinson1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbel mit defekten Schubladen: Rücktritt?

Hallo zusammen,
ein Käufer hat Anfang Februar Möbel zum Selbstmontieren von einem Onlinehändler bekommen. Da die Schubladen von 2 von 5 Teilen sehr schwergänig sind und auch blockieren, wurde am 02.02. eine Beschwerde geschrieben. Die Mögel wurden richtig montiert.
Es kann dann eine Zusage, dass eine neue Tischplatte geschickt wird (Kratzer) und ein Servicetechniker sich die 2 Möbel mit blockierten Schubladen anschauen will. Einen Termin dafür gab es nicht.
Nach viel hin und her wurde dann am 20.02. eine deutliche Mängelrüge mit Frist 13.03. gesetzt und dem Hinweis, dass man dann von dem Kaufvertrag zurücktritt.
Am 21.02. (Samstag!) kam dann eine eMail, dass ein Servicetechniker in wenigen Minuten vor der Tür steht. Der Käufer war aber nicht zu Hause und schrieb erneut, dass er sich einen vernünftigen TerminVORSCHLAG mit 2 Tagen Vorlauf wünscht. Seitdem wieder Funktstille.
Wie könnte der Käufer weiter vorgehen? Muss man erneut an die Frist erinnern? Oder ein Gegenangebot machen z.B. x EUR Preisnachlass für eine örtliche Reparatur? Oder drauf ankommen lassen und am dem Daten den Rücktritt erklären und wenn dann die Rechnung kommt 3/5 Möbel zahlen?

Danke




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129161 Beiträge, 41209x hilfreich)

Zitat (von robinson1):
Nach viel hin und her wurde dann am 20.02. eine deutliche Mängelrüge mit Frist 13.03. gesetzt

Und für den Zugang hat man einen gerichtsfesten Zustellnachweis?



Zitat (von robinson1):
dass man dann von dem Kaufvertrag zurücktritt.

Ich sehe da keine Rechtsgrundlage für, da ich die Bedingungen der §§ 439, 440 BGB nicht erfüllt sehe.



Zitat (von robinson1):
Der Käufer war aber nicht zu Hause und schrieb erneut, dass er sich einen vernünftigen TerminVORSCHLAG mit 2 Tagen Vorlauf wünscht.

Mal abgesehen davon, das sich auch hier die Frage nach einem gerichtsfesten Zustellnachweis für den Zugang stellt.

Wünsche zu äußern, dass ist ja eher ein Konzept das es z.B. in diversen Vereinigungen zum Zwecke der kultischen Verehrung einer überlegenen Entität gibt und selbst da nicht wirklich erfolgreich praktiziert wird. Juristisch gesehen sind sie in der Regel irrelevant.

Wenn einem die 2 Tage Vorlauf tatsächlich realistisch ausreichend sind, dann sollte man zum einen selber 2-3 (oder mehr) Vorschläge bezüglich der Verfügbarkeit machen. Zum anderen sollte man die Gegenseite auffordern selber mehrere Termine zur Auswahl zu benennen. Idealerweise ergänzt um Hinweise in welchen Zeiträumen man am wahrscheinlichsten verfügbar wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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