Möbel wegen vergeblicher Nachbesserungen zurück geben.

8. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
Möbel wegen vergeblicher Nachbesserungen zurück geben.

Hallo zusammen,

Bereits im Januar 2015 kauften wir aus einer Möbelserie ein TV Board, ein Regal und ein großes Sideboard.
Nachdem wir es am Möbelhaus abholten und aufbauen wollten, fiel auf, dass vom Sideboard eine Rückwand gebrochen war, sowie alle Türen gestaucht waren.
Wir reklamierten fies und warteten wieder mehrere Wochen. Es wurde dann eine falsche Rückwand geliefert.
Dies wurde wieder reklamiert. Daraufhin kam die richtige Rückwand, die aber wieder gebrochen war.
Wieder mussten wir reklamieren und warteten abermals mehrere Wochen.
Als dann die neue Rückwand kam, führen wir wieder die 40km zum Möbelhaus und ließen das Teil direkt im Warenausgang auspacken, ohne es selbst in die Hand zu nehmen.
Und siehe da, es waren wieder die Ecken gestaucht.
Mittlerweile war es dann Ende August...wir hatten im Januar gekauft.... Und ehrlich gesagt reichte es jetzt. Ich bin dann schriftlich vom Vertrag insgesamt zurück getreten. Jetzt teilt man mir mit, das könne ich nur für das Sideboard und nicht insgesamt.
Das will ich so nicht hinnehmen, da ja alles im gleichen Design ist. Was soll ich mit dem Rest, wenn ich kein Sideboard mehr habe. Und mein Wohnzimmer durcheinander würfeln, nur weil ich kein mängelfreies Teil bekomme, kann man mir doch wohl nicht zumuten, oder?

Wie ist das zu bewerten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Wurde das Wohnzimmer als komplette Einheit/komplettes Set erworben oder als einzelne Möbelstücke?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

Es war als Design-Serie im Möbelhaus aufgebaut und man konnte sich sein Paket zusammen stellen, bzw. kombinieren.
Auf der Rechnung tauschen die einzelnen Stücke allerdings einzeln auf.

Nur kann ich mit den anderen Stücken sonst nix tun, wen ich ein Sideboard dann in einem anderen Design nehmen muss. Das ist dann so, als hätte ich ein rotes Auto mit gelber Tür.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich würde mich hier auf §323 Abs. 5 BGB berufen. An der Teilleistung hast Du - auch für ein Gericht nachvollziehbar - kein Interesse.

Ich würde dem Möbelhaus eine Frist setzen (Einwurfeinschreiben, 14 Tage nach Datum) und sehr deutlich machen, dass Du nach Fristablauf einen Anwalt einschalten wirst.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Hmm schwierig. Wenn ich schätzen würde zu wessen Gunsten ein Richter entscheiden würde, dann würde ich auf eine Chance von 60:40 für den Kunden tippen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Das war JogyB schneller ...


Ich würde ebenso vorgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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